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Rechtssatz RS0076427

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076427

Geschäftszahl

3Ob88/89

Entscheidungsdatum

15.11.1989

Norm

Vollstreckungsvertrag Österreich - Schweiz Art1 Z1

Rechtssatz

Artikel eins, Ziffer eins, des Vertrages vom 16.12.1960 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl 1962/125 ist im Sinne des sogenannten Haager Jurisdiktionsformel auszulegen: Die Jurisdiktion des Erststaates ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Zweitstaat für den betreffenden Fall eine ausschließliche Zuständigkeit seiner eigenen Gerichte in Anspruch nimmt oder eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines dritten Staates vorbehält. Mit dem Begriff der ausschließlichen Zuständigkeit ist dabei nicht jeder ausschließliche Gerichtsstand des internen Prozeßrechtes zu verstehen, sondern es muß ein Fall von international beachtlichen Ausschließlichkeit vorliegen. Die ausschließliche internationale Zuständigkeit in diesem Sinn liegt demnach nur vor, wenn nach dem Recht des Zweitstaates die internationale Zuständigkeit des Zweitstaates oder eines Drittstaates gegeben ist und es den Parteien untersagt ist, sich der Jurisdiktion des Erststaates zu unterwerfen. Der Sinn des Vorbehaltes ausschließlicher zweitstaatlicher Zuständigkeit liegt darin, daß die ausländische Entscheidung nur dann nicht anerkannt werden soll, wenn die inländische Rechtsordnung die Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung den inländischen Gerichten vorbehält, um die Einhaltung gewisser gesellschaftspolitischer, wirtschaftspolitischer oder sozialpolitischer Grundsätze des inländischen Rechts sicherzustellen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 88/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1989 3 Ob 88/89
    Veröff: SZ 62/178 = JBl 1990,385

Schlagworte

*CH*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076427

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Dokumentnummer

JJR_19891115_OGH0002_0030OB00088_8900000_001