Rechtssatz RS0072745
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072745
Entscheidungsdatum
14.10.1993
Norm
Satzung der stmk Gebietskrankenkasse §41 Abs2 lita
Rechtssatz
Wenn die Satzung der beklagten Partei (entsprechend § 41 Abs 2 lit a der Mustersatzung 1982) vorsieht, daß die Kasse einen Ersatz von (Reisefahrtkosten) Reisekosten für Fahrten zum und vom nächstgelegenen Vertragsfacharzt leistet, dann statuiert sie damit die Maximalleistung, schränkt aber das Recht auf freie Arztwahl nicht ein.Wenn die Satzung der beklagten Partei (entsprechend Paragraph 41, Absatz 2, Litera a, der Mustersatzung 1982) vorsieht, daß die Kasse einen Ersatz von (Reisefahrtkosten) Reisekosten für Fahrten zum und vom nächstgelegenen Vertragsfacharzt leistet, dann statuiert sie damit die Maximalleistung, schränkt aber das Recht auf freie Arztwahl nicht ein.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 409/90
Entscheidungstext OGH 12.03.1991 10 ObS 409/90
Veröff: SSV-NF 5/21 = ZAS 1992/5 S 52 (Vogt)
- 10 ObS 162/93
Entscheidungstext OGH 14.10.1993 10 ObS 162/93
Beisatz: Hier: § 21 Abs 3 der Satzung der Sozialversicherung der Bauern. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0072745
Dokumentnummer
JJR_19910312_OGH0002_010OBS00409_9000000_001