Der Revisionsrekurs ist gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zulässig und berechtigt.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig und berechtigt.
Die Revisionsrekurswerberin meint, vom Verpflichteten müßten nach der Haftentlassung Schritte gesetzt werden, die dessen Resozialisierung erst ermöglichen könnten. Setze dieser keine Maßnahmen zur Erlangung einer "normalen" Existenz, so sei prinzipiell von seiner Leistungsfähigkeit auszugehen. Zwischenzeitliche Erhebungen, insbesondere ein Telefonat am 31.1.1994 zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem Amt für Jugend und Familie hätten ergeben, daß dieser in der Deutschland offensichtlich ein Unternehmen betreibe.
Zwar handelt es sich bei dem zuletzt genannten Vorbringen der Rechtsmittelwerberin über die wiedererlangte Leistungsfähigkeit des Vaters um ein dem Neuerungsverbot widersprechendes und daher unbeachtliches Vorbringen, doch ist der Rekurs aus den von ihr eingangs angeführten Gründen zulässig und berechtigt, weil die Rechtsansicht des Rekursgerichtes der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere der E vom 16.9.1993, 2 Ob 574/93, die sich mit dieser Frage eingehend befaßt hat, widerspricht.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat das Gericht Unterhaltsvorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen der §§ 3, 4 Z 1 und 4 UVG begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. Der Versagungsgrund nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat nicht eine erwiesene oder bescheinigte materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsansprüche zur Voraussetzung, sondern knüpft die Rechtsfolge der Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs im titelmäßigen Ausmaß. Bloß objektiv gerechtfertigte Zweifel reichen zur Versagung nicht hin, vielmehr müßte schon eine zur Zeit der Schaffung des Exekutionstitels bestandene oder durch Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage inzwischen eingetretene Unangemessenheit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung nach den bei der Entscheidung über den Vorschußantrag zu berücksichtigenden Tatumständen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein (EvBl 1993/34). Eine derart hohe Wahrscheinlichkeit der materiellen Unrichtigkeit des titelmäßigen Unterhaltsanspruches ist im Fall einer Haftentlassung nicht gegeben, weil nicht in jedem Fall gesagt werden kann, daß die Haftentlassung auch zu einer längeren Arbeitslosigkeit führt. Die Zeit, die der aus der Haft entlassene Unterhaltspflichtige für eine erfolgreiche Arbeitsplatzsuche benötigt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa Haftdauer, Alter, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, erlernter Beruf, Arbeitsmarktsituation und ähnlichen. Es kann aber keinesfalls generell gesagt werden, daß jeder, der aus der Haft entlassen wird, einige Monate benötigt, um wieder einen Arbeitsplatz zu finden. Hatte er etwa einen "Mangelberuf" erlernt und hat die verbüßte Haftstrafe mit seiner beruflichen Qualifikation nichts zu tun, so wird er ohne weiteres in der Lage sein, in kürzester Zeit wieder einen Arbeitsplatz zu finden (2 Ob 574/93). Gleiches gilt auch für selbständige erwerbstätige Kaufleute: Es kann nicht generell gesagt werden, daß jeder selbständige Kaufmann, der wegen Betruges eine etwas mehr als einjährige Haftstrafe zu verbüßen hatte, einige Monate benötigt, um seiner Unterhaltsverpflichtung in der bisherigen (hier ohnedies bescheidenen) Höhe wieder nachzukommen. Die zur Versagung nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des Unterhaltstitels ist daher allein auf Grund der Haftentlassung nicht gegeben (2 Ob 574/93).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG hat das Gericht Unterhaltsvorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen der Paragraphen 3, 4, Ziffer eins und 4 UVG begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. Der Versagungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG hat nicht eine erwiesene oder bescheinigte materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsansprüche zur Voraussetzung, sondern knüpft die Rechtsfolge der Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs im titelmäßigen Ausmaß. Bloß objektiv gerechtfertigte Zweifel reichen zur Versagung nicht hin, vielmehr müßte schon eine zur Zeit der Schaffung des Exekutionstitels bestandene oder durch Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage inzwischen eingetretene Unangemessenheit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung nach den bei der Entscheidung über den Vorschußantrag zu berücksichtigenden Tatumständen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein (EvBl 1993/34). Eine derart hohe Wahrscheinlichkeit der materiellen Unrichtigkeit des titelmäßigen Unterhaltsanspruches ist im Fall einer Haftentlassung nicht gegeben, weil nicht in jedem Fall gesagt werden kann, daß die Haftentlassung auch zu einer längeren Arbeitslosigkeit führt. Die Zeit, die der aus der Haft entlassene Unterhaltspflichtige für eine erfolgreiche Arbeitsplatzsuche benötigt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa Haftdauer, Alter, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, erlernter Beruf, Arbeitsmarktsituation und ähnlichen. Es kann aber keinesfalls generell gesagt werden, daß jeder, der aus der Haft entlassen wird, einige Monate benötigt, um wieder einen Arbeitsplatz zu finden. Hatte er etwa einen "Mangelberuf" erlernt und hat die verbüßte Haftstrafe mit seiner beruflichen Qualifikation nichts zu tun, so wird er ohne weiteres in der Lage sein, in kürzester Zeit wieder einen Arbeitsplatz zu finden (2 Ob 574/93). Gleiches gilt auch für selbständige erwerbstätige Kaufleute: Es kann nicht generell gesagt werden, daß jeder selbständige Kaufmann, der wegen Betruges eine etwas mehr als einjährige Haftstrafe zu verbüßen hatte, einige Monate benötigt, um seiner Unterhaltsverpflichtung in der bisherigen (hier ohnedies bescheidenen) Höhe wieder nachzukommen. Die zur Versagung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des Unterhaltstitels ist daher allein auf Grund der Haftentlassung nicht gegeben (2 Ob 574/93).
Hieraus folgt, daß der erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen ist. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Revisionsrekurswerberin nur einen Aufhebungs- und keinen Abänderungsantrag gestellt hat, weil an die Rechtsmittelerfordernisse im Außerstreitverfahren weniger strenge Anforderungen als im Rechtsmittelverfahren nach der ZPO zu stellen sind und das Rechtsmittel überhaupt keinen bestimmten Rekursantrag enthalten muß; es muß nur erkennen lassen, daß und inwieweit die Entscheidung der Vorinstanzen angefochten wird (8 Ob 155/72; 5 Ob 136/73; 8 Ob 46/74 uva; zuletzt etwa 3 Ob 11/94).