Rechtssatz RS0110228
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110228
Entscheidungsdatum
15.12.1998
Rechtssatz
Abgesehen davon, daß im Hinblick auf die zahlreichen für das Vorliegen einer Depression denkbaren Ursachen und die dabei zumeist bestehenden komplexen Ursachenkombinationen regelmäßig der Nachweis, daß im konkreten Fall ein unerfüllter Kinderwunsch als einziger Grund für das Bestehen einer Depression in Frage kommt, kaum zu führen sein wird, bildet eine künstliche Insemination keine von der Krankenversicherung zur Behandlung von Depressionen zur Verfügung gestellte Krankenbehandlung. Es handelt sich dabei nicht um eine unmittelbare Behandlung der psychischen Störung, sondern um eine Maßnahme, bei der ein ganz anderer Erfolg, nämlich die Erfüllung eines bisher versagten Kinderwunsches im Vordergrund steht.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 115/98d
Entscheidungstext OGH 23.06.1998 10 ObS 115/98d
Veröff: SZ 71/104
- 10 ObS 193/98z
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 10 ObS 193/98z
Auch; Veröff: SZ 71/199
- 10 ObS 247/98s
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 10 ObS 247/98s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110228
Dokumentnummer
JJR_19980623_OGH0002_010OBS00115_98D0000_003