Begründung:
Die beklagte Partei wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. 7. 2001, GZ 47 Cgs 51/01f-9, schuldig erkannt, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 18. 5. 1999 sowie der Berufskrankheit Asthma bronchiale aus dem Jahr 1990 ab dem 1. 5. 2001 eine Gesamtrente von 45 % [30 % aus dem Titel Berufskrankheit, 15 % aus dem Titel Arbeitsunfall] als Dauerrente zu gewähren.
Mit rechtskräftigem Bescheid der beklagten Partei vom 8. 4. 2004 wurde dem Kläger aufgrund seines Antrages vom 19. 12. 2003 ab 1. 1. 2004 eine Erwerbsunfähigkeitspension zuerkannt.
Bereits mit Schreiben vom 22. 1. 2004 hatte die beklagte Partei dem Kläger [zu seinem am 19. 12. 2003 gestellten Pensionsantrag] darüber informiert, dass mit dem Tag der Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw Erwerbsunfähigkeit eine als Dauerrente festgestellte Betriebsrente wegfalle und an deren Stelle eine Abfindung gebühre. Auf dieses Schreiben Bezug nehmend teilte der Kläger dem Versicherungsträger mit Schreiben vom 6. 4. 2004 mit, dass er sich mit einer Abfindung der ihm als Dauerrente gewährten Betriebsrente nicht einverstanden erkläre, da der überwiegende Teil der Gesamtrente bereits infolge der Berufskrankheit vom 1. 4. 1990 gewährt worden und § 148i, j BSVG nicht anwendbar sei. Es werde daher um Weitergewährung der Betriebsrente ersucht.Bereits mit Schreiben vom 22. 1. 2004 hatte die beklagte Partei dem Kläger [zu seinem am 19. 12. 2003 gestellten Pensionsantrag] darüber informiert, dass mit dem Tag der Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw Erwerbsunfähigkeit eine als Dauerrente festgestellte Betriebsrente wegfalle und an deren Stelle eine Abfindung gebühre. Auf dieses Schreiben Bezug nehmend teilte der Kläger dem Versicherungsträger mit Schreiben vom 6. 4. 2004 mit, dass er sich mit einer Abfindung der ihm als Dauerrente gewährten Betriebsrente nicht einverstanden erkläre, da der überwiegende Teil der Gesamtrente bereits infolge der Berufskrankheit vom 1. 4. 1990 gewährt worden und Paragraph 148 i,, j BSVG nicht anwendbar sei. Es werde daher um Weitergewährung der Betriebsrente ersucht.
Hierauf sprach die beklagte Partei mit Bescheid vom 15. 4. 2004 aus, dass die für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 18. 5. 1999 und der Berufskrankheit vom 1. 4. 1990 im Ausmaß von 45 % der Vollrente gewährte Gesamtrente gemäß § 148i Abs 1 BSVG mit 1. 1. 2004 wegfalle und dem Kläger gemäß § 148j Abs 2 und 3 BSVG iVm der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales (BGBl II Nr 245 vom 23. 7. 1999) anstelle der weggefallenen Gesamtrente eine Abfindung im Betrag von EUR 34.163,27 gebühre. Weiters wurde die Anrechnung der vom 1. 1. 2004 bis 31. 3. 2004 ausbezahlten Gesamtrente auf den Abfindungsbetrag ausgesprochen. Diesen Bescheid bekämpfte der Kläger mit fristgerecht erhobener Klage zu 47 Cgs 81/04x des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht mit dem Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm weiterhin eine monatliche Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß von 45 % zu gewähren, [in eventu,] die Berechnung des Abfindungskapitals lediglich auf Basis von 15 % der Rente durchzuführen und die monatliche Betriebsrente im gesetzlichen Ausmaß für die Berufskrankheit in Höhe von 30 % weiterzugewähren. Diese Klage wurde nach Erstattung der Klagebeantwortung am 17. 6. 2004 zurückgezogen (AS 5 und 8 im Akt 47 Cgs 81/04x des Landesgerichts Innsbruck).Hierauf sprach die beklagte Partei mit Bescheid vom 15. 4. 2004 aus, dass die für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 18. 5. 1999 und der Berufskrankheit vom 1. 4. 1990 im Ausmaß von 45 % der Vollrente gewährte Gesamtrente gemäß Paragraph 148 i, Absatz eins, BSVG mit 1. 1. 2004 wegfalle und dem Kläger gemäß Paragraph 148 j, Absatz 2 und 3 BSVG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales (BGBl römisch zwei Nr 245 vom 23. 7. 1999) anstelle der weggefallenen Gesamtrente eine Abfindung im Betrag von EUR 34.163,27 gebühre. Weiters wurde die Anrechnung der vom 1. 1. 2004 bis 31. 3. 2004 ausbezahlten Gesamtrente auf den Abfindungsbetrag ausgesprochen. Diesen Bescheid bekämpfte der Kläger mit fristgerecht erhobener Klage zu 47 Cgs 81/04x des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht mit dem Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm weiterhin eine monatliche Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß von 45 % zu gewähren, [in eventu,] die Berechnung des Abfindungskapitals lediglich auf Basis von 15 % der Rente durchzuführen und die monatliche Betriebsrente im gesetzlichen Ausmaß für die Berufskrankheit in Höhe von 30 % weiterzugewähren. Diese Klage wurde nach Erstattung der Klagebeantwortung am 17. 6. 2004 zurückgezogen (AS 5 und 8 im Akt 47 Cgs 81/04x des Landesgerichts Innsbruck).
Das vorliegende Verfahren wurde dadurch in Gang gesetzt, dass die beklagte Partei am 13. 5. 2004 beim Erstgericht eine „Klagebeantwortung" gegen das Schreiben des Klägers vom 6. 4. 2004 einbrachte, welches in sozialer Rechtsanwendung als Klage gegen den Bescheid vom 15. 4. 2004 aufzufassen sei. Darin wendete die Beklagte zusammengefasst ein, dass der genannte Bescheid der Sach- und Rechtslage entspreche und beantragte, „die noch zu präzisierende Klage abzuweisen".
Das Erstgericht beraumte hierauf eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 17. 6. 2004 an, in welcher der Klagevertreter ein Prozessvorbringen (AS 13 f) und ein „modifiziertes" Klagebegehren wie bereits in der Klage zu 47 Cgs 81/04x des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht erstattete. Die Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache wurde noch in dieser Tagsatzung geschlossen, nachdem Beweis durch den Anstaltsakt der Beklagten und den Akt 47 Cgs 51/01f des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht aufgenommen worden war.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen dem Kläger weiterhin eine monatliche Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß von 45 % zu gewähren, ab, verpflichtete die Beklagte jedoch, dem Kläger eine monatliche Betriebsrente im gesetzlichen Ausmaß für die Berufskrankheit in Höhe von 30 % zu gewähren und die Berechnung des Abfindungskapitals auf Basis von lediglich 15 % durchzuführen.
Aus Anlass der dagegen erhobenen Berufungen beider Parteien hob das Berufungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss das Ersturteil und das vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Den eingangs wiedergegebenen - unstrittigen - Verfahrensablauf beurteilte es rechtlich dahin, das jede Klage gemäß § 65 Abs 1 Z 1 ASGG einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers voraussetze, der über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein müsse. Im Schreiben des Klägers an die Anstalt vom 6. 4. 2004 könne jedoch - auch bei der gebotenen sozialen Rechtsanwendung - keine Klage gegen den Bescheid vom 15. 4. 2004 erblickt werden. Die vom Kläger fristgerecht am 6. 5. 2004 erhobene und am 11. 5. 2004 beim Erstgericht eingelangte Klage zu 47 Cgs 81/04x des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht sei zurückgezogen worden. Das Erstgericht habe das gegenständliche Verfahren daher ohne Klage aufgrund des als „Klagebeantwortung" bezeichneten Schriftsatzes der Beklagten eingeleitet. Deshalb fehle es an einer absoluten Prozessvoraussetzung. Der Kläger habe erst in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 17. 6. 2004, also nach Ablauf der Frist gemäß § 67 Abs 2 ASGG - eine Klage mit einem bestimmten Begehren erhoben und hierzu ein Klagsvorbringen erstattet. Infolge Fehlen der Klagsvoraussetzung bzw Versäumung der Klagefrist liege gemäß § 73 ASGG eine Unzulässigkeit des Rechtsweges vor, die einen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund darstelle (§ 42 JN) und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des vorangegangenen Verfahrens sowie zur Zurückweisung der Klage führen müsse.Aus Anlass der dagegen erhobenen Berufungen beider Parteien hob das Berufungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss das Ersturteil und das vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Den eingangs wiedergegebenen - unstrittigen - Verfahrensablauf beurteilte es rechtlich dahin, das jede Klage gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers voraussetze, der über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein müsse. Im Schreiben des Klägers an die Anstalt vom 6. 4. 2004 könne jedoch - auch bei der gebotenen sozialen Rechtsanwendung - keine Klage gegen den Bescheid vom 15. 4. 2004 erblickt werden. Die vom Kläger fristgerecht am 6. 5. 2004 erhobene und am 11. 5. 2004 beim Erstgericht eingelangte Klage zu 47 Cgs 81/04x des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht sei zurückgezogen worden. Das Erstgericht habe das gegenständliche Verfahren daher ohne Klage aufgrund des als „Klagebeantwortung" bezeichneten Schriftsatzes der Beklagten eingeleitet. Deshalb fehle es an einer absoluten Prozessvoraussetzung. Der Kläger habe erst in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 17. 6. 2004, also nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 67, Absatz 2, ASGG - eine Klage mit einem bestimmten Begehren erhoben und hierzu ein Klagsvorbringen erstattet. Infolge Fehlen der Klagsvoraussetzung bzw Versäumung der Klagefrist liege gemäß Paragraph 73, ASGG eine Unzulässigkeit des Rechtsweges vor, die einen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund darstelle (Paragraph 42, JN) und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des vorangegangenen Verfahrens sowie zur Zurückweisung der Klage führen müsse.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Berufungsgericht die Fortsetzung des Berufungsverfahrens aufzutragen, in eventu ihn aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung allenfalls nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Die beklagte Partei hat keine Rekursbeantwortung erstattet.