Die Revision ist zulässig und in der Sache teilweise berechtigt.
1.) Über die Ablehnung der Kostentragung nach § 2 Abs 2 IVF-FondsG hat der beklagte Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 einen Bescheid zu erlassen, wenn der (die) Anspruchswerber(in) dies ausdrücklich verlangt (§ 6 Abs 1 IVF-FondsG). Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle gelten Streitigkeiten über die Ablehnung einer Kostentragung nach § 2 Abs 2 des genannten Gesetzes als Sozialrechtssachen im Sinne des § 65 ASGG. Die Rechtsstreitigkeit über die Ablehnung der Kostentragung nach dem IVF-FondsG gilt demnach als Rechtsstreitigkeit über den Bestand (den Umfang) eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung (§ 65 Abs 1 Z 1 ASGG).1.) Über die Ablehnung der Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, IVF-FondsG hat der beklagte Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 einen Bescheid zu erlassen, wenn der (die) Anspruchswerber(in) dies ausdrücklich verlangt (Paragraph 6, Absatz eins, IVF-FondsG). Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gelten Streitigkeiten über die Ablehnung einer Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, des genannten Gesetzes als Sozialrechtssachen im Sinne des Paragraph 65, ASGG. Die Rechtsstreitigkeit über die Ablehnung der Kostentragung nach dem IVF-FondsG gilt demnach als Rechtsstreitigkeit über den Bestand (den Umfang) eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG).
Gemäß § 67 Abs 1 ASGG darf in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG vom Versicherten eine Klage erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen erlassen hat. Von den hier nicht relevanten Säumnisfällen abgesehen, setzt daher jede Klage einen Bescheid des Versicherungsträgers voraus; die Entscheidung muss aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes "darüber", dh über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein (SSV-NF 5/21; SZ 64/173; RIS-Justiz RS0085867). Gemäß § 65 Abs 2 ASGG fallen unter die Sozialrechtssachen auch Klagen auf Feststellung. Dies gilt mangels einer Beschränkung für alle im § 65 Abs 1 ASGG erfassten Rechtssachen. Voraussetzung dafür ist gemäß § 228 ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechts- oder Rechtsverhältnisses. Ansprüche, die erst in Zukunft entstehen werden, können in der Regel nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (SSV-NF 8/94 = SZ 67/164; SSV-NF 15/22 mwN). Eine Feststellungsklage nach § 65 Abs 2 ASGG setzt auf Grund der sukzessiven Kompetenz jedenfalls auch einen Bescheid voraus, der über das gestellte Feststellungsbegehren des Versicherten abgesprochen hat (SSV-NF 15/22 mwN).Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, ASGG darf in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG vom Versicherten eine Klage erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen erlassen hat. Von den hier nicht relevanten Säumnisfällen abgesehen, setzt daher jede Klage einen Bescheid des Versicherungsträgers voraus; die Entscheidung muss aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes "darüber", dh über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein (SSV-NF 5/21; SZ 64/173; RIS-Justiz RS0085867). Gemäß Paragraph 65, Absatz 2, ASGG fallen unter die Sozialrechtssachen auch Klagen auf Feststellung. Dies gilt mangels einer Beschränkung für alle im Paragraph 65, Absatz eins, ASGG erfassten Rechtssachen. Voraussetzung dafür ist gemäß Paragraph 228, ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechts- oder Rechtsverhältnisses. Ansprüche, die erst in Zukunft entstehen werden, können in der Regel nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (SSV-NF 8/94 = SZ 67/164; SSV-NF 15/22 mwN). Eine Feststellungsklage nach Paragraph 65, Absatz 2, ASGG setzt auf Grund der sukzessiven Kompetenz jedenfalls auch einen Bescheid voraus, der über das gestellte Feststellungsbegehren des Versicherten abgesprochen hat (SSV-NF 15/22 mwN).
Im vorliegenden Fall haben die Kläger lediglich einen Antrag auf Übernahme von 70 % der Kosten des In-vitro-Fertilisationsvesuches vom 7. 6. 2001 gestellt. Diesen Antrag hat die beklagte Partei abgewiesen, ohne dass dem Bescheid entnommen werden könnte, dass darin im feststellenden Sinn über künftige, den Klägern möglicherweise entstehende Kosten weiterer In-vitro-Fertilisationsversuche abgesprochen wurde oder auch nur abgesprochen werden sollte. Mit dem auch auf Übernahme der Kosten dreier weiterer In-vitro-Fertilisationsversuche gerichteten Leistungsbegehren fechten die Kläger nicht den erflossenen Bescheid an. Selbst wenn in diesem Leistungsbegehren als Minus ein entsprechendes Feststellungsbegehren enthalten wäre, würde etwas anderes begehrt als worüber mit dem bekämpften Bescheid entschieden wurde (im Übrigen hat das Berufungsgericht ohnehin eine diesbezügliche Leistungsverpflichtung der beklagten Partei ausgesprochen, auch wenn es nach den Entscheidungsgründen bloß den Anspruch feststellend entscheiden wollte). In Ansehung des Begehrens auf Übernahme der Kosten dreier weiterer In-vitro-Fertilisationsversuche besteht daher Unzulässigkeit des Rechtsweges und folglich Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO, was gemäß § 73 ASGG zur Zurückweisung der Klage in jeder Lage des Verfahrens führen muss (RIS-Justiz RS0042080). Diese Nichtigkeit war aus Anlass der zulässigen Revision von Amts wegen wahrzunehmen.Im vorliegenden Fall haben die Kläger lediglich einen Antrag auf Übernahme von 70 % der Kosten des In-vitro-Fertilisationsvesuches vom 7. 6. 2001 gestellt. Diesen Antrag hat die beklagte Partei abgewiesen, ohne dass dem Bescheid entnommen werden könnte, dass darin im feststellenden Sinn über künftige, den Klägern möglicherweise entstehende Kosten weiterer In-vitro-Fertilisationsversuche abgesprochen wurde oder auch nur abgesprochen werden sollte. Mit dem auch auf Übernahme der Kosten dreier weiterer In-vitro-Fertilisationsversuche gerichteten Leistungsbegehren fechten die Kläger nicht den erflossenen Bescheid an. Selbst wenn in diesem Leistungsbegehren als Minus ein entsprechendes Feststellungsbegehren enthalten wäre, würde etwas anderes begehrt als worüber mit dem bekämpften Bescheid entschieden wurde (im Übrigen hat das Berufungsgericht ohnehin eine diesbezügliche Leistungsverpflichtung der beklagten Partei ausgesprochen, auch wenn es nach den Entscheidungsgründen bloß den Anspruch feststellend entscheiden wollte). In Ansehung des Begehrens auf Übernahme der Kosten dreier weiterer In-vitro-Fertilisationsversuche besteht daher Unzulässigkeit des Rechtsweges und folglich Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO, was gemäß Paragraph 73, ASGG zur Zurückweisung der Klage in jeder Lage des Verfahrens führen muss (RIS-Justiz RS0042080). Diese Nichtigkeit war aus Anlass der zulässigen Revision von Amts wegen wahrzunehmen.
2.) Im Übrigen ist die Revision im Sinne des Aufhebungsantrages im Ergebnis berechtigt.
Die beklagte Partei verficht weiterhin ihren Standpunkt, die Voraussetzung des § 4 Abs 1 Z 2 IVF-FondsG müsse bei beiden Partnern vorliegen. Wie der Oberste Gerichtshof jüngst in der Entscheidung vom 18. 11. 2003, 10 ObS 172/03x, ausgesprochen hat, ist diese Rechtsauffassung jedoch nicht zu teilen:Die beklagte Partei verficht weiterhin ihren Standpunkt, die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, IVF-FondsG müsse bei beiden Partnern vorliegen. Wie der Oberste Gerichtshof jüngst in der Entscheidung vom 18. 11. 2003, 10 ObS 172/03x, ausgesprochen hat, ist diese Rechtsauffassung jedoch nicht zu teilen:
Die beklagte Partei hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 IVF-FondsG 70 % der Kosten der In-vitro-Fertilisation zu tragen, wenn diese in Vertragskrankenanstalten nach § 5 dieses Gesetzes durchgeführt wird (§ 2 Abs 2 leg cit).Die beklagte Partei hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 4, IVF-FondsG 70 % der Kosten der In-vitro-Fertilisation zu tragen, wenn diese in Vertragskrankenanstalten nach Paragraph 5, dieses Gesetzes durchgeführt wird (Paragraph 2, Absatz 2, leg cit).
Der mit "Anspruchsberechtigung" überschriebene § 4 IVF-FondsG lautet:Der mit "Anspruchsberechtigung" überschriebene Paragraph 4, IVF-FondsG lautet:
"§ 4.(1) Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs 2 besteht für höchstens vier Versuche pro Paar und angestrebter Schwangerschaft in den Fällen von Sterilität tubaren Ursprungs bei der Frau oder in den Fällen von Sterilität beim Mann, sofern"§ 4.(1) Anspruch auf Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, besteht für höchstens vier Versuche pro Paar und angestrebter Schwangerschaft in den Fällen von Sterilität tubaren Ursprungs bei der Frau oder in den Fällen von Sterilität beim Mann, sofern
1.) zum Zeitpunkt des Beginnes eines Versuches einer In-vitro-Fertilisation die Frau das 40. Lebensjahr und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.) die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Krankheitsfall vorliegt und
3.) bei Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 des Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376, erfüllt sind.3.) bei Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, des Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr 376, erfüllt sind.
(2) Die Kostentragung nach § 2 Abs 2 setzt weiters voraus, dass der Träger der Krankenanstalt(2) Die Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, setzt weiters voraus, dass der Träger der Krankenanstalt
1.) eine Zulassung nach § 5 Abs 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes besitzt,1.) eine Zulassung nach Paragraph 5, Absatz 2, des Fortpflanzungsmedizingesetzes besitzt,
2.) über einen rechtsgültigen Vertrag mit dem Fonds (§ 5) verfügt und2.) über einen rechtsgültigen Vertrag mit dem Fonds (Paragraph 5,) verfügt und
3.) einen Behandlungsvertrag mit den in Abs 1 genannten Personen geschlossen hat, dem die in Abs 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen zugrundeliegen."3.) einen Behandlungsvertrag mit den in Absatz eins, genannten Personen geschlossen hat, dem die in Absatz eins, genannten Anspruchsvoraussetzungen zugrundeliegen."
Die im § 4 Abs 1 Z 3 IVF-FondsG bezogene Bestimmung des Familienlastenausgleichsgesetzes sieht vor, dass Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen. Kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert oder wenn die Beschäftigung gegen Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.Die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, IVF-FondsG bezogene Bestimmung des Familienlastenausgleichsgesetzes sieht vor, dass Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen. Kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert oder wenn die Beschäftigung gegen Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 172/03x ausgesprochen hat, besteht im Zusammenhang mit der Textierung der Z 1 und der Z 3 keine Grundlage für eine einschränkende Auslegung dahin, dass die Voraussetzung der Z 2 nur dann erfüllt wäre, wenn bei beiden Partnern die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung (oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung) im Krankheitsfall besteht. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, wäre von ihm eine der Z 1 und der Z 3 vergleichbare Formulierung zu erwarten gewesen. § 4 Abs 1 Z 2 IVF-FondsG ist daher so zu verstehen, dass bei zumindest einem der Partner die genannte Leistungszuständigkeit vorliegen muss. Dieses Ergebnis ermöglicht auch, dass jener Partner, der die gesamten Kosten für die In-vitro-Fertilisationsversuche getragen hat, diese Kosten im Sinn des § 6 IVF-FondsG gegenüber dem Fonds geltend machen kann, auch wenn bei ihm persönlich die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 2 IVF-FondsG nicht gegeben sein sollten. Aus § 6 IVF-FondsG ergibt sich, dass der Mann oder die Frau, die an der In-vitro-Fertilisation genetisch beteiligt sind, Träger des Anspruches sind, weil nur diese Personen einen mit Klage bekämpfbaren Bescheid verlangen können (10 ObS 172/03x mH Mazal, Rechtsfragen der Gewährung von IVF als Sozialleistung in Bernat [Hrsg], die Reproduktionsmedizin am Prüfstand von Recht und Ethik [2000] 182 [189]).Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 172/03x ausgesprochen hat, besteht im Zusammenhang mit der Textierung der Ziffer eins und der Ziffer 3, keine Grundlage für eine einschränkende Auslegung dahin, dass die Voraussetzung der Ziffer 2, nur dann erfüllt wäre, wenn bei beiden Partnern die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung (oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung) im Krankheitsfall besteht. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, wäre von ihm eine der Ziffer eins und der Ziffer 3, vergleichbare Formulierung zu erwarten gewesen. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, IVF-FondsG ist daher so zu verstehen, dass bei zumindest einem der Partner die genannte Leistungszuständigkeit vorliegen muss. Dieses Ergebnis ermöglicht auch, dass jener Partner, der die gesamten Kosten für die In-vitro-Fertilisationsversuche getragen hat, diese Kosten im Sinn des Paragraph 6, IVF-FondsG gegenüber dem Fonds geltend machen kann, auch wenn bei ihm persönlich die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, IVF-FondsG nicht gegeben sein sollten. Aus Paragraph 6, IVF-FondsG ergibt sich, dass der Mann oder die Frau, die an der In-vitro-Fertilisation genetisch beteiligt sind, Träger des Anspruches sind, weil nur diese Personen einen mit Klage bekämpfbaren Bescheid verlangen können (10 ObS 172/03x mH Mazal, Rechtsfragen der Gewährung von IVF als Sozialleistung in Bernat [Hrsg], die Reproduktionsmedizin am Prüfstand von Recht und Ethik [2000] 182 [189]).
Da im vorliegenden Fall die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Erstklägerin gegeben ist, die übrigen persönlichen Voraussetzungen des § 4 Abs 1 IVF-FondsG festgestellt bzw unstrittig sind und es nicht schadet, dass der Anspruch von beiden Partnern geltend gemacht wurde (10 ObS 172/03x), besteht der Anspruch auf Übernahme von 70 % der Kosten des In-vitro-Fertilisationsversuches vom 7. 6. 2001 zu Recht, wenn auch die sachlichen Voraussetzungen des § 4 Abs 2 IVF-FondsG erfüllt sind. Letzteres kann aber noch nicht abschließend beurteilt werden, weil die Vorinstanzen dazu keine Feststellungen getroffen und die Parteien dazu kein Vorbringen erstattet haben. Soweit das Klagebegehren nicht bereits zurückgewiesen wurde, muss dies zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht führen, weil es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf (§ 510 Abs 1 ZPO).Da im vorliegenden Fall die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Erstklägerin gegeben ist, die übrigen persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, IVF-FondsG festgestellt bzw unstrittig sind und es nicht schadet, dass der Anspruch von beiden Partnern geltend gemacht wurde (10 ObS 172/03x), besteht der Anspruch auf Übernahme von 70 % der Kosten des In-vitro-Fertilisationsversuches vom 7. 6. 2001 zu Recht, wenn auch die sachlichen Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, IVF-FondsG erfüllt sind. Letzteres kann aber noch nicht abschließend beurteilt werden, weil die Vorinstanzen dazu keine Feststellungen getroffen und die Parteien dazu kein Vorbringen erstattet haben. Soweit das Klagebegehren nicht bereits zurückgewiesen wurde, muss dies zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht führen, weil es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO).
Im fortgesetzten Verfahren wird ferner zu beachten sein, dass es sich beim Begehren auf Gewährung der Kostentragung für In-vitro-Fertilisationsversuche um kein hinreichend bestimmtes Begehren im Sinn des § 82 ASGG handelt, weil es über die Höhe solcher Kosten keine gesetzlichen Bestimmungen gibt. Das Begehren ist daher ziffernmäßig zu präzisieren (vgl RIS-Justiz RS0083912).Im fortgesetzten Verfahren wird ferner zu beachten sein, dass es sich beim Begehren auf Gewährung der Kostentragung für In-vitro-Fertilisationsversuche um kein hinreichend bestimmtes Begehren im Sinn des Paragraph 82, ASGG handelt, weil es über die Höhe solcher Kosten keine gesetzlichen Bestimmungen gibt. Das Begehren ist daher ziffernmäßig zu präzisieren vergleiche RIS-Justiz RS0083912).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.