Rechtssatz RS0076402
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076402
Entscheidungsdatum
31.08.1994
Rechtssatz
Ist der Unterhaltsschuldner erst aus mehrjähriger Strafhaft entlassen worden, muß mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, daß er wenigstens innerhalb der nächsten Monate außerstande ist, nennenswerte Unterhaltsleistungen zu erbringen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 607/93
Entscheidungstext OGH 19.10.1993 1 Ob 607/93
- 8 Ob 532/94
Entscheidungstext OGH 31.08.1994 8 Ob 532/94
Vgl aber; Beisatz: Es kann nicht in jedem Fall gesagt werden, daß die Haftentlassung auch zu einer längeren Arbeitslosigkeit führt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076402
Dokumentnummer
JJR_19931019_OGH0002_0010OB00607_9300000_001