Die Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage der Erstattung von Kosten einer IvF-Behandlung einer sterilen Frau ausschließlich zur Erfüllung des Kinderwunsches noch nicht Stellung genommen hat. Die Entscheidung 10 ObS 2371/96s (= SSV-NF 11/2 = JBl 1997, 673) betraf die an einer gesunden Versicherten wegen des krankhaften Zustandes ihres zeugungsunfähigen Mannes vorgenommene künstliche Insemination, die nach dieser Entscheidung keine Krankenbehandlung der Frau darstellt. Die weitere Entscheidung 10 ObS 115/98d betraf eine an sich körperlich gesunde Frau, die behauptete, wegen der zufolge Zeugungsunfähigkeit ihres Ehemannes bestehenden Kinderlosigkeit an Depressionen zu leiden und Kostenerstattung für drei IvF-Behandlungen begehrte.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin vertritt nach wie vor die Rechtsauffassung, daß ihrem Zustand Krankheitswert zukomme, auch wenn bei ihr über die Sterilität hinaus keine sonstigen gesundheitlichen, insbesondere psychische Probleme mit Krankheitswert vorliegen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne der bleibende Zustand der Unfruchtbarkeit zweifellos zumindest zu einer psychischen, im Hinblick auf psychosomatische Vorgänge jedoch in der Folge meist auch zu physischen Beeinträchtigungen führen, denen Krankheitswert zukomme. Die Erfüllung eines Kinderwunsches stelle nicht nur ein individuelles Anliegen der Klägerin dar, sondern sei geeignet, ihre Gesundheit zu festigen und zu verstärken, so daß hier auch ein Bezug zur Leistungsfähigkeit im Berufsleben in positiver Hinsicht hergestellt sei. Zweifelsfrei stelle der Zustand der Unfruchtbarkeit einen regelwidrigen Körperzustand dar, so daß die Beklagte die Kosten für dessen Behebung zu tragen habe.
Diesen Ausführungen ist im Ergebnis nicht beizupflichten. Das
Revisionsgericht hält vielmehr die rechtliche Beurteilung des
Berufungsgerichtes für zutreffend, daß eine IvF-Behandlung nicht als
Krankenbehandlung im Sinne des § 133 ASVG anzusehen ist und die mit
dieser Behandlung allein bezweckte Erfüllung des Kinderwunsches nicht
der Risikosphäre der sozialen Krankenversicherung zugerechnet werden
kann. Diese Auffassung wurde auch in ständiger Rechtsprechung vom
Oberlandesgericht Wien als bis zur Einführung des ASGG
sozialversicherungsrechtlichen Höchstgericht vertreten (SSV 24/53 =
JBl 1985, 182 [Holzer]; SSV 25/50 = SVSlg 28.934; SVSlg 31.133 ff ).
Es trifft zu, daß in der Literatur überwiegend der gegenteilige Standpunkt eingenommen wurde. Bereits vor mehr als 20 Jahren meinte Spitaler, es sei nicht möglich, jene speziellen Leistungen (Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) aufzuzählen, die der Erreichung des Zweckes - Erfüllung des Kinderwunsches - dienen könnten. Man könne daher nur allgemein feststellen, daß jede nach dem jeweiligen Stand der Medizin anerkannte Methode, sei sie noch so diffizil und kostenaufwendig, von den Kassen akzeptiert werden müsse, wenn sie im Einzelfall zweckmäßig und notwendig sei. Die Kostenübernahme des Krankenversicherungsträgers könne auch nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Behandlung im Einzelfall tatsächlich erfolgreich sei oder nicht. Als Beispiel für eine konkrete Maßnahme wäre etwa die künstliche Befruchtung zu nennen, wenn auf normalem Weg eine Empfängnis nicht möglich sei (SozSi 1976, 389, 391). Holzer hielt der Rechtsprechung des OLG Wien entgegen, daß die IvF den Anforderungen an die Krankenbehandlung entspreche, weil sie ohne weiteres als Wiederherstellung der Gesundheit gewertet werden könne; sie ermögliche nämlich der unfruchtbaren Frau die völlige Gleichstellung mit einer gesunden Frau, indem sie ihre Zeugungsunfähigkeit gerade in dem Ausmaß korrigiere, das nötig sei, um die Kinderlosigkeit zu vermeiden. Auch die Zeugungsfähigkeit der gesunden Frau werde ja nicht permanent in Anspruch genommen, so daß es durchaus ausreiche, um den Status einer gesunden Frau zu erreichen, daß die Zeugung von Kindern in einem Ausmaß ermöglicht werde, wie es der jeweiligen gesellschaftlichen Norm der Familiengröße entspreche. Es liege daher schon im Umstand der Beseitigung der Kinderlosigkeit die Behebung einer Regelwidrigkeit gegenüber dem Leitbild eines gesunden Menschen, was praktisch die Wiederherstellung der Gesundheit bedeute (JBl 1985, 183 f). Dieser Auffassung schloß sich Bernat an (Extrakorporale Befruchtung und künstliche Insemination als Krankenbehandlung im Sinne von §§ 120, 133 ASVG? VersRdSch 1987, 345 ff; Rechtsfragen medizinisch assistierter Zeugung [1989] 64 ff; Entscheidungsbesprechung RdM 1997, 157 ff). Er verwies darauf, daß in der Praxis der Sozialgerichtsbarkeit seit jeher auch solche Leiden als Krankheiten im Sinne des § 120 ASVG qualifiziert würden, die durch bloße Substitution des völlig irreversiblen Organausfalls eine Linderung oder Heilung des beeinträchtigten Gesundheitszutandes versprechen. So sei noch nie in Zweifel gezogen worden, daß die Zuckerkrankheit eine Krankheit sei, obwohl ihr in vielen Fällen der gänzliche Ausfall der Bauchspeicheldrüse zugrundeliege. Ähnliches gelte für viele Krankheiten, die nur in den Symptomen, nicht mehr aber dem Grunde nach behandelbar seien: Insulininjektion beim Zuckerkranken, Dialysebehandlung bei Niereninsuffizienz. Das Gesetz sehe aber auch die Verordnung von Heilbehelfen vor, wozu nach § 137 Abs 1 ASVG auch Brillen gehörten. Die Brille korrigiere zwar gewisse Sehstörungen, vermöge aber nicht den eigentlichen Zustand des Auges zu verändern. Ähnlich verhalte es sich nach Ansicht Bernats bei der IvF und den daran anschließenden autologen Embryotransfer. Das primär kranke System bzw die erkrankte Stelle werde nicht behandelt, sondern bloß "umgangen bzw überlistet". Im Endeffekt erlaube diese Art von Substitutionstherapie jedoch die Überwindung der Kinderlosigkeit, genauer die Herbeiführung von Schwangerschaft und Geburt und daher die Gleichstellung mit dem Leitbild der gesunden Frau, bei der die Empfängnis auf natürlichem Weg stattfinden könne. Diesem Standpunkt hat sich Binder angeschlossen (Aktuelle Fragen im Leistungsrecht der Krankenversicherung, ZAS 1990, 11 f; ähnlich in: Tomandl [Herausgeber], Der OGH als Sozialversicherungshöchstgericht 7 f): Zur Beseitigung der drohenden Kinderlosigkeit reiche es aus, die Zeugungsfähigkeit bloß zu punktuellen Anlässen herbeizuführen; eine endgültige und vollständige Heilung sei nicht erforderlich und vom sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff her gesehen auch gar nicht geboten. Mazal bezeichnet die Gewährung von IvF als Maßnahme der Krankenbehandlung als dogmatisch immer noch ungelöstes Problem, was man zB daran erkennen könne, daß sich eine Ablehnung dieser Leistung - zumindest im homologen System - praktisch nicht begründen lasse, wenn man der Beurteilung nicht die Tubenanomalie, sondern die Gesamtfunktionalität des Reproduktionssystems zugrundelege und gleichzeitig von Homogenität der in der Judikatur verwendeten Begriffe ausgehe (Krankheitsbegriff und Risikobegrenzung 7 mwN bei FN 21; 58 ff; Entscheidungsbesprechung ZAS 1990, 172 ff).Es trifft zu, daß in der Literatur überwiegend der gegenteilige Standpunkt eingenommen wurde. Bereits vor mehr als 20 Jahren meinte Spitaler, es sei nicht möglich, jene speziellen Leistungen (Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) aufzuzählen, die der Erreichung des Zweckes - Erfüllung des Kinderwunsches - dienen könnten. Man könne daher nur allgemein feststellen, daß jede nach dem jeweiligen Stand der Medizin anerkannte Methode, sei sie noch so diffizil und kostenaufwendig, von den Kassen akzeptiert werden müsse, wenn sie im Einzelfall zweckmäßig und notwendig sei. Die Kostenübernahme des Krankenversicherungsträgers könne auch nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Behandlung im Einzelfall tatsächlich erfolgreich sei oder nicht. Als Beispiel für eine konkrete Maßnahme wäre etwa die künstliche Befruchtung zu nennen, wenn auf normalem Weg eine Empfängnis nicht möglich sei (SozSi 1976, 389, 391). Holzer hielt der Rechtsprechung des OLG Wien entgegen, daß die IvF den Anforderungen an die Krankenbehandlung entspreche, weil sie ohne weiteres als Wiederherstellung der Gesundheit gewertet werden könne; sie ermögliche nämlich der unfruchtbaren Frau die völlige Gleichstellung mit einer gesunden Frau, indem sie ihre Zeugungsunfähigkeit gerade in dem Ausmaß korrigiere, das nötig sei, um die Kinderlosigkeit zu vermeiden. Auch die Zeugungsfähigkeit der gesunden Frau werde ja nicht permanent in Anspruch genommen, so daß es durchaus ausreiche, um den Status einer gesunden Frau zu erreichen, daß die Zeugung von Kindern in einem Ausmaß ermöglicht werde, wie es der jeweiligen gesellschaftlichen Norm der Familiengröße entspreche. Es liege daher schon im Umstand der Beseitigung der Kinderlosigkeit die Behebung einer Regelwidrigkeit gegenüber dem Leitbild eines gesunden Menschen, was praktisch die Wiederherstellung der Gesundheit bedeute (JBl 1985, 183 f). Dieser Auffassung schloß sich Bernat an (Extrakorporale Befruchtung und künstliche Insemination als Krankenbehandlung im Sinne von Paragraphen 120, 133, ASVG? VersRdSch 1987, 345 ff; Rechtsfragen medizinisch assistierter Zeugung [1989] 64 ff; Entscheidungsbesprechung RdM 1997, 157 ff). Er verwies darauf, daß in der Praxis der Sozialgerichtsbarkeit seit jeher auch solche Leiden als Krankheiten im Sinne des Paragraph 120, ASVG qualifiziert würden, die durch bloße Substitution des völlig irreversiblen Organausfalls eine Linderung oder Heilung des beeinträchtigten Gesundheitszutandes versprechen. So sei noch nie in Zweifel gezogen worden, daß die Zuckerkrankheit eine Krankheit sei, obwohl ihr in vielen Fällen der gänzliche Ausfall der Bauchspeicheldrüse zugrundeliege. Ähnliches gelte für viele Krankheiten, die nur in den Symptomen, nicht mehr aber dem Grunde nach behandelbar seien: Insulininjektion beim Zuckerkranken, Dialysebehandlung bei Niereninsuffizienz. Das Gesetz sehe aber auch die Verordnung von Heilbehelfen vor, wozu nach Paragraph 137, Absatz eins, ASVG auch Brillen gehörten. Die Brille korrigiere zwar gewisse Sehstörungen, vermöge aber nicht den eigentlichen Zustand des Auges zu verändern. Ähnlich verhalte es sich nach Ansicht Bernats bei der IvF und den daran anschließenden autologen Embryotransfer. Das primär kranke System bzw die erkrankte Stelle werde nicht behandelt, sondern bloß "umgangen bzw überlistet". Im Endeffekt erlaube diese Art von Substitutionstherapie jedoch die Überwindung der Kinderlosigkeit, genauer die Herbeiführung von Schwangerschaft und Geburt und daher die Gleichstellung mit dem Leitbild der gesunden Frau, bei der die Empfängnis auf natürlichem Weg stattfinden könne. Diesem Standpunkt hat sich Binder angeschlossen (Aktuelle Fragen im Leistungsrecht der Krankenversicherung, ZAS 1990, 11 f; ähnlich in: Tomandl [Herausgeber], Der OGH als Sozialversicherungshöchstgericht 7 f): Zur Beseitigung der drohenden Kinderlosigkeit reiche es aus, die Zeugungsfähigkeit bloß zu punktuellen Anlässen herbeizuführen; eine endgültige und vollständige Heilung sei nicht erforderlich und vom sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff her gesehen auch gar nicht geboten. Mazal bezeichnet die Gewährung von IvF als Maßnahme der Krankenbehandlung als dogmatisch immer noch ungelöstes Problem, was man zB daran erkennen könne, daß sich eine Ablehnung dieser Leistung - zumindest im homologen System - praktisch nicht begründen lasse, wenn man der Beurteilung nicht die Tubenanomalie, sondern die Gesamtfunktionalität des Reproduktionssystems zugrundelege und gleichzeitig von Homogenität der in der Judikatur verwendeten Begriffe ausgehe (Krankheitsbegriff und Risikobegrenzung 7 mwN bei FN 21; 58 ff; Entscheidungsbesprechung ZAS 1990, 172 ff).
Der Oberste Gerichtshof sieht sich ungeachtet aller in der Lehre vorgetragenen Argumente nicht veranlaßt, von der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien abzugehen, wonach die Vornahme einer extrakorporalen Fertilisation zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bei einer sterilen Frau keine Krankenbehandlung im Sinne des § 133 ASVG darstellt. Damit soll keinesfalls gesagt sein, daß die Sterilität nicht als Krankheit im Sinne der sozialen Krankenversicherung anzusehen wäre. § 120 Abs 1 Z 1 ASVG definiert den Versicherungsfall der Krankheit als regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht, durch die wiederum nach § 133 Abs 2 ASVG die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden sollen. Der medizinische Krankheitsbegriff deckt sich demnach nicht mit dem Begriff der Krankheit im Sozialversicherungsrecht: Hier wird ein Leiden nur bei Behandlungsbedürftigkeit als Krankheit anerkannnt. Die WHO faßt den Begriff Gesundheit noch weiter, doch ist die dort genannte soziale Komponente für den sozialrechtlichen Krankheitsbegriff unmaßgeblich, so auch Binder in Tomandl, SV-System,Der Oberste Gerichtshof sieht sich ungeachtet aller in der Lehre vorgetragenen Argumente nicht veranlaßt, von der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien abzugehen, wonach die Vornahme einer extrakorporalen Fertilisation zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bei einer sterilen Frau keine Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, ASVG darstellt. Damit soll keinesfalls gesagt sein, daß die Sterilität nicht als Krankheit im Sinne der sozialen Krankenversicherung anzusehen wäre. Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG definiert den Versicherungsfall der Krankheit als regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht, durch die wiederum nach Paragraph 133, Absatz 2, ASVG die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden sollen. Der medizinische Krankheitsbegriff deckt sich demnach nicht mit dem Begriff der Krankheit im Sozialversicherungsrecht: Hier wird ein Leiden nur bei Behandlungsbedürftigkeit als Krankheit anerkannnt. Die WHO faßt den Begriff Gesundheit noch weiter, doch ist die dort genannte soziale Komponente für den sozialrechtlichen Krankheitsbegriff unmaßgeblich, so auch Binder in Tomandl, SV-System,
7. ErgLfg 199 mwN bei FN 2). Die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht dazu berufen, soziales Wohlbefinden zu finanzieren. Daß ungewollte Kinderlosigkeit für sich keine Krankheit im Sinne des ASVG darstellt, ist im wesentlichen unbestritten, weil es sich dabei zunächst bloß um eine soziale Erscheinung handelt, die nicht zwangsläufig auf eine Störung körperlicher Funktionen zurückgehen muß: Auch der völlig gesunde Mensch, der keinen zur Fortpflanzung bereiten Partner findet, kann ungewollt kinderlos bleiben. Daß man in solchen Fällen schon von vornherein nicht von Krankheit sprechen darf, liegt auf der Hand (zutreffend Bernat, VersRdSch 1987, 345; vgl auch Bonelli, Medizineth. Fragen zur IvF, in Bydlinski/Mayer-Maly, Fortpflanzungsmedizin und Lebensschutz [1993], 24). Die Frage, ob dieser Zustand als Krankheit zu verstehen ist, stellt sich erst dann, wenn die Kinderlosigkeit auf die Sterilität der Frau oder die Unfruchtbarkeit des Mannes zurückgeht.7. ErgLfg 199 mwN bei FN 2). Die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht dazu berufen, soziales Wohlbefinden zu finanzieren. Daß ungewollte Kinderlosigkeit für sich keine Krankheit im Sinne des ASVG darstellt, ist im wesentlichen unbestritten, weil es sich dabei zunächst bloß um eine soziale Erscheinung handelt, die nicht zwangsläufig auf eine Störung körperlicher Funktionen zurückgehen muß: Auch der völlig gesunde Mensch, der keinen zur Fortpflanzung bereiten Partner findet, kann ungewollt kinderlos bleiben. Daß man in solchen Fällen schon von vornherein nicht von Krankheit sprechen darf, liegt auf der Hand (zutreffend Bernat, VersRdSch 1987, 345; vergleiche auch Bonelli, Medizineth. Fragen zur IvF, in Bydlinski/Mayer-Maly, Fortpflanzungsmedizin und Lebensschutz [1993], 24). Die Frage, ob dieser Zustand als Krankheit zu verstehen ist, stellt sich erst dann, wenn die Kinderlosigkeit auf die Sterilität der Frau oder die Unfruchtbarkeit des Mannes zurückgeht.
Der Oberste Gerichtshof zweifelt nicht daran, daß die Unfruchtbarkeit einer Frau und die Zeugungsunfähigkeit eines Mannes sehr wohl als regelwidriger Körperzustand, der einer Krankenbehandlung bedarf, und demnach als Krankheit im Sinne des ASVG betrachtet werden können. Insbesondere für Ehepartner, die sich in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechtes gemeinsam für ein eigenes Kind entscheiden, ist die Fortpflanzungsfähigkeit eine biologisch notwendige Körperfunktion (so BGH 12. 11. 1997, MDR 1998, 285). Wenngleich also der unerfüllte Kinderwunsch als solcher keine Krankheit ist, muß die Behandlung mit dem Zweck der Behebung des medizinischen Konzeptionshindernisses grundsätzlich als Krankenbehandlung im Sinne der Sozialgesetze betrachtet werden, was freilich voraussetzt, daß es mit begründeter Aussicht auf Erfolg im Sinne einer Wiederherstellung der Konzeptions- bzw Zeugungsfähigkeit behandelbar ist (so auch Kletter, Wunschkind auf Krankenschein? SozSi 1996, 325 ff, 342).
Der regelwidrige Körperzustand einer sterilen Frau besteht aber nun nicht im Fehlen einer Schwangerschaft, sondern in der Unfähigkeit zur Empfängnis; dieser Zustand wird durch die IvF nicht beeinflußt. Das Ziel der IvF ist nicht die Beseitigung der Konzeptionshindernisse, sondern die Geburt eines Kindes, die Erfüllung eines unerfüllten individuellen Wunsches. Ob insoweit ein Gebrechen, also ein nicht mehr beeinflußbarer Körperzustand oder der Ausfall einer Körperfunktion vorliegt, braucht dabei nicht erörtert zu werden, weil nicht abschließend beurteilt werden kann, ob es nicht doch derzeit oder in Zukunft medizinische Möglichkeiten geben kann, die Konzeptionshindernisse im jeweiligen Einzelfall zu beseitigen. Im vorliegenden Fall ist nur zu beurteilen, ob die IvF Krankenbehandlung im Sinne des § 133 Abs 2 ASVG darstellt. Dem wiederholt vorgetragenen Einwand, daß auch beispielsweise die Behandlung eines Zuckerkranken mit Insulin oder eine Dialysebehandlung bei Niereninsuffizienz, also die Behandlung von körperlichen Dauerschäden sehr wohl als Krankenbehandlung im Sinne des ASVG anerkannt würde, ist entgegenzuhalten, daß sich in diesen Fällen der Gesundheitszustand des Patienten ohne die jeweilige Krankenbehandlung erheblich verschlechtern würde, so daß sie zur Festigung der Gesundheit unumgänglich ist. Demgegenüber würde sich der Gesundheitszustand der Betroffenen auch ohne die außerkörperliche Befruchtung nicht verschlechtern. Diese Erwägungen betreffen im übrigen auch Heilmittel, die nach § 136 Abs 1 ASVG die notwendigen Arzneien und die sonstigen Mittel umfassen, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen. Nicht zielführend ist der Vergleich mit den in § 137 ASVG genannten Heilbehelfen, wobei allerdings auch evident ist, daß sich der Gesundheitszustand eines Versicherten ohne Brillen, orthopädische Schuheinlagen oder Bruchbänder verschlechtern würde. Daß die IvF im Zusammenhang mit bestehenden oder drohenden psychischen Veränderungen keine Krankenbehandlung im Sinne des § 133 Abs 2 ASVG darstellt, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 10 ObS 115/98d (vgl ARD 4962/23/98) ausgesprochen.Der regelwidrige Körperzustand einer sterilen Frau besteht aber nun nicht im Fehlen einer Schwangerschaft, sondern in der Unfähigkeit zur Empfängnis; dieser Zustand wird durch die IvF nicht beeinflußt. Das Ziel der IvF ist nicht die Beseitigung der Konzeptionshindernisse, sondern die Geburt eines Kindes, die Erfüllung eines unerfüllten individuellen Wunsches. Ob insoweit ein Gebrechen, also ein nicht mehr beeinflußbarer Körperzustand oder der Ausfall einer Körperfunktion vorliegt, braucht dabei nicht erörtert zu werden, weil nicht abschließend beurteilt werden kann, ob es nicht doch derzeit oder in Zukunft medizinische Möglichkeiten geben kann, die Konzeptionshindernisse im jeweiligen Einzelfall zu beseitigen. Im vorliegenden Fall ist nur zu beurteilen, ob die IvF Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG darstellt. Dem wiederholt vorgetragenen Einwand, daß auch beispielsweise die Behandlung eines Zuckerkranken mit Insulin oder eine Dialysebehandlung bei Niereninsuffizienz, also die Behandlung von körperlichen Dauerschäden sehr wohl als Krankenbehandlung im Sinne des ASVG anerkannt würde, ist entgegenzuhalten, daß sich in diesen Fällen der Gesundheitszustand des Patienten ohne die jeweilige Krankenbehandlung erheblich verschlechtern würde, so daß sie zur Festigung der Gesundheit unumgänglich ist. Demgegenüber würde sich der Gesundheitszustand der Betroffenen auch ohne die außerkörperliche Befruchtung nicht verschlechtern. Diese Erwägungen betreffen im übrigen auch Heilmittel, die nach Paragraph 136, Absatz eins, ASVG die notwendigen Arzneien und die sonstigen Mittel umfassen, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen. Nicht zielführend ist der Vergleich mit den in Paragraph 137, ASVG genannten Heilbehelfen, wobei allerdings auch evident ist, daß sich der Gesundheitszustand eines Versicherten ohne Brillen, orthopädische Schuheinlagen oder Bruchbänder verschlechtern würde. Daß die IvF im Zusammenhang mit bestehenden oder drohenden psychischen Veränderungen keine Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG darstellt, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 10 ObS 115/98d vergleiche ARD 4962/23/98) ausgesprochen.
Anders als in der Bundesrepublik Deutschland, wo seit dem 1. 1. 1989 nach § 27a Abs 2 SGB V Inseminationen unter den dort taxativ aufgezählten Voraussetzungen ausdrücklich als Leistungen der Krankenbehandlung gelten und damit in den Katalog der ersatzfähigen Leistungen aufgenommen sind, fehlt eine derzeitige Rechtsvorschrift im österreichischen Sozialversicherungsrecht; eine solche wurde insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit dem am 1. 7. 1992 in Kraft getretenen Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) BGBl 1992/275, geschaffen. Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit gehörten in Deutschland bereits vorher zur Krankenbehandlung (§ 27 Abs 1 Satz 4 SGB V), hingegen bestimmte Satz 5 idF vor dem KOV-Anpassungsgesetz vom 26. 6. 1990, entgegen früher vertretenen Meinungen, daß Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht zur Krankenbehandlung gehörten. An dessen Stelle trat der neue - subsidiäre - § 27a (vgl dazu Höfler im Kasseler Kommentar Rz 6, 45, 47 und 67 und Rz 1, 2 und 19 zu § 27a SGB V). Auch die deutsche Rechtslage zeigt, daß Inseminationen nicht immer als Leistungen der Krankenbehandlung angesehen wurden, sondern vom Gesetzgeber diesen Leistungen gleichgestellt werden sollten (Argument "Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch..."). Eine Übernahme der Rechtslage der Bundesrepublik Deutschland zur IvF auf österreichische Verhältnisse würde aber auch (worauf Kletter aaO 343 zutreffend hingewiesen hat) den Unterschieden der Systeme nicht gerecht. Verfehlt ist im übrigen der Hinweis auf die Judikatur des deutschen Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer homologen IvF in der privaten Krankenversicherung (Bernat, RdM 1997, 158), weil der privaten Krankenversicherung nicht nur andere Rechtsnormen mit anderen Zielen, sondern auch andere Finanzierungen zugrunde liegen. Die in der Entscheidung 10 ObS 2371/96s obiter gemachten Andeutungen, die bei Kinderlosigkeit vorhandenen Funktionsstörungen der davon selbst betroffenen Personen könnten unter Umständen als Krankheit anerkannt werden, stehen der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Selbst wenn man zutreffend den Zustand der Klägerin als regelwidrigen Körperzustand, der eine Krankenbehandlung erfordert, ansieht, folgt daraus nicht, die IvF als notwendige und zweckmäßige Behandlung dieser Krankheit anzuerkennen. Wie schon das Erstgericht ausgeführt hat, könnte es als ein soziales Anliegen betrachtet werden, gesetzliche Maßnahmen vorzusehen, um die Kosten der IvF zur Erfüllung des Kinderwunsches nicht zur Gänze den Eltern aufzuerlegen. Dies würde aber - ähnlich wie in der Bundesrepublik Deutschland (§ 27a SGB V) - eine klare Entscheidung des Gesetzgebers voraussetzen, die jedoch ungeachtet der seit vielen Jahren unverändert gebliebenen ablehnenden Judikatur zur Frage der Kostentragung künstlicher Befruchtungen bisher nicht getroffen wurde, insbesondere auch nicht bei der Erlassung des FMedG, BGBl 1992/275).Anders als in der Bundesrepublik Deutschland, wo seit dem 1. 1. 1989 nach Paragraph 27 a, Absatz 2, SGB römisch fünf Inseminationen unter den dort taxativ aufgezählten Voraussetzungen ausdrücklich als Leistungen der Krankenbehandlung gelten und damit in den Katalog der ersatzfähigen Leistungen aufgenommen sind, fehlt eine derzeitige Rechtsvorschrift im österreichischen Sozialversicherungsrecht; eine solche wurde insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit dem am 1. 7. 1992 in Kraft getretenen Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) BGBl 1992/275, geschaffen. Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit gehörten in Deutschland bereits vorher zur Krankenbehandlung (Paragraph 27, Absatz eins, Satz 4 SGB römisch fünf), hingegen bestimmte Satz 5 in der Fassung vor dem KOV-Anpassungsgesetz vom 26. 6. 1990, entgegen früher vertretenen Meinungen, daß Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht zur Krankenbehandlung gehörten. An dessen Stelle trat der neue - subsidiäre - Paragraph 27 a, vergleiche dazu Höfler im Kasseler Kommentar Rz 6, 45, 47 und 67 und Rz 1, 2 und 19 zu Paragraph 27 a, SGB römisch fünf). Auch die deutsche Rechtslage zeigt, daß Inseminationen nicht immer als Leistungen der Krankenbehandlung angesehen wurden, sondern vom Gesetzgeber diesen Leistungen gleichgestellt werden sollten (Argument "Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch..."). Eine Übernahme der Rechtslage der Bundesrepublik Deutschland zur IvF auf österreichische Verhältnisse würde aber auch (worauf Kletter aaO 343 zutreffend hingewiesen hat) den Unterschieden der Systeme nicht gerecht. Verfehlt ist im übrigen der Hinweis auf die Judikatur des deutschen Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer homologen IvF in der privaten Krankenversicherung (Bernat, RdM 1997, 158), weil der privaten Krankenversicherung nicht nur andere Rechtsnormen mit anderen Zielen, sondern auch andere Finanzierungen zugrunde liegen. Die in der Entscheidung 10 ObS 2371/96s obiter gemachten Andeutungen, die bei Kinderlosigkeit vorhandenen Funktionsstörungen der davon selbst betroffenen Personen könnten unter Umständen als Krankheit anerkannt werden, stehen der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Selbst wenn man zutreffend den Zustand der Klägerin als regelwidrigen Körperzustand, der eine Krankenbehandlung erfordert, ansieht, folgt daraus nicht, die IvF als notwendige und zweckmäßige Behandlung dieser Krankheit anzuerkennen. Wie schon das Erstgericht ausgeführt hat, könnte es als ein soziales Anliegen betrachtet werden, gesetzliche Maßnahmen vorzusehen, um die Kosten der IvF zur Erfüllung des Kinderwunsches nicht zur Gänze den Eltern aufzuerlegen. Dies würde aber - ähnlich wie in der Bundesrepublik Deutschland (Paragraph 27 a, SGB römisch fünf) - eine klare Entscheidung des Gesetzgebers voraussetzen, die jedoch ungeachtet der seit vielen Jahren unverändert gebliebenen ablehnenden Judikatur zur Frage der Kostentragung künstlicher Befruchtungen bisher nicht getroffen wurde, insbesondere auch nicht bei der Erlassung des FMedG, BGBl 1992/275).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 abhing, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte ihrer Kosten zuzusprechen (SSV-NF 7/80 ua). Das Kostenersatzbegehren der beklagten Partei ist hingegen schon deshalb verfehlt, weil der Versicherungsträger die Kosten, die ihm durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen hat (§ 77 Abs 1 Z 1 ASGG) und ein Ausnahmefall nach § 77 Abs 3 ASGG, nämlich daß der Versicherte dem Träger durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Verfahrenskosten verursacht habe, nicht im Entferntesten vorliegt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, abhing, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte ihrer Kosten zuzusprechen (SSV-NF 7/80 ua). Das Kostenersatzbegehren der beklagten Partei ist hingegen schon deshalb verfehlt, weil der Versicherungsträger die Kosten, die ihm durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen hat (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG) und ein Ausnahmefall nach Paragraph 77, Absatz 3, ASGG, nämlich daß der Versicherte dem Träger durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Verfahrenskosten verursacht habe, nicht im Entferntesten vorliegt.