Rechtssatz RS0083909
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083909
Entscheidungsdatum
12.03.1991
Rechtssatz
Bei Inanspruchnahme von Wahlärzten (Fachärzten) werden die Reisekosten (Fahrtkosten) ersetzt, höchstens jedoch in dem Ausmaß, als Aufwendungen bis zu der dem Wohnsitz des Erkrankten nächstgelegenen Vertragsbehandlungsstelle entstanden wäre. (So auch § 41 Abs 9 der Satzung der Oö Gebietskrankenkasse).Bei Inanspruchnahme von Wahlärzten (Fachärzten) werden die Reisekosten (Fahrtkosten) ersetzt, höchstens jedoch in dem Ausmaß, als Aufwendungen bis zu der dem Wohnsitz des Erkrankten nächstgelegenen Vertragsbehandlungsstelle entstanden wäre. (So auch Paragraph 41, Absatz 9, der Satzung der Oö Gebietskrankenkasse).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083909
Dokumentnummer
JJR_19910312_OGH0002_010OBS00409_9000000_002