Rechtssatz RS0111045
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111045
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Rechtssatz
Die Vornahme einer extrakorporalen Fertilisation (In-vitro-Fertilisation) zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bei einer sterilen Frau stellt keine Krankenbehandlung im Sinne des § 133 ASVG dar. Der regelwidrige Körperzustand einer sterilen Frau besteht nicht im Fehlen einer Schwangerschaft, sondern in der Unfähigkeit zur Empfängnis; dieser Zustand wird durch die In-vitro-Fertilisation nicht beeinflusst. Die mit dieser Behandlung allein bezweckte Erfüllung des Kinderwunsches kann nicht der Risikosphäre der sozialen Krankenversicherung zugerechnet werden.Die Vornahme einer extrakorporalen Fertilisation (In-vitro-Fertilisation) zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bei einer sterilen Frau stellt keine Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, ASVG dar. Der regelwidrige Körperzustand einer sterilen Frau besteht nicht im Fehlen einer Schwangerschaft, sondern in der Unfähigkeit zur Empfängnis; dieser Zustand wird durch die In-vitro-Fertilisation nicht beeinflusst. Die mit dieser Behandlung allein bezweckte Erfüllung des Kinderwunsches kann nicht der Risikosphäre der sozialen Krankenversicherung zugerechnet werden.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 193/98z
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 10 ObS 193/98z
Veröff: SZ 71/199
- 10 ObS 247/98s
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 10 ObS 247/98s
- 9 Ob 56/12v
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 Ob 56/12v
Vgl auch; Bem: Siehe nunmehr das IVF-Fonds-Gesetz. (T1)
- 10 ObS 33/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 10 ObS 33/23k
vgl aber; Beisatz: Hier: Erstattung der Kosten einer Behandlung mit dem Medikament „Ig VENA“. (T2)
Beisatz: Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung bloß deswegen ausscheidet, weil eine Behandlung in einem (zeitlichen oder ursächlichen) Zusammenhang mit einer In-vitro-Fertilisation steht. Ein Kostenersatz ist in diesen Fällen vielmehr nur ausgeschlossen, soweit damit kein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand beeinflusst wird. (T3)
Beisatz: Daran ändert auch das IVF-Fonds-Gesetz nichts. (T4)
Beisatz: Es kommt dabei nicht darauf an, ob bei Beginn der Behandlung bzw bei der ersten Behandlung bereits ein positiver Schwangerschaftstest oder überhaupt eine Schwangerschaft vorlag, ist damit doch nicht gesagt, dass diese Behandlung nicht gleichermaßen dem Zweck dienen hätte können, einen späteren Abort zu verhindern. (T5)
Schlagworte
IVF, In-Vitro-Fertilisation, Ig VENA, Empfängnisunfähigkeit, Schwangerschaft
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111045
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_010OBS00193_98Z0000_001