Rechtssatz RS0083912
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083912
Entscheidungsdatum
26.02.2013
Rechtssatz
Beim Zuspruch von Fahrtkosten "in gesetzlicher Höhe" handelt es sich um kein hinreichend bestimmtes Begehren im des § 82 ASGG, da es über die Höhe der Fahrtkosten keine gesetzlichen Bestimmungen gibt.Beim Zuspruch von Fahrtkosten "in gesetzlicher Höhe" handelt es sich um kein hinreichend bestimmtes Begehren im des Paragraph 82, ASGG, da es über die Höhe der Fahrtkosten keine gesetzlichen Bestimmungen gibt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 409/90
Entscheidungstext OGH 12.03.1991 10 ObS 409/90
Veröff: SSV-NF 5/21 = ZAS 1992/5 S 52 (Vogt)
- 10 ObS 52/96
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 ObS 52/96
Vgl auch; Beisatz: Auch über die Höhe der Kosten für das Heilmittel Ukrain gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen; das Begehren ist daher entsprechend ziffernmäßig zu präzisieren. (T1) Veröff: SZ 69/80
- 10 ObS 2363/96i
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 ObS 2363/96i
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Das Begehren ist daher entsprechend ziffernmäßig zu präzisieren. (T2); Beisatz: Auch über die Höhe der Kosten einer Lesebrille (Hilfsmittel im Sinne des § 202 Abs 1 ASVG) gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen. (T3)
- 10 ObS 58/03g
Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 ObS 58/03g
Vgl auch; Beisatz: Beim Begehren auf Gewährung der Kostentragung für In-vitro-Fertilisationsversuche handelt es sich um kein hinreichend bestimmtes Begehren im Sinne des §82 ASGG, weil es über die Höhe solcher Kosten keine gesetzlichen Bestimmungen gibt. (T4)
- 10 ObS 168/12x
Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 ObS 168/12x
Auch; Veröff: SZ 2013/23
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083912
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015
Dokumentnummer
JJR_19910312_OGH0002_010OBS00409_9000000_003