Rechtssatz RS0102743
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102743
Entscheidungsdatum
29.01.2013
Norm
IVF-Fonds-Gesetz §4 Abs1 Z2
IVF-Fonds-Gesetz §6
Rechtssatz
§ 4 Abs 1 Z 2 IVF-Fonds-Gesetz ist daher so zu verstehen, dass bei zumindest einem der beiden Partner die genannte Leistungszuständigkeit vorliegen muss. Dieses Ergebnis ermöglicht auch, dass jener Partner, der die gesamten Kosten für die In-vitro-Fertilisationsversuche getragen hat, diese Kosten iSd § 6 IVF-Fonds-Gesetz gegenüber dem Fonds geltend machen kann, auch wenn bei ihm persönlich die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 2 IVF-Fonds-Gesetz nicht gegeben sein sollten.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, IVF-Fonds-Gesetz ist daher so zu verstehen, dass bei zumindest einem der beiden Partner die genannte Leistungszuständigkeit vorliegen muss. Dieses Ergebnis ermöglicht auch, dass jener Partner, der die gesamten Kosten für die In-vitro-Fertilisationsversuche getragen hat, diese Kosten iSd Paragraph 6, IVF-Fonds-Gesetz gegenüber dem Fonds geltend machen kann, auch wenn bei ihm persönlich die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, IVF-Fonds-Gesetz nicht gegeben sein sollten.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 172/03x
Entscheidungstext OGH 18.11.2003 10 ObS 172/03x
- 10 ObS 58/03g
Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 ObS 58/03g
Beisatz: Aus § 6 IVF-FondsG ergibt sich, dass der Mann oder die Frau, die an der In-vitro-Fertilisation genetisch beteiligt sind, Träger des Anspruches sind, weil nur diese Personen einen mit Klage bekämpfbaren Bescheid verlangen können. (T1)
- 9 Ob 56/12v
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 Ob 56/12v
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0102743
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20031118_OGH0002_010OBS00172_03X0000_001