Rechtssatz RS0076339
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076339
Entscheidungsdatum
11.09.2007
Norm
AbkSozSi Österreich - Schweden Art19 Z1
AbkSozSi Österreich - Bosnien und Herzegowina allg
Rechtssatz
Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit in der Pensionsversicherung werden gemäß Art 19 Z 1 des Abkommens nur österreichische Versicherungszeiten berücksichtigt; eine solche Regelung ist nicht nur in dem hier anzuwendenden, sondern in allen neuen Abkommen über soziale Sicherheit vorgesehen.Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit in der Pensionsversicherung werden gemäß Artikel 19, Ziffer eins, des Abkommens nur österreichische Versicherungszeiten berücksichtigt; eine solche Regelung ist nicht nur in dem hier anzuwendenden, sondern in allen neuen Abkommen über soziale Sicherheit vorgesehen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 355/90
Entscheidungstext OGH 06.11.1990 10 ObS 355/90
Veröff: SSV-NF 4/143
- 10 ObS 110/07k
Entscheidungstext OGH 11.09.2007 10 ObS 110/07k
Beisatz: In der Pensionsversicherung sind für die Leistungszuständigkeit und die Leistungszugehörigkeit eines Versicherten, der sowohl in Österreich als auch im Ausland Versicherungszeiten erworben hat, nur die österreichischen Versicherungszeiten zu berücksichtigen. (T1); Beisatz: Hier: AbkSozSi Österreich Bosnien und Herzegowina. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076339
Dokumentnummer
JJR_19901106_OGH0002_010OBS00355_9000000_001