Der erkennende Senat hat aus Anlaß dieser mit Rücksicht auf den Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S nicht übersteigt, die Revision aber nach § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zulässig ist, mangels einer höchstgerichtlichen Judikatur zur Frage des Fahrtkostenersatzes zulässigen Revision erwogen:Der erkennende Senat hat aus Anlaß dieser mit Rücksicht auf den Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S nicht übersteigt, die Revision aber nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zulässig ist, mangels einer höchstgerichtlichen Judikatur zur Frage des Fahrtkostenersatzes zulässigen Revision erwogen:
Gemäß § 135 Abs 4 ASVG ist im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen (Satz 4 leg cit). Wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat (18.9.1990, 10 Ob S 264/90), handelt es sich bei dem Ersatz der Reise(Fahrt)kosten schon begrifflich um keine wiederkehrende Leistung, sondern um eine Reihe von Einzelleistungen, die zu einer Summe addiert werden können. Gemäß § 67 Abs 1 ASGG darf in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG (andere Fälle liegen hier nicht vor) vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen erlassen hat. Von den hier nicht relevanten Säumnisfällen abgesehen, setzt daher jede Klage einen Bescheid des Versicherungsträgers voraus; die Entscheidung muß aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes "darüber", das heißt über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein (vgl. Kuderna ASGG 368; SSV-NF 2/67). Nun hat der Kläger einen Antrag auf Ersatz von Fahrtkosten für seine Fahrten zu dem in Bad Ischl ordinierenden Facharzt gestellt; die beklagte Partei hat diesen Antrag abgewiesen, ohne daß dem Bescheid entnommen werden könnte, daß darin in feststellendem Sinn über künftige, dem Kläger möglicherweise entstehende Fahrtkosten abgesprochen wurde oder auch nur abgesprochen werden sollte. Mit dem Feststellungsbegehren ficht der Kläger nicht den erflossenen Bescheid an, sondern er begehrt etwas anderes, nämlich die Feststellung, daß ihm in Zukunft Fahrtkostenersatz zustehe. In Ansehung des Feststellungsbegehrens besteht daher Unzulässigkeit des Rechtsweges und folglich Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO, was gemäß § 73 ASGG zur Zurückweisung der Klage in jeder Lage des Verfahrens führen muß (ebenso SSV 24/126; vgl. Kuderna ASGG 370/394; SSV-NF 4/54). Diese Nichtigkeit war aus Anlaß der zulässigen Revision von Amts wegen wahrzunehmen.Gemäß Paragraph 135, Absatz 4, ASVG ist im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen (Satz 4 leg cit). Wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat (18.9.1990, 10 Ob S 264/90), handelt es sich bei dem Ersatz der Reise(Fahrt)kosten schon begrifflich um keine wiederkehrende Leistung, sondern um eine Reihe von Einzelleistungen, die zu einer Summe addiert werden können. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, ASGG darf in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG (andere Fälle liegen hier nicht vor) vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen erlassen hat. Von den hier nicht relevanten Säumnisfällen abgesehen, setzt daher jede Klage einen Bescheid des Versicherungsträgers voraus; die Entscheidung muß aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes "darüber", das heißt über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein vergleiche Kuderna ASGG 368; SSV-NF 2/67). Nun hat der Kläger einen Antrag auf Ersatz von Fahrtkosten für seine Fahrten zu dem in Bad Ischl ordinierenden Facharzt gestellt; die beklagte Partei hat diesen Antrag abgewiesen, ohne daß dem Bescheid entnommen werden könnte, daß darin in feststellendem Sinn über künftige, dem Kläger möglicherweise entstehende Fahrtkosten abgesprochen wurde oder auch nur abgesprochen werden sollte. Mit dem Feststellungsbegehren ficht der Kläger nicht den erflossenen Bescheid an, sondern er begehrt etwas anderes, nämlich die Feststellung, daß ihm in Zukunft Fahrtkostenersatz zustehe. In Ansehung des Feststellungsbegehrens besteht daher Unzulässigkeit des Rechtsweges und folglich Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO, was gemäß Paragraph 73, ASGG zur Zurückweisung der Klage in jeder Lage des Verfahrens führen muß (ebenso SSV 24/126; vergleiche Kuderna ASGG 370/394; SSV-NF 4/54). Diese Nichtigkeit war aus Anlaß der zulässigen Revision von Amts wegen wahrzunehmen.
Im übrigen ist die Revision berechtigt.
Auf die von den Vorinstanzen unterschiedlich beantwortete Frage, ob der die chiropraktische Behandlung des Klägers vornehmende Facharzt in Bad Ischl ein Vertragsarzt der beklagten Partei ist, kommt es nicht an. Auszugehen ist davon, daß dieser Facharzt der dem Wohnort des Klägers nächstgelegene Facharzt ist, der solche - nicht der internen Medizin, sondern eher der Orthopädie zuzuordnenden - Behandlungen vornimmt. Daß der Kläger vom praktischen Arzt (der unstreitig ein Vertragsarzt der beklagten Partei ist) an den "Internisten" in Bad Ischl überwiesen wurde, ist nicht entscheidend, weil diese Überweisung nicht wegen interner Leiden erfolgte, sondern weil dieser Facharzt chiropraktische Behandlungen durchführt. Es steht auch unbekämpft fest, daß der nächstgelegene Chiropraktiker - abgesehen von dem in Bad Ischl ordinierenden - in Graz ansässig ist, also in einer ganz erheblich weiteren Entfernung vom Wohnort des Klägers. Somit liegt auf der Hand, daß eine Reise von Liezen nach Graz erheblich teurer wäre als nach Bad Ischl. Gemäß § 133 Abs 2 ASVG hat der Kläger Anspruch auf eine ausreichende und zweckmäßige Krankenbehandlung; gemäß § 135 Abs 4 ASVG ist im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe auch der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten zu gewähren. Wenn die Satzung der beklagten Partei (entsprechend § 41 Abs 2 lit a der Mustersatzung 1982) vorsieht, daß die Kasse einen Ersatz von Reise(Fahrt)kosten für Fahrten zum und vom nächstgelegenen Vertragsfacharzt leistet, dann statuiert sie damit die Maximalleistung, schränkt aber das Recht auf freie Arztwahl nicht ein. Jede andere Auslegung würde diese Satzungsbestimmung gesetzwidrig machen, weil damit gegen § 135 Abs 1 ASVG iVm §§ 131 Abs 1 und 135 Abs 4 ASVG verstoßen würde. Auch Verordnungen müssen jedoch im Zweifel gesetzeskonform ausgelegt werden (vgl Bydlinski in Rummel, ABGB2 Rz 21 zu § 6). Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz des sozialen Krankenversicherungsrechtes, daß dem Versicherten (Anspruchsberechtigten), der nicht die Vertragspartner oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung in Anspruch nimmt, der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages gebührt, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre (§ 131 Abs 1 ASVG). Was die Fahrtkosten betrifft, so muß daher der Grundsatz gelten, wie er etwa bereits in § 41 Abs 9 der Satzung der Oö Gebietskrankenkasse festgelegt wurde: Bei Inanspruchnahme von Wahl(Fach)ärzten werden die Reise(Fahrt)kosten ersetzt, höchstens jedoch in dem Ausmaß, als Aufwendungen bis zu der dem Wohnsitz des Erkrankten nächstgelegenen Vertragsbehandlungsstelle entstanden wäre. Dies entspricht auch dem § 135 Abs 4 ASVG, wonach bei Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes (auch) auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen ist. An der Notwendigkeit der chiropraktischen Behandlung für den Kläger besteht kein Zweifel, ergibt sich doch aus dem Akt, daß die Kosten dieser Behandlung von der beklagten Partei ersetzt wurden. Die Ablehnung des Fahrtkostenersatzes, der hinter jenem Betrag zurückbleibt, der durch das Aufsuchen des in Graz ordinierenden Chiropraktikers entstanden wäre, kann daher durch Hinweis auf die Satzung der beklagten Partei nicht gerechtfertigt sein. Den Kläger zu veranlassen, daß er die wesentlich teurere Fahrt nach Graz unternimmt, anstatt den Facharzt in Oberösterreich aufzusuchen, könnte auch mit sozialer Rechtsanwendung nicht in Einklang gebracht werden.Auf die von den Vorinstanzen unterschiedlich beantwortete Frage, ob der die chiropraktische Behandlung des Klägers vornehmende Facharzt in Bad Ischl ein Vertragsarzt der beklagten Partei ist, kommt es nicht an. Auszugehen ist davon, daß dieser Facharzt der dem Wohnort des Klägers nächstgelegene Facharzt ist, der solche - nicht der internen Medizin, sondern eher der Orthopädie zuzuordnenden - Behandlungen vornimmt. Daß der Kläger vom praktischen Arzt (der unstreitig ein Vertragsarzt der beklagten Partei ist) an den "Internisten" in Bad Ischl überwiesen wurde, ist nicht entscheidend, weil diese Überweisung nicht wegen interner Leiden erfolgte, sondern weil dieser Facharzt chiropraktische Behandlungen durchführt. Es steht auch unbekämpft fest, daß der nächstgelegene Chiropraktiker - abgesehen von dem in Bad Ischl ordinierenden - in Graz ansässig ist, also in einer ganz erheblich weiteren Entfernung vom Wohnort des Klägers. Somit liegt auf der Hand, daß eine Reise von Liezen nach Graz erheblich teurer wäre als nach Bad Ischl. Gemäß Paragraph 133, Absatz 2, ASVG hat der Kläger Anspruch auf eine ausreichende und zweckmäßige Krankenbehandlung; gemäß Paragraph 135, Absatz 4, ASVG ist im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe auch der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten zu gewähren. Wenn die Satzung der beklagten Partei (entsprechend Paragraph 41, Absatz 2, Litera a, der Mustersatzung 1982) vorsieht, daß die Kasse einen Ersatz von Reise(Fahrt)kosten für Fahrten zum und vom nächstgelegenen Vertragsfacharzt leistet, dann statuiert sie damit die Maximalleistung, schränkt aber das Recht auf freie Arztwahl nicht ein. Jede andere Auslegung würde diese Satzungsbestimmung gesetzwidrig machen, weil damit gegen Paragraph 135, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraphen 131, Absatz eins und 135 Absatz 4, ASVG verstoßen würde. Auch Verordnungen müssen jedoch im Zweifel gesetzeskonform ausgelegt werden vergleiche Bydlinski in Rummel, ABGB2 Rz 21 zu Paragraph 6,). Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz des sozialen Krankenversicherungsrechtes, daß dem Versicherten (Anspruchsberechtigten), der nicht die Vertragspartner oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung in Anspruch nimmt, der Ersatz der Kosten einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages gebührt, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre (Paragraph 131, Absatz eins, ASVG). Was die Fahrtkosten betrifft, so muß daher der Grundsatz gelten, wie er etwa bereits in Paragraph 41, Absatz 9, der Satzung der Oö Gebietskrankenkasse festgelegt wurde: Bei Inanspruchnahme von Wahl(Fach)ärzten werden die Reise(Fahrt)kosten ersetzt, höchstens jedoch in dem Ausmaß, als Aufwendungen bis zu der dem Wohnsitz des Erkrankten nächstgelegenen Vertragsbehandlungsstelle entstanden wäre. Dies entspricht auch dem Paragraph 135, Absatz 4, ASVG, wonach bei Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes (auch) auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen ist. An der Notwendigkeit der chiropraktischen Behandlung für den Kläger besteht kein Zweifel, ergibt sich doch aus dem Akt, daß die Kosten dieser Behandlung von der beklagten Partei ersetzt wurden. Die Ablehnung des Fahrtkostenersatzes, der hinter jenem Betrag zurückbleibt, der durch das Aufsuchen des in Graz ordinierenden Chiropraktikers entstanden wäre, kann daher durch Hinweis auf die Satzung der beklagten Partei nicht gerechtfertigt sein. Den Kläger zu veranlassen, daß er die wesentlich teurere Fahrt nach Graz unternimmt, anstatt den Facharzt in Oberösterreich aufzusuchen, könnte auch mit sozialer Rechtsanwendung nicht in Einklang gebracht werden.
Dem Erstgericht ist daher beizupflichten, daß dem Kläger für die notwendigen Fahrtkosten bei tatsächlicher Inanspruchnahme der Behandlungsstelle, was in jedem Fall nachzuweisen ist, Ersatz gebührt. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif, weil der Kläger kein hinreichend bestimmtes Begehren im Sinne des § 82 ASGG gestellt und das Erstgericht nicht mit den Parteien erörtert hat, um welche Fahrtkosten (in welcher Höhe) es sich dabei handelt. Der Zuspruch von Fahrtkosten "in gesetzlicher Höhe" scheitert schon daran, daß es über die Höhe der Fahrtkosten keine gesetzlichen Bestimmungen gibt. Der Kläger wird für jede einzelne Fahrt die Kosten der Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels nachzuweisen haben; dies gilt auch bei Benützung eines Privatfahrzeuges (§ 135 Abs 4 Satz 2 ASVG). Dazu bedarf es aber einer Verhandlung in erster Instanz.Dem Erstgericht ist daher beizupflichten, daß dem Kläger für die notwendigen Fahrtkosten bei tatsächlicher Inanspruchnahme der Behandlungsstelle, was in jedem Fall nachzuweisen ist, Ersatz gebührt. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif, weil der Kläger kein hinreichend bestimmtes Begehren im Sinne des Paragraph 82, ASGG gestellt und das Erstgericht nicht mit den Parteien erörtert hat, um welche Fahrtkosten (in welcher Höhe) es sich dabei handelt. Der Zuspruch von Fahrtkosten "in gesetzlicher Höhe" scheitert schon daran, daß es über die Höhe der Fahrtkosten keine gesetzlichen Bestimmungen gibt. Der Kläger wird für jede einzelne Fahrt die Kosten der Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels nachzuweisen haben; dies gilt auch bei Benützung eines Privatfahrzeuges (Paragraph 135, Absatz 4, Satz 2 ASVG). Dazu bedarf es aber einer Verhandlung in erster Instanz.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.