Der Revisionswerber gesteht zwar ausdrücklich zu, dass im AbkSozSi mit Bosnien-Herzegowina (BGBl III 229/2001), das über kein Schlussprotokoll mehr verfüge, keine Regelung dahin enthalten sei, ob bzw inwieweit im anderen Vertragsstaat erworbene Versicherungszeiten für die Feststellung der Leistungszuständigkeit zu berücksichtigen seien. Er beruft sich jedoch weiterhin auf dessen Art 20 Abs 1, wonach für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten (mit) zu berücksichtigen seien. Ein Leistungsanspruch lasse sich nämlich nur „unter Zugrundelegung" eines zuständigen Versicherungsträgers erwerben. Die Aufspaltung der Leistungszuständigkeit auf mehrere Versicherungsträger für unselbständig und für selbständig Erwerbstätige in Österreich im Zusammenhang mit der Judikatur, wonach jeder Versicherungsträger bei der Feststellung von Leistungsansprüchen nur eigenes Recht anwenden dürfe, führe zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass der Kläger bei Zusammenrechnung und Berücksichtigung der von ihm in beiden Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten zum Stichtag 1. 11. 1999 zwar alle Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 131c GSVG erfülle, dass er diesen Leistungsanspruch aber nicht „realisieren bzw erwerben" könne, weil es für dessen bescheidmäßige Zuerkennung in Österreich keinen zuständigen Versicherungsträger gebe. Im Hinblick auf die Unsachlichkeit dieses Ergebnisses regt der Kläger an, nochmals zu prüfen, ob hier „nicht doch" die in Österreich gemäß § 245 Abs 3 ASVG „leistungszuständige PVA" den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 131c GSVG zu gewähren hätte.Der Revisionswerber gesteht zwar ausdrücklich zu, dass im AbkSozSi mit Bosnien-Herzegowina Bundesgesetzblatt Teil 3, 229 aus 2001,), das über kein Schlussprotokoll mehr verfüge, keine Regelung dahin enthalten sei, ob bzw inwieweit im anderen Vertragsstaat erworbene Versicherungszeiten für die Feststellung der Leistungszuständigkeit zu berücksichtigen seien. Er beruft sich jedoch weiterhin auf dessen Artikel 20, Absatz eins,, wonach für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten (mit) zu berücksichtigen seien. Ein Leistungsanspruch lasse sich nämlich nur „unter Zugrundelegung" eines zuständigen Versicherungsträgers erwerben. Die Aufspaltung der Leistungszuständigkeit auf mehrere Versicherungsträger für unselbständig und für selbständig Erwerbstätige in Österreich im Zusammenhang mit der Judikatur, wonach jeder Versicherungsträger bei der Feststellung von Leistungsansprüchen nur eigenes Recht anwenden dürfe, führe zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass der Kläger bei Zusammenrechnung und Berücksichtigung der von ihm in beiden Vertragsstaaten erworbenen Versicherungszeiten zum Stichtag 1. 11. 1999 zwar alle Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 131 c, GSVG erfülle, dass er diesen Leistungsanspruch aber nicht „realisieren bzw erwerben" könne, weil es für dessen bescheidmäßige Zuerkennung in Österreich keinen zuständigen Versicherungsträger gebe. Im Hinblick auf die Unsachlichkeit dieses Ergebnisses regt der Kläger an, nochmals zu prüfen, ob hier „nicht doch" die in Österreich gemäß Paragraph 245, Absatz 3, ASVG „leistungszuständige PVA" den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 131 c, GSVG zu gewähren hätte.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Zwischen den Parteien ist mit Recht nicht strittig, dass im Hinblick auf die am 19. 10. 1999 erfolgte Antragstellung des Klägers das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit vom 12. 2. 1999, BGBl III 2001/229, (im folgenden kurz: Abkommen) Anwendung zu finden hat (vgl Art 37 Abs 3 des Abkommens). Art 20 dieses Abkommens normiert grundsätzlich die Zusammenrechnung der österreichischen und bosnischen Versicherungszeiten - soweit sie nicht auf denselben Zeitraum entfallen - für die aus den Pensionsversicherungen der beiden Vertragsstaaten vorgesehenen Ansprüche aus den Versicherungsfällen des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw Erwerbsunfähigkeit und des Todes. Art 20 Abs 1 des Abkommens sieht daher vor:Zwischen den Parteien ist mit Recht nicht strittig, dass im Hinblick auf die am 19. 10. 1999 erfolgte Antragstellung des Klägers das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit vom 12. 2. 1999, BGBl römisch drei 2001/229, (im folgenden kurz: Abkommen) Anwendung zu finden hat vergleiche Artikel 37, Absatz 3, des Abkommens). Artikel 20, dieses Abkommens normiert grundsätzlich die Zusammenrechnung der österreichischen und bosnischen Versicherungszeiten - soweit sie nicht auf denselben Zeitraum entfallen - für die aus den Pensionsversicherungen der beiden Vertragsstaaten vorgesehenen Ansprüche aus den Versicherungsfällen des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw Erwerbsunfähigkeit und des Todes. Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens sieht daher vor:
Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Für den Fall, dass auch ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten der beiden Vertragsstaaten ein Anspruch auf eine österreichische Pension besteht, ist in Art 22 Abs 1 des Abkommens festgelegt, dass der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich aufgrund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen hat. Art 22 Abs 2 des Abkommens sieht entsprechend Abs 1 die innerstaatliche Berechnung durch den zuständigen österreichischen Träger auch für jene Fälle vor, in denen nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten ein Leistungsanspruch besteht, und enthält für diese Fälle erforderliche ergänzende Regelungen. Die Feststellung der österreichischen Leistung erfolgt also auch nach dem hier anzuwendenden Abkommen durch den leistungszuständigen österreichischen Versicherungsträger, der die für ihn maßgebenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften anzuwenden hat (vgl auch SSV-NF 11/18 betreffend AbkSozSi - BRD).Für den Fall, dass auch ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten der beiden Vertragsstaaten ein Anspruch auf eine österreichische Pension besteht, ist in Artikel 22, Absatz eins, des Abkommens festgelegt, dass der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich aufgrund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen hat. Artikel 22, Absatz 2, des Abkommens sieht entsprechend Absatz eins, die innerstaatliche Berechnung durch den zuständigen österreichischen Träger auch für jene Fälle vor, in denen nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten ein Leistungsanspruch besteht, und enthält für diese Fälle erforderliche ergänzende Regelungen. Die Feststellung der österreichischen Leistung erfolgt also auch nach dem hier anzuwendenden Abkommen durch den leistungszuständigen österreichischen Versicherungsträger, der die für ihn maßgebenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften anzuwenden hat vergleiche auch SSV-NF 11/18 betreffend AbkSozSi - BRD).
Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen hat, sind in der Pensionsversicherung für die Leistungszuständigkeit und die Leistungszugehörigkeit eines Versicherten, der sowohl in Österreich als auch im Ausland Versicherungszeiten erworben hat, nur die österreichischen Versicherungszeiten zu berücksichtigen (SSV-NF 4/143 mwN = RIS-Justiz RS0076339; vgl auch Teschner/Widlar, MGA ASVG 82. Erg-Lfg § 245 Anm 3b). Nichts anderes kann im Hinblick auf das hier anzuwendende AbkSozSi - Bosnien gelten, zumal, wie auch der Revisionswerber selbst einräumt, dieses Abkommen keine anderslautende Regelung enthält und der „zuständige Träger" im Sinne dieses Abkommens in Art 1 Abs 1 Z 4 des Abkommens als der „Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt war, aufhalten würde" definiert ist.Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen hat, sind in der Pensionsversicherung für die Leistungszuständigkeit und die Leistungszugehörigkeit eines Versicherten, der sowohl in Österreich als auch im Ausland Versicherungszeiten erworben hat, nur die österreichischen Versicherungszeiten zu berücksichtigen (SSV-NF 4/143 mwN = RIS-Justiz RS0076339; vergleiche auch Teschner/Widlar, MGA ASVG 82. Erg-Lfg Paragraph 245, Anmerkung 3b). Nichts anderes kann im Hinblick auf das hier anzuwendende AbkSozSi - Bosnien gelten, zumal, wie auch der Revisionswerber selbst einräumt, dieses Abkommen keine anderslautende Regelung enthält und der „zuständige Träger" im Sinne dieses Abkommens in Artikel eins, Absatz eins, Ziffer 4, des Abkommens als der „Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt war, aufhalten würde" definiert ist.
Der Kläger hat in der österreichischen Pensionsversicherung unbestritten im Zeitraum von 1969 bis 1978 ausschließlich Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Arbeiter nach dem ASVG erworben, weshalb kein ernsthafter Zweifel darüber bestehen kann, dass er gemäß § 245 Abs 3 letzter Satz ASVG zur PVA leistungszugehörig und diese daher gemäß § 246 ASVG auch leistungszuständig ist. Wie der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls bereits mehrfach ausgesprochen hat, kann in der Tatsache, dass vom Gesetzgeber für die Frage der Leistungszugehörigkeit die dem Versicherungsfall zeitlich vorangehenden Lebensverhältnisse für maßgeblich erachtet werden, keine unsachliche Regelung erblickt werden (SSV-NF 16/19; 15/83 mwN). Ausgehend von der Leistungszugehörigkeit des Klägers zur Pensionsversicherung der Arbeiter kommt für ihn nach ständiger Rechtsprechung aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nur der Versicherungsfall der Invalidität nach § 255 ASVG bzw aus den Versicherungsfällen des Alters allenfalls auch der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach der hier noch anwendbaren Bestimmung des § 253d ASVG in Frage, nicht jedoch jener der Erwerbsunfähigkeitspension nach § 132 GSVG oder jener der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach der hier ebenfalls noch anwendbaren Bestimmung des § 131c GSVG, weil die beiden letztgenannten Versicherungsfälle im Leistungsrecht nach dem ASVG nicht vorgesehen sind. Folgte man dem vom Revisionswerber vertretenen Standpunkt, die gemäß § 245 Abs 3 ASVG leistungszuständige PVA, die jedoch im gegenständlichen Verfahren gar nicht Partei ist, hätte eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 131c GSVG zu gewähren, hätte die PVA in unzulässiger Weise einen Versicherungsfall zu berücksichtigen, der nach dem für sie maßgeblichen Versicherungssystem gar nicht vorgesehen ist. Gegenstand der Pensionsversicherung nach dem ASVG sind nämlich nur unselbständige Erwerbstätigkeiten (SSV-NF 16/19; 15/31; 15/83 mwN).Der Kläger hat in der österreichischen Pensionsversicherung unbestritten im Zeitraum von 1969 bis 1978 ausschließlich Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Arbeiter nach dem ASVG erworben, weshalb kein ernsthafter Zweifel darüber bestehen kann, dass er gemäß Paragraph 245, Absatz 3, letzter Satz ASVG zur PVA leistungszugehörig und diese daher gemäß Paragraph 246, ASVG auch leistungszuständig ist. Wie der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls bereits mehrfach ausgesprochen hat, kann in der Tatsache, dass vom Gesetzgeber für die Frage der Leistungszugehörigkeit die dem Versicherungsfall zeitlich vorangehenden Lebensverhältnisse für maßgeblich erachtet werden, keine unsachliche Regelung erblickt werden (SSV-NF 16/19; 15/83 mwN). Ausgehend von der Leistungszugehörigkeit des Klägers zur Pensionsversicherung der Arbeiter kommt für ihn nach ständiger Rechtsprechung aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nur der Versicherungsfall der Invalidität nach Paragraph 255, ASVG bzw aus den Versicherungsfällen des Alters allenfalls auch der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach der hier noch anwendbaren Bestimmung des Paragraph 253 d, ASVG in Frage, nicht jedoch jener der Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 132, GSVG oder jener der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach der hier ebenfalls noch anwendbaren Bestimmung des Paragraph 131 c, GSVG, weil die beiden letztgenannten Versicherungsfälle im Leistungsrecht nach dem ASVG nicht vorgesehen sind. Folgte man dem vom Revisionswerber vertretenen Standpunkt, die gemäß Paragraph 245, Absatz 3, ASVG leistungszuständige PVA, die jedoch im gegenständlichen Verfahren gar nicht Partei ist, hätte eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 131 c, GSVG zu gewähren, hätte die PVA in unzulässiger Weise einen Versicherungsfall zu berücksichtigen, der nach dem für sie maßgeblichen Versicherungssystem gar nicht vorgesehen ist. Gegenstand der Pensionsversicherung nach dem ASVG sind nämlich nur unselbständige Erwerbstätigkeiten (SSV-NF 16/19; 15/31; 15/83 mwN).
Nach Art 29 Abs 1 des hier anzuwendenden Abkommens sind Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, als bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen. Die in Anspruch genommene Stelle hat diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen der Vertragsstaaten unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln (Art 29 Abs 4 des Abkommens). In Österreich sind Anträge auf Leistungen gemäß § 361 Abs 4 Satz 1 ASVG beim örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsträger einzubringen. Langt ein Antrag jedoch bei einem anderen Versicherungsträger oder bei einer Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung ein, so ist der Antrag gemäß Satz 2 dieser Bestimmung ohne unnötigen Aufschub an den zuständigen Versicherungsträger weiterzuleiten. Diese Weiterleitungspflicht besteht auch dann, wenn ein Antrag an einen zuständigen Versicherungsträger erkennbar zusätzlich ein Begehren beinhaltet, zu dessen Entscheidung ein anderer Sozialversicherungsträger zuständig ist (vgl SSV-NF 5/128).Nach Artikel 29, Absatz eins, des hier anzuwendenden Abkommens sind Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, als bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen. Die in Anspruch genommene Stelle hat diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen der Vertragsstaaten unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln (Artikel 29, Absatz 4, des Abkommens). In Österreich sind Anträge auf Leistungen gemäß Paragraph 361, Absatz 4, Satz 1 ASVG beim örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsträger einzubringen. Langt ein Antrag jedoch bei einem anderen Versicherungsträger oder bei einer Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung ein, so ist der Antrag gemäß Satz 2 dieser Bestimmung ohne unnötigen Aufschub an den zuständigen Versicherungsträger weiterzuleiten. Diese Weiterleitungspflicht besteht auch dann, wenn ein Antrag an einen zuständigen Versicherungsträger erkennbar zusätzlich ein Begehren beinhaltet, zu dessen Entscheidung ein anderer Sozialversicherungsträger zuständig ist vergleiche SSV-NF 5/128).
Es ist nun zwar richtig, dass bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen, also der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden muss (RIS-Justiz RS0086446; 10 ObS 1/05b mwN). Der Versicherte soll insbesondere davor geschützt werden, materiell bestehende Ansprüche aus formellen Gründen zu verlieren (SSV-NF 18/78). Die Fiktion von tatsächlich nicht gestellten Anträgen lässt sich freilich - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach betont hat - auch aus den Grundsätzen sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten (RIS-Justiz RS0085092 [T3, T5 und T7]; RS0086446 [T1]; 10 ObS 1/05b mwN; jüngst 10 ObS 72/06w).
Der vom Kläger am 19. 10. 1999 beim bosnischen Versicherungsträger unter Verwendung eines zwischenstaatlichen Formblattes gestellte Antrag auf Gewährung einer „Invaliditätspension" wurde an die - im Sinne der dargelegten Ausführungen - allein leistungszuständige PVA weitergeleitet. Die PVA hat diesen Antrag in sozialer Rechtsanwendung (vgl die in SSV-NF 18/78 dargestellten Ausnahmefälle, in denen aufgrund von Anträgen auf Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension bescheidmäßig [auch] über vorzeitige Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit abgesprochen wurde, wenn der Versicherte die altersmäßigen Voraussetzungen für diese Pensionsleistung nach § 253d ASVG erfüllte) als solchen auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d ASVG) behandelt und darüber bescheidmäßig abgesprochen. Der Sozialversicherungsträger (oder eine zur Weiterleitung gemäß § 361 Abs 4 ASVG verpflichtete Behörde) ist aber nicht verpflichtet, jedes Anbringen, dem erkennbare Hinweise auf ein bestimmtes Begehren fehlen, nach allen Richtungen dahin „auszuloten", „wer mit der Eingabe allenfalls sonst noch befasst werden kann", um eine mögliche „versteckte" Antragstellung aufzuspüren (vgl Fink, Die sukzessive Kompetenz im Verfahren in Sozialrechtssachen 335 mwN). Sind daher in einem Pensionsantrag keinerlei Hinweise darauf enthalten, dass der Versicherte neben der ausdrücklich beantragten auch noch eine andere Leistung anstrebt, und würde der Versicherungsträger dennoch in dieser Richtung tätig, würde er einen Antrag des Versicherten fingieren, was auch aus dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung nicht abgeleitet werden könnte.Der vom Kläger am 19. 10. 1999 beim bosnischen Versicherungsträger unter Verwendung eines zwischenstaatlichen Formblattes gestellte Antrag auf Gewährung einer „Invaliditätspension" wurde an die - im Sinne der dargelegten Ausführungen - allein leistungszuständige PVA weitergeleitet. Die PVA hat diesen Antrag in sozialer Rechtsanwendung vergleiche die in SSV-NF 18/78 dargestellten Ausnahmefälle, in denen aufgrund von Anträgen auf Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension bescheidmäßig [auch] über vorzeitige Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit abgesprochen wurde, wenn der Versicherte die altersmäßigen Voraussetzungen für diese Pensionsleistung nach Paragraph 253 d, ASVG erfüllte) als solchen auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 253 d, ASVG) behandelt und darüber bescheidmäßig abgesprochen. Der Sozialversicherungsträger (oder eine zur Weiterleitung gemäß Paragraph 361, Absatz 4, ASVG verpflichtete Behörde) ist aber nicht verpflichtet, jedes Anbringen, dem erkennbare Hinweise auf ein bestimmtes Begehren fehlen, nach allen Richtungen dahin „auszuloten", „wer mit der Eingabe allenfalls sonst noch befasst werden kann", um eine mögliche „versteckte" Antragstellung aufzuspüren vergleiche Fink, Die sukzessive Kompetenz im Verfahren in Sozialrechtssachen 335 mwN). Sind daher in einem Pensionsantrag keinerlei Hinweise darauf enthalten, dass der Versicherte neben der ausdrücklich beantragten auch noch eine andere Leistung anstrebt, und würde der Versicherungsträger dennoch in dieser Richtung tätig, würde er einen Antrag des Versicherten fingieren, was auch aus dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung nicht abgeleitet werden könnte.
Für die PVA bestanden im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, der Pensionsantrag des Klägers umfasse neben der ausdrücklich beantragten Leistung auch einen Antrag auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 131c GSVG, zumal die PVA für die Gewährung der vom Kläger beantragten Pension nach den maßgebenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften allein leistungszuständig war und das von der PVA anzuwendende Leistungsrecht des ASVG eine solche Pensionsleistung gar nicht vorsieht. Es bestand für die PVA aber auch kein Anlass, den Pensionsantrag des Klägers an die - gar nicht leistungszuständige - beklagte Partei weiterzuleiten.Für die PVA bestanden im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, der Pensionsantrag des Klägers umfasse neben der ausdrücklich beantragten Leistung auch einen Antrag auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 131 c, GSVG, zumal die PVA für die Gewährung der vom Kläger beantragten Pension nach den maßgebenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften allein leistungszuständig war und das von der PVA anzuwendende Leistungsrecht des ASVG eine solche Pensionsleistung gar nicht vorsieht. Es bestand für die PVA aber auch kein Anlass, den Pensionsantrag des Klägers an die - gar nicht leistungszuständige - beklagte Partei weiterzuleiten.
Da der Pensionsantrag des Klägers somit nicht auch als Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 131c GSVG zu werten ist, liegt auch kein Säumnisfall im Sinne des § 67 Abs 1 Z 2 lit b ASGG vor. Es fehlt somit in Ansehung des vom Kläger geltend gemachten Begehrens auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Erhebung der Klage. Gemäß § 73 ASGG ist die Klage in diesem Fall in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen und das von den Vorinstanzen über den Anspruch des Klägers geführte Verfahren für nichtig zu erklären (SSV-NF 18/78; RIS-Justiz RS0085092 [T 11]).Da der Pensionsantrag des Klägers somit nicht auch als Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 131 c, GSVG zu werten ist, liegt auch kein Säumnisfall im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG vor. Es fehlt somit in Ansehung des vom Kläger geltend gemachten Begehrens auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Erhebung der Klage. Gemäß Paragraph 73, ASGG ist die Klage in diesem Fall in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen und das von den Vorinstanzen über den Anspruch des Klägers geführte Verfahren für nichtig zu erklären (SSV-NF 18/78; RIS-Justiz RS0085092 [T 11]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Im Hinblick auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles und die offenbar angespannten finanziellen Verhältnisse des Klägers (monatliche Alterspension: EUR 214,27 [AS 139]) entspricht es der Billigkeit, dem Kläger trotz seines gänzlichen Unterliegens im Rechtsmittelverfahren - neben dem bereits erfolgten teilweisen Zuspruch der Berufungskosten - auch die Hälfte seiner Revisionskosten zuzuerkennen (10 ObS 116/04p).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Im Hinblick auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles und die offenbar angespannten finanziellen Verhältnisse des Klägers (monatliche Alterspension: EUR 214,27 [AS 139]) entspricht es der Billigkeit, dem Kläger trotz seines gänzlichen Unterliegens im Rechtsmittelverfahren - neben dem bereits erfolgten teilweisen Zuspruch der Berufungskosten - auch die Hälfte seiner Revisionskosten zuzuerkennen (10 ObS 116/04p).