Die Revisionen sind aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig; lediglich die Revision der Kläger ist auch berechtigt.
Die Kläger wiederholen in ihrer Revision den Rechtsstandpunkt, dass die spezielle Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwälte, im Konkreten die des Erstklägers, als gesetzliche Krankenversicherung und/oder Krankenfürsorgeeinrichtung im Krankheitsfall anzusehen sei bzw einer solchen gleichkomme, weshalb die Leistungsverpflichtung der beklagten Partei auch gegenüber dem Erstkläger zu bejahen sei.
Darauf kommt es jedoch aus den folgenden Erwägungen zur Anspruchsberechtigung nach dem IVF-Fonds-Gesetz nicht an:
Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 24. 11. 1998, 10 ObS 193/98z (SZ 71/199 = EvBl 1999/77 = RdM 1999, 85), in der eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für medizinisch assistierte Fortpflanzung verneint wurde, hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales in seiner Sitzung vom 30. 6. 1999 beschlossen, dem Nationalrat einen Selbständigen Gesetzesantrag vorzulegen (AB 2010 BlgNR 20. GP), der zur Erlassung eines Gesetzes führte, in dem sich der Bund ab 1. 1. 2000 zur teilweisen Übernahme der Kosten der In-vitro-Fertilisation verpflichtete (BGBl I 1999/180). Die Kostentragungspflicht des Bundes wurde auch an die Spitze des Gesetzes gestellt (§ 1 IVF-Fonds-Gesetz; siehe dazu auch Mazal, Rechtsfragen der Gewährung von IVF als Sozialleistung, in Bernat [Hrsg], Die Reproduktionsmedizin am Prüfstand von Recht und Ethik [2000] 182 [186]). Der mit dem IVF-Fonds-Gesetz geschaffene Fonds wird zu gleichen Teilen aus den Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und der gesetzlichen Krankenversicherung gespeist. Der von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzierende Hälfteanteil ist unter Anwendung des Schlüssels nach § 567 Abs 8 Z 2 ASVG aufzubringen (§ 3 Abs 2 IVF-Fonds-Gesetz). In dieser Bestimmung ist den neun Gebietskrankenkassen, zehn Betriebskrankenkassen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Abteilung A und B, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (letzteren fünf als Träger der Krankenversicherung) jeweils ein bestimmter Prozentsatz für die Leistung von Zusatzbeiträgen nach § 567 Abs 8 Z 1 ASVG zugeordnet. Die Aufzählung folgt hinsichtlich der nach dem ASVG Krankenversicherten dem § 26 Abs 1 ASVG über die sachliche Zuständigkeit der Träger der Krankenversicherung.Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 24. 11. 1998, 10 ObS 193/98z (SZ 71/199 = EvBl 1999/77 = RdM 1999, 85), in der eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für medizinisch assistierte Fortpflanzung verneint wurde, hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales in seiner Sitzung vom 30. 6. 1999 beschlossen, dem Nationalrat einen Selbständigen Gesetzesantrag vorzulegen Ausschussbericht 2010 BlgNR 20. GP), der zur Erlassung eines Gesetzes führte, in dem sich der Bund ab 1. 1. 2000 zur teilweisen Übernahme der Kosten der In-vitro-Fertilisation verpflichtete (BGBl römisch eins 1999/180). Die Kostentragungspflicht des Bundes wurde auch an die Spitze des Gesetzes gestellt (Paragraph eins, IVF-Fonds-Gesetz; siehe dazu auch Mazal, Rechtsfragen der Gewährung von IVF als Sozialleistung, in Bernat [Hrsg], Die Reproduktionsmedizin am Prüfstand von Recht und Ethik [2000] 182 [186]). Der mit dem IVF-Fonds-Gesetz geschaffene Fonds wird zu gleichen Teilen aus den Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und der gesetzlichen Krankenversicherung gespeist. Der von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzierende Hälfteanteil ist unter Anwendung des Schlüssels nach Paragraph 567, Absatz 8, Ziffer 2, ASVG aufzubringen (Paragraph 3, Absatz 2, IVF-Fonds-Gesetz). In dieser Bestimmung ist den neun Gebietskrankenkassen, zehn Betriebskrankenkassen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Abteilung A und B, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (letzteren fünf als Träger der Krankenversicherung) jeweils ein bestimmter Prozentsatz für die Leistung von Zusatzbeiträgen nach Paragraph 567, Absatz 8, Ziffer eins, ASVG zugeordnet. Die Aufzählung folgt hinsichtlich der nach dem ASVG Krankenversicherten dem Paragraph 26, Absatz eins, ASVG über die sachliche Zuständigkeit der Träger der Krankenversicherung.
Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen aus dem IVF-Fonds ist in § 4 Abs 1 IVF-Fonds-Gesetz derart geregelt, dass ein Anspruch auf Tragung von 70 % der Kosten der in Vertragskrankenanstalten durchgeführten In-vitro-Fertiliationen (§ 2 Abs 2 IVF-Fonds-Gesetz) für höchstens vier Versuche pro Paar und angestrebter Schwangerschaft in den Fällen von Sterilität tubaren Ursprungs bei der Frau oder in den Fällen von Sterilität beim Mann besteht, wenn (kumulativ)Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen aus dem IVF-Fonds ist in Paragraph 4, Absatz eins, IVF-Fonds-Gesetz derart geregelt, dass ein Anspruch auf Tragung von 70 % der Kosten der in Vertragskrankenanstalten durchgeführten In-vitro-Fertiliationen (Paragraph 2, Absatz 2, IVF-Fonds-Gesetz) für höchstens vier Versuche pro Paar und angestrebter Schwangerschaft in den Fällen von Sterilität tubaren Ursprungs bei der Frau oder in den Fällen von Sterilität beim Mann besteht, wenn (kumulativ)
1. zum Zeitpunkt des Beginns eines Versuches einer In-vitro-Fertilisation die Frau das 40. Lebensjahr und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2. die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Krankheitsfall vorliegt und
3. bei Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl 1967/376, erfüllt sind.3. bei Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl 1967/376, erfüllt sind.
Die letztgenannte Bestimmung sieht vor, dass Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen. Kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert oder wenn die Beschäftigung gegen Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
§ 4 Abs 1 IVF-Fonds-Gesetz regelt die Anspruchsberechtigung nur in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen, klärt aber nicht, welche Person anspruchsberechtigt ist. Dies kann nur im Zusammenhalt mit § 6 IVF-Fonds-Gesetz über den Rechtsschutz erschlossen werden. Demnach hat der Fonds über die Ablehnung der Kostentragung einen Bescheid zu erlassen, "wenn der (die) Anspruchswerber(in) dies ausdrücklich verlangt". Träger des Anspruchs sind demnach - weil nur diese Personen einen mit Klage bekämpfbaren Bescheid verlangen können - der Mann oder die Frau, die an der In-vitro-Fertilisation genetisch beteiligt sind (in diesem Sinn wohl auch Mazal aaO 189). "Oder" ist dabei im kumulativen und nicht im ausschließenden Sinn zu verstehen, wie auch aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, wonach der Fonds "auf Verlangen des Anspruchswerbers bzw der Anspruchswerberin" im Ablehnungsfall einen Bescheid zu erlassen hat (AB 2010 BlgNR 20. GP 2).Paragraph 4, Absatz eins, IVF-Fonds-Gesetz regelt die Anspruchsberechtigung nur in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen, klärt aber nicht, welche Person anspruchsberechtigt ist. Dies kann nur im Zusammenhalt mit Paragraph 6, IVF-Fonds-Gesetz über den Rechtsschutz erschlossen werden. Demnach hat der Fonds über die Ablehnung der Kostentragung einen Bescheid zu erlassen, "wenn der (die) Anspruchswerber(in) dies ausdrücklich verlangt". Träger des Anspruchs sind demnach - weil nur diese Personen einen mit Klage bekämpfbaren Bescheid verlangen können - der Mann oder die Frau, die an der In-vitro-Fertilisation genetisch beteiligt sind (in diesem Sinn wohl auch Mazal aaO 189). "Oder" ist dabei im kumulativen und nicht im ausschließenden Sinn zu verstehen, wie auch aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, wonach der Fonds "auf Verlangen des Anspruchswerbers bzw der Anspruchswerberin" im Ablehnungsfall einen Bescheid zu erlassen hat Ausschussbericht 2010 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 2).
Während nun § 4 Abs 1 Z 1 IVF-Fonds-Gesetz hinsichtlich des Alters Bedingungen aufstellt, die eindeutig hinsichtlich beider Partner erfüllt sein müssen, stellt § 4 Abs 1 Z 2 IVF-Fonds-Gesetz ohne nähere Detailierung darauf ab, dass "die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Krankheitsfall vorliegt". § 4 Abs 1 Z 3 IVF-Fonds-Gesetz erwähnt wiederum beide Personen und gewährt eine Anspruchsberechtigung, selbst wenn beide nicht österreichische Staatsbürger sind, aber die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 FLAG erfüllen. Im Zusammenhang mit der Textierung der Z 1 und der Z 3 besteht keine Grundlage für eine einschränkende Auslegung dahin, dass die Voraussetzung der Z 2 nur dann erfüllt wäre, wenn bei beiden Partnern die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung (oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Krankheitsfall) besteht. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, wäre von ihm eine der Z 1 und der Z 3 vergleichbare Formulierung zu erwarten gewesen. § 4 Abs 1 Z 2 IVF-Fonds-Gesetz ist daher so zu verstehen, dass bei zumindest einem der beiden Partner die genannte Leistungszuständigkeit vorliegen muss. Dieses Ergebnis ermöglicht auch, dass jener Partner, der die gesamten Kosten für die In-vitro-Fertilisationsversuche getragen hat, diese Kosten iSd § 6 IVF-Fonds-Gesetz gegenüber dem Fonds geltend machen kann, auch wenn bei ihm persönlich die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 2 IVF-Fonds-Gesetz nicht gegeben sein sollten.Während nun Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, IVF-Fonds-Gesetz hinsichtlich des Alters Bedingungen aufstellt, die eindeutig hinsichtlich beider Partner erfüllt sein müssen, stellt Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, IVF-Fonds-Gesetz ohne nähere Detailierung darauf ab, dass "die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Krankheitsfall vorliegt". Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, IVF-Fonds-Gesetz erwähnt wiederum beide Personen und gewährt eine Anspruchsberechtigung, selbst wenn beide nicht österreichische Staatsbürger sind, aber die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, FLAG erfüllen. Im Zusammenhang mit der Textierung der Ziffer eins und der Ziffer 3, besteht keine Grundlage für eine einschränkende Auslegung dahin, dass die Voraussetzung der Ziffer 2, nur dann erfüllt wäre, wenn bei beiden Partnern die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung (oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Krankheitsfall) besteht. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, wäre von ihm eine der Ziffer eins und der Ziffer 3, vergleichbare Formulierung zu erwarten gewesen. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, IVF-Fonds-Gesetz ist daher so zu verstehen, dass bei zumindest einem der beiden Partner die genannte Leistungszuständigkeit vorliegen muss. Dieses Ergebnis ermöglicht auch, dass jener Partner, der die gesamten Kosten für die In-vitro-Fertilisationsversuche getragen hat, diese Kosten iSd Paragraph 6, IVF-Fonds-Gesetz gegenüber dem Fonds geltend machen kann, auch wenn bei ihm persönlich die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, IVF-Fonds-Gesetz nicht gegeben sein sollten.
Da im vorliegenden Fall - neben der Erfüllung der sonstigen nicht mehr strittigen Anspruchsvoraussetzungen - die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Zweitklägerin gegeben ist, ist der Anspruch auf teilweise Kostentragung dem Grunde nach für beide Partner zu bejahen. Es schadet demnach auch nicht, dass der Anspruch von beiden gemeinsam geltend gemacht wurde.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass der Revision der klagenden Parteien im klagsstattgebenden Sinn Berechtigung zukommt; der Erlassung eines Urteils nach § 89 Abs 2 ASGG bedarf es im Hinblick auf die unstrittige Anspruchshöhe nicht.Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass der Revision der klagenden Parteien im klagsstattgebenden Sinn Berechtigung zukommt; der Erlassung eines Urteils nach Paragraph 89, Absatz 2, ASGG bedarf es im Hinblick auf die unstrittige Anspruchshöhe nicht.
Dagegen erweist sich die Revision der beklagten Partei, die auf dem Standpunkt steht, auch die Voraussetzung des § 4 Abs 1 Z 2 IVF-Fonds-Gesetz müsse bei beiden Partnern vorliegen, als unberechtigt.Dagegen erweist sich die Revision der beklagten Partei, die auf dem Standpunkt steht, auch die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, IVF-Fonds-Gesetz müsse bei beiden Partnern vorliegen, als unberechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Demnach haben die klagenden Parteien Anspruch auf Kostenersatz nach dem Wert des Ersiegten. In diesem Sinn war ihr Kostenrekurs nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, da er sich auf die Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von 7.267,28 EUR bezieht. Der Tarifansatz im Verfahren erster Instanz beträgt - bei einer Bemessungsgrundlage von 3.571,14 EUR - 115,80 EUR, der Tarifansatz für die Berufungsbeantwortung 144,60 EUR.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Demnach haben die klagenden Parteien Anspruch auf Kostenersatz nach dem Wert des Ersiegten. In diesem Sinn war ihr Kostenrekurs nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, da er sich auf die Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von 7.267,28 EUR bezieht. Der Tarifansatz im Verfahren erster Instanz beträgt - bei einer Bemessungsgrundlage von 3.571,14 EUR - 115,80 EUR, der Tarifansatz für die Berufungsbeantwortung 144,60 EUR.