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Rechtssatz RS0110228

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110228

Entscheidungsdatum

15.12.1998

Rechtssatz

Abgesehen davon, daß im Hinblick auf die zahlreichen für das Vorliegen einer Depression denkbaren Ursachen und die dabei zumeist bestehenden komplexen Ursachenkombinationen regelmäßig der Nachweis, daß im konkreten Fall ein unerfüllter Kinderwunsch als einziger Grund für das Bestehen einer Depression in Frage kommt, kaum zu führen sein wird, bildet eine künstliche Insemination keine von der Krankenversicherung zur Behandlung von Depressionen zur Verfügung gestellte Krankenbehandlung. Es handelt sich dabei nicht um eine unmittelbare Behandlung der psychischen Störung, sondern um eine Maßnahme, bei der ein ganz anderer Erfolg, nämlich die Erfüllung eines bisher versagten Kinderwunsches im Vordergrund steht.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 115/98d
    Entscheidungstext OGH 23.06.1998 10 ObS 115/98d
    Veröff: SZ 71/104
  • 10 ObS 193/98z
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 10 ObS 193/98z
    Auch; Veröff: SZ 71/199
  • 10 ObS 247/98s
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 10 ObS 247/98s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110228

Dokumentnummer

JJR_19980623_OGH0002_010OBS00115_98D0000_003