Rechtssatz RS0083904
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083904
Entscheidungsdatum
12.03.1991
Rechtssatz
Der gemäß § 135 Abs 4 ASVG im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewährende Ersatz der Reisekosten (Fahrtkosten) ist schon begrifflich keine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 45 Abs 4 ASGG (§46 Abs3 ASGG) und wird dies auch nicht dadurch, daß in einem Antrag bzw in einer Klage der Ersatz für mehrere solcher Fahrten begehrt wird.Der gemäß Paragraph 135, Absatz 4, ASVG im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewährende Ersatz der Reisekosten (Fahrtkosten) ist schon begrifflich keine wiederkehrende Leistung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 4, ASGG (§46 Abs3 ASGG) und wird dies auch nicht dadurch, daß in einem Antrag bzw in einer Klage der Ersatz für mehrere solcher Fahrten begehrt wird.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 264/90
Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 264/90
- 10 ObS 409/90
Entscheidungstext OGH 12.03.1991 10 ObS 409/90
Veröff: SSV-NF 5/21 = ZAS 1992/5 S 52 (Vogt)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083904
Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_010OBS00264_9000000_001