Rechtssatz RS0084820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084820
Entscheidungsdatum
14.10.1993
Rechtssatz
In allen Fällen, in denen die Kosten der Fahrt zum nächsterreichbaren Arzt oder zur nächstgelegenen Krankenanstalt zu ersetzen sind oder zu denen ein Zuschuß gewährt wird, ist als Ausgangspunkt und Endpunkt der Fahrt der jeweilige Aufenthaltsort des Versicherten anzunehmen, an dem die Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe entsteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084820
Dokumentnummer
JJR_19931014_OGH0002_010OBS00162_9300000_001