Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die nach § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Die in der Berufung unterlassene Rüge eines Mangels des Verfahrens erster Instanz kann auch in einer sozialgerichtlichen Revision nicht nachgeholt werden (stRsp des erkennenden Senates, zB SSV-NF 5/120 mwN).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Die in der Berufung unterlassene Rüge eines Mangels des Verfahrens erster Instanz kann auch in einer sozialgerichtlichen Revision nicht nachgeholt werden (stRsp des erkennenden Senates, zB SSV-NF 5/120 mwN).
Auch die Rechtsrüge ist nicht gerechtfertigt.
Nach § 85 Abs 4 BSVG ist im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren. Bei der Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes ist auf die örtlichen Verhältnisse, auf den dem Versicherten für sich ... bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand und auf § 80 Bedacht zu nehmen. ...Nach Paragraph 85, Absatz 4, BSVG ist im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren. Bei der Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes ist auf die örtlichen Verhältnisse, auf den dem Versicherten für sich ... bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand und auf Paragraph 80, Bedacht zu nehmen. ...
§ 21 der Satzung der Beklagten in der auf die vorliegenden Fahrten anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:Paragraph 21, der Satzung der Beklagten in der auf die vorliegenden Fahrten anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:
"(1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt, werden Reise(Fahrt)kosten gemäß § 85 Abs 4 BSVG unter Bedachtnahme auf § 80 BSVG für nachstehende Fahrten ersetzt:"(1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt, werden Reise(Fahrt)kosten gemäß Paragraph 85, Absatz 4, BSVG unter Bedachtnahme auf Paragraph 80, BSVG für nachstehende Fahrten ersetzt:
b) zur Inanspruchnahme von ärztlicher Hilfe ...;
c) zur und von der nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt ... im
Falle der stationären Pflege;
(3) Für Fahrten gemäß Abs 1 lit b gebührt auch bei Inanspruchnahme
eines Wahlarztes ... höchstens jenes Ersatzausmaß, das bei
Inanspruchnahme des nächsterreichbaren Vertragsarztes ... erwachsen
wäre.
(5) Für Fahrten innerhalb des Ortsgebietes wird kein Ersatz von Reise(Fahrt)kosten geleistet.
Weder die zit Gesetzesstelle noch die wiedergegebenen Satzungsbestimmungen nennen den Ausgangs- bzw Endpunkt der Fahrt zum Arzt oder zum Krankenhaus. Welcher Vertragsarzt der nächsterreichbare und welche Krankenanstalt die nächstgelegene ist, läßt sich nämlich nicht im vornherein festlegen. Insbesondere wäre es nicht sachgerecht, diesbezüglich allein auf den Wohnsitz des Versicherten abzustellen, obwohl von dort aus viele Fahrten zum Arzt oder ins Krankenhaus angetreten werden. Als Ausgang- und Endpunkt dieser Fahrten wird vielmehr allgemein, also nicht nur in den im § 88 Abs 3 BSVG genannten Fällen (im Inland eintretenden Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen), in denen auch ein Zuschuß zu den tatsächlich erwachsenden Kosten einer notwendigen Beförderung in häuslicher Pflege zu leisten ist, der jeweilige Aufenthaltsort des Versicherten anzunehmen sein, in dem die Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe entsteht. Eine solche Notwendigkeit kann ja nicht nur im Wohnsitz auftreten, sondern zB auch am Dienstort, am Urlaubsort oder während einer Reise.Weder die zit Gesetzesstelle noch die wiedergegebenen Satzungsbestimmungen nennen den Ausgangs- bzw Endpunkt der Fahrt zum Arzt oder zum Krankenhaus. Welcher Vertragsarzt der nächsterreichbare und welche Krankenanstalt die nächstgelegene ist, läßt sich nämlich nicht im vornherein festlegen. Insbesondere wäre es nicht sachgerecht, diesbezüglich allein auf den Wohnsitz des Versicherten abzustellen, obwohl von dort aus viele Fahrten zum Arzt oder ins Krankenhaus angetreten werden. Als Ausgang- und Endpunkt dieser Fahrten wird vielmehr allgemein, also nicht nur in den im Paragraph 88, Absatz 3, BSVG genannten Fällen (im Inland eintretenden Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen), in denen auch ein Zuschuß zu den tatsächlich erwachsenden Kosten einer notwendigen Beförderung in häuslicher Pflege zu leisten ist, der jeweilige Aufenthaltsort des Versicherten anzunehmen sein, in dem die Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe entsteht. Eine solche Notwendigkeit kann ja nicht nur im Wohnsitz auftreten, sondern zB auch am Dienstort, am Urlaubsort oder während einer Reise.
Im vorliegenden Fall ist die unterstellte Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und der Pflege in einer Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie und Neurologie nicht im niederösterreichischen Zweitwohnsitz des Klägers, sondern in dessen Hauptwohnsitz in Wien aufgetreten. Daß in der Bundeshauptstadt viele Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie ordinieren und daß es dort Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie und Neurologie, also zur Feststellung und Behandlung in diese Fachgebiete fallender Zustände des Klägers geeignete Krankenanstalten, gibt, ist allgemein bekannt und damit offenkundig iS des § 269 ZPO. Deshalb sind die genannten Fachärzte und Sonderkrankenanstalten in Wien als nächsterreichbarer bzw nächstgelegene geeignete iS des § 21 der Satzung der Beklagten anzusehen. Bei Inanspruchnahme dieser Einrichtungen wären der Beklagten keine Auslagen für Fahrtkostenersatz erwachsen, weil für Fahrten innerhalb des Ortsgebietes kein Ersatz von Fahrtkosten geleistet wird. Deshalb gebührt dem Kläger für die drei Fahrten von Wien nach Melk und zurück und die eine Fahrt von Wien nach Mauer bei Amstetten und zurück überhaupt kein Fahrtkostenersatz.Im vorliegenden Fall ist die unterstellte Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und der Pflege in einer Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie und Neurologie nicht im niederösterreichischen Zweitwohnsitz des Klägers, sondern in dessen Hauptwohnsitz in Wien aufgetreten. Daß in der Bundeshauptstadt viele Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie ordinieren und daß es dort Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie und Neurologie, also zur Feststellung und Behandlung in diese Fachgebiete fallender Zustände des Klägers geeignete Krankenanstalten, gibt, ist allgemein bekannt und damit offenkundig iS des Paragraph 269, ZPO. Deshalb sind die genannten Fachärzte und Sonderkrankenanstalten in Wien als nächsterreichbarer bzw nächstgelegene geeignete iS des Paragraph 21, der Satzung der Beklagten anzusehen. Bei Inanspruchnahme dieser Einrichtungen wären der Beklagten keine Auslagen für Fahrtkostenersatz erwachsen, weil für Fahrten innerhalb des Ortsgebietes kein Ersatz von Fahrtkosten geleistet wird. Deshalb gebührt dem Kläger für die drei Fahrten von Wien nach Melk und zurück und die eine Fahrt von Wien nach Mauer bei Amstetten und zurück überhaupt kein Fahrtkostenersatz.
Soweit die Satzung der Beklagten im § 21 Abs 3 vorsieht, daß fürSoweit die Satzung der Beklagten im Paragraph 21, Absatz 3, vorsieht, daß für
Fahrten zur Inanspruchnahme von ärztlicher Hilfe ... auch bei
Inanspruchnahme eines Wahlarztes ... höchstens jenes Ersatzausmaß
gebührt, das bei Inanspruchnahme des nächsterreichbaren Vertragsarztes erwachsen wäre, setzt sie eine Maximalleistung fest, schränkt aber das Recht auf freie Arztwahl nicht ein (s SSV-NF 5/21 mit näherer Begründung zu einer ähnlichen Regelung der Satzung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse).
Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.