Rechtssatz RS0076427
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076427
Entscheidungsdatum
15.11.1989
Norm
Vollstreckungsvertrag Österreich - Schweiz Art1 Z1
Rechtssatz
Art 1 Z 1 des Vertrages vom 16.12.1960 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl 1962/125 ist im Sinne des sogenannten Haager Jurisdiktionsformel auszulegen: Die Jurisdiktion des Erststaates ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Zweitstaat für den betreffenden Fall eine ausschließliche Zuständigkeit seiner eigenen Gerichte in Anspruch nimmt oder eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines dritten Staates vorbehält. Mit dem Begriff der ausschließlichen Zuständigkeit ist dabei nicht jeder ausschließliche Gerichtsstand des internen Prozeßrechtes zu verstehen, sondern es muß ein Fall von international beachtlichen Ausschließlichkeit vorliegen. Die ausschließliche internationale Zuständigkeit in diesem Sinn liegt demnach nur vor, wenn nach dem Recht des Zweitstaates die internationale Zuständigkeit des Zweitstaates oder eines Drittstaates gegeben ist und es den Parteien untersagt ist, sich der Jurisdiktion des Erststaates zu unterwerfen. Der Sinn des Vorbehaltes ausschließlicher zweitstaatlicher Zuständigkeit liegt darin, daß die ausländische Entscheidung nur dann nicht anerkannt werden soll, wenn die inländische Rechtsordnung die Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung den inländischen Gerichten vorbehält, um die Einhaltung gewisser gesellschaftspolitischer, wirtschaftspolitischer oder sozialpolitischer Grundsätze des inländischen Rechts sicherzustellen.Artikel eins, Ziffer eins, des Vertrages vom 16.12.1960 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl 1962/125 ist im Sinne des sogenannten Haager Jurisdiktionsformel auszulegen: Die Jurisdiktion des Erststaates ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Zweitstaat für den betreffenden Fall eine ausschließliche Zuständigkeit seiner eigenen Gerichte in Anspruch nimmt oder eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines dritten Staates vorbehält. Mit dem Begriff der ausschließlichen Zuständigkeit ist dabei nicht jeder ausschließliche Gerichtsstand des internen Prozeßrechtes zu verstehen, sondern es muß ein Fall von international beachtlichen Ausschließlichkeit vorliegen. Die ausschließliche internationale Zuständigkeit in diesem Sinn liegt demnach nur vor, wenn nach dem Recht des Zweitstaates die internationale Zuständigkeit des Zweitstaates oder eines Drittstaates gegeben ist und es den Parteien untersagt ist, sich der Jurisdiktion des Erststaates zu unterwerfen. Der Sinn des Vorbehaltes ausschließlicher zweitstaatlicher Zuständigkeit liegt darin, daß die ausländische Entscheidung nur dann nicht anerkannt werden soll, wenn die inländische Rechtsordnung die Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung den inländischen Gerichten vorbehält, um die Einhaltung gewisser gesellschaftspolitischer, wirtschaftspolitischer oder sozialpolitischer Grundsätze des inländischen Rechts sicherzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076427
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19891115_OGH0002_0030OB00088_8900000_001