Rechtssatz RS0076396
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076396
Entscheidungsdatum
13.01.1987
Rechtssatz
Der Immobilienmakler kann nur unter der Voraussetzung, daß mangels Bereitschaft einer der Parteien des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes zur Bezahlung einer Provision eine Vereinbarung im Sinne des § 8 Abs 7 ImmMV wirksam geschlossen wurde, deren Zahlung durch den Auftraggeber auch im Vereitelungsfalle vereinbaren.Der Immobilienmakler kann nur unter der Voraussetzung, daß mangels Bereitschaft einer der Parteien des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes zur Bezahlung einer Provision eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 7, ImmMV wirksam geschlossen wurde, deren Zahlung durch den Auftraggeber auch im Vereitelungsfalle vereinbaren.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 523/85
Entscheidungstext OGH 13.01.1987 2 Ob 523/85
Veröff: EvBl 1987/107 S 398 = RdW 1987,120 = MietSlg XXXIX/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0076396
Dokumentnummer
JJR_19870113_OGH0002_0020OB00523_8500000_003