Rechtssatz RS0105147
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105147
Entscheidungsdatum
23.03.2010
Rechtssatz
Ansprüche, die erst in Zukunft möglicherweise entstehen werden, können in der Regel nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2078/96b
Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 ObS 2078/96b
- 10 ObS 9/99t
Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 ObS 9/99t
- 10 ObS 2/01v
Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 ObS 2/01v
Veröff: SZ 74/23
- 10 ObS 58/03g
Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 ObS 58/03g
- 10 ObS 68/04d
Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 ObS 68/04d
Beisatz: Es kann aber eine Feststellungsklage über die Leistungsverpflichtungen (dem Grunde nach) möglich sein. (T1)
- 10 ObS 67/04g
Entscheidungstext OGH 14.12.2004 10 ObS 67/04g
Beis wie T1
- 10 ObS 21/10a
Entscheidungstext OGH 23.03.2010 10 ObS 21/10a
Beisatz: Wurde vom Versicherungsträger mit einem Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs des Versicherten auf Kostenübernahme für ein Heilmittel entschieden, so steht dem Betroffen die seinem Rechtsstandpunkt entsprechende Feststellungsklage offen, wenn eine Leistungsklage (noch) nicht in Betracht kommt. (T2); Beisatz: Hier: Eine auf Kostenerstattung gerichtete Leistungsklage kommt im vorliegenden Fall (noch) nicht in Betracht, weil die Klägerin das ihr von einem Facharzt verordnete Heilmittel nicht bezogen (und bezahlt) hat. Auch in diesem Fall ist aber eine Feststellungsklage des Versicherten darüber, dass eine Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers (über den Gesamtvertrag und den Erstattungskodex hinaus) besteht, zulässig. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105147
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
JJR_19960507_OGH0002_010OBS02078_96B0000_004