Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist nicht berechtigt. Gemäß Art 1 Z 1 des Vertrages vom 16. Dezember 1960 zwischen der R*** Ö*** und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl 1962/125, wird eine Entscheidung des Erststaates (hier Schweiz) im Zweitstaat (hier Österreich) nur unter der Voraussetzung anerkannt, daß die Grundsätze des Zweitstaates über die zwischenstaatliche Zuständigkeit der Gerichte die Gerichtsbarkeit des Erststaates nicht ausschließen.Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist nicht berechtigt. Gemäß Artikel eins, Ziffer eins, des Vertrages vom 16. Dezember 1960 zwischen der R*** Ö*** und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl 1962/125, wird eine Entscheidung des Erststaates (hier Schweiz) im Zweitstaat (hier Österreich) nur unter der Voraussetzung anerkannt, daß die Grundsätze des Zweitstaates über die zwischenstaatliche Zuständigkeit der Gerichte die Gerichtsbarkeit des Erststaates nicht ausschließen.
Unter dieser Formulierung ist nicht die sogenannte österreichische Jurisdiktionsformel im Sinne des § 80 Z 1 EO oder zB Art 18 Z 1 des österreichisch-türkischen Vollstreckungsvertrages BGBl 1932/90 (dazu: JBl 1987, 734) zu verstehen, sondern es gilt die sogenannte Haager Jurisdiktionsformel (Matscher, JBl 1962, 356 !361 ). Danach gilt die Jurisdiktion des Erststaates nur dann als ausgeschlossen, wenn der Zweitstaat für den betreffenden Fall eine ausschließliche Zuständigkeit seiner eigenen Gerichte in Anspruch nimmt oder eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines dritten Staates vorbehält. Mit dem Begriff der ausschließlichen Zuständigkeit ist dabei nicht jeder ausschließliche Gerichtsstand des internen Prozeßrechtes zu verstehen, sondern es muß ein Fall von international beachtlicher Ausschließlichkeit vorliegen (Matscher, JBl 1960, 265 !275 zur ähnlichen Regelung im österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrag). Die ausschließliche internationale Zuständigkeit in diesem Sinn liegt demnach nur vor, wenn nach dem Recht des Zweitstaates die internationale Zuständigkeit des Zweitstaates oder eines Drittstaates gegeben ist und es den Parteien untersagt ist, sich der Jurisdiktion des Erststaates zu unterwerfen (Kallmann, Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Zivilurteile und gerichtlicher Vergleiche, 32). Der Sinn des Vorbehaltes ausschließlicher zweitstaatlicher Zuständigkeit liegt darin, daß die ausländische Entscheidung nur dann nicht anerkannt werden soll, wenn die inländische Rechtsordnung die Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung den inländischen Gerichten vorbehält, um die Einhaltung gewisser gesellschafts-, wirtschafts- oder sozialpolitischer Grundsätze des inländischen Rechts sicherzustellen (Matscher, JBl 1979, 182 !187 ).Unter dieser Formulierung ist nicht die sogenannte österreichische Jurisdiktionsformel im Sinne des Paragraph 80, Ziffer eins, EO oder zB Artikel 18, Ziffer eins, des österreichisch-türkischen Vollstreckungsvertrages BGBl 1932/90 (dazu: JBl 1987, 734) zu verstehen, sondern es gilt die sogenannte Haager Jurisdiktionsformel (Matscher, JBl 1962, 356 !361 ). Danach gilt die Jurisdiktion des Erststaates nur dann als ausgeschlossen, wenn der Zweitstaat für den betreffenden Fall eine ausschließliche Zuständigkeit seiner eigenen Gerichte in Anspruch nimmt oder eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines dritten Staates vorbehält. Mit dem Begriff der ausschließlichen Zuständigkeit ist dabei nicht jeder ausschließliche Gerichtsstand des internen Prozeßrechtes zu verstehen, sondern es muß ein Fall von international beachtlicher Ausschließlichkeit vorliegen (Matscher, JBl 1960, 265 !275 zur ähnlichen Regelung im österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrag). Die ausschließliche internationale Zuständigkeit in diesem Sinn liegt demnach nur vor, wenn nach dem Recht des Zweitstaates die internationale Zuständigkeit des Zweitstaates oder eines Drittstaates gegeben ist und es den Parteien untersagt ist, sich der Jurisdiktion des Erststaates zu unterwerfen (Kallmann, Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Zivilurteile und gerichtlicher Vergleiche, 32). Der Sinn des Vorbehaltes ausschließlicher zweitstaatlicher Zuständigkeit liegt darin, daß die ausländische Entscheidung nur dann nicht anerkannt werden soll, wenn die inländische Rechtsordnung die Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung den inländischen Gerichten vorbehält, um die Einhaltung gewisser gesellschafts-, wirtschafts- oder sozialpolitischer Grundsätze des inländischen Rechts sicherzustellen (Matscher, JBl 1979, 182 !187 ).
§ 14 KSchG enthält keine Regelung, die nach dieser Jurisdiktionsformel für Klagen gegen einen im Inland wohnhaften oder sich gewöhnlich aufhaltenden oder beschäftigten Verbraucher die ausschließliche inländische internationale Zuständigkeit vorschreiben würde. § 14 Abs.1 KSchG normiert nur Beschränkungen für gewisse Gerichtsstände und für eine Gerichtsstandsvereinbarung, bedeutet aber nicht, daß ein Verbraucher überhaupt nur an seinem Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort geklagt werden dürfe. Dem Kläger stehen vielmehr alle Gerichtsstände der JN zur Verfügung, soweit sie nicht durch § 14 Abs.1 KSchG eingeschränkt sind (Jelinek in Krejci, HBzKSchG 888; SZ 56/159).Paragraph 14, KSchG enthält keine Regelung, die nach dieser Jurisdiktionsformel für Klagen gegen einen im Inland wohnhaften oder sich gewöhnlich aufhaltenden oder beschäftigten Verbraucher die ausschließliche inländische internationale Zuständigkeit vorschreiben würde. Paragraph 14, Absatz eins, KSchG normiert nur Beschränkungen für gewisse Gerichtsstände und für eine Gerichtsstandsvereinbarung, bedeutet aber nicht, daß ein Verbraucher überhaupt nur an seinem Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort geklagt werden dürfe. Dem Kläger stehen vielmehr alle Gerichtsstände der JN zur Verfügung, soweit sie nicht durch Paragraph 14, Absatz eins, KSchG eingeschränkt sind (Jelinek in Krejci, HBzKSchG 888; SZ 56/159).
Die Mißachtung des § 14 KSchG durch den Erststaat könnte im Hinblick auf die Bestimmung des § 41 Abs.2 IPRG allerdings gegen die öffentliche Ordnung des Zweitstaates im Sinne des Art 1 Z 2 des österreichisch-schweizerischen Vollstreckungsvertrages verstoßen. Ein solcher Verstoß gegen den inländischen ordre public soll nur ganz ausnahmsweise angenommen werden, wenn die Vollstreckung des ausländischen Titels mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar wäre (Hoyer/Loewe in Heller-Berger-Stix 782; EvBl 1983/84 ua).Die Mißachtung des Paragraph 14, KSchG durch den Erststaat könnte im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, IPRG allerdings gegen die öffentliche Ordnung des Zweitstaates im Sinne des Artikel eins, Ziffer 2, des österreichisch-schweizerischen Vollstreckungsvertrages verstoßen. Ein solcher Verstoß gegen den inländischen ordre public soll nur ganz ausnahmsweise angenommen werden, wenn die Vollstreckung des ausländischen Titels mit der inländischen Rechtsordnung völlig unvereinbar wäre (Hoyer/Loewe in Heller-Berger-Stix 782; EvBl 1983/84 ua).
Aus dem Exekutionsantrag und den ihm angeschlossenen Urkunden ergibt sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen schon deshalb nicht, weil nicht sicher ist, ob der Verpflichtete zur Zeit des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung Verbraucher oder Unternehmer war. Vor allem steht nicht fest, ob die fragliche Warenbestellung schon dem Betrieb seines Unternehmens iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG zuzurechnen ist oder ein Geschäft vor Aufnahme des Betriebes seines Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür iSd § 1 Abs 3 KSchG war. Es muß daher nicht geprüft werden, ob die in den Gründen der beiden als Exekutionstitel vorgelegten schweizerischen Urteile dargestellte Rücksichtnahme auf den Schutz eines Konsumenten nach schweizerischem Recht ausreichen würde, um den Versagungsgrund eines Verstoßes gegen die inländische öffentliche Ordnung iSd § 81 Z 4 EO und Art 1 Abs 1 Z 2 des österreichisch-schweizerischen Vollstreckungsvertrages verneinen zu können.Aus dem Exekutionsantrag und den ihm angeschlossenen Urkunden ergibt sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen schon deshalb nicht, weil nicht sicher ist, ob der Verpflichtete zur Zeit des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung Verbraucher oder Unternehmer war. Vor allem steht nicht fest, ob die fragliche Warenbestellung schon dem Betrieb seines Unternehmens iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG zuzurechnen ist oder ein Geschäft vor Aufnahme des Betriebes seines Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür iSd Paragraph eins, Absatz 3, KSchG war. Es muß daher nicht geprüft werden, ob die in den Gründen der beiden als Exekutionstitel vorgelegten schweizerischen Urteile dargestellte Rücksichtnahme auf den Schutz eines Konsumenten nach schweizerischem Recht ausreichen würde, um den Versagungsgrund eines Verstoßes gegen die inländische öffentliche Ordnung iSd Paragraph 81, Ziffer 4, EO und Artikel eins, Absatz eins, Ziffer 2, des österreichisch-schweizerischen Vollstreckungsvertrages verneinen zu können.
Ergibt sich das Vorliegen eines Versagungsgrundes nicht schon aus den dem Bewilligungsgericht vorliegenden Akten, steht aber dem Verpflichteten wegen des im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbotes nur der Rechtsbehelf des Widerspruches nach § 83 EO zur Verfügung (Hoyer-Loewe aaO 889).Ergibt sich das Vorliegen eines Versagungsgrundes nicht schon aus den dem Bewilligungsgericht vorliegenden Akten, steht aber dem Verpflichteten wegen des im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbotes nur der Rechtsbehelf des Widerspruches nach Paragraph 83, EO zur Verfügung (Hoyer-Loewe aaO 889).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO sowie die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 78, EO sowie die Paragraphen 40 und 50 ZPO.
Die Revisionsrekursbeantwortung war zurückzuweisen, weil kein Fall eines zweiseitigen Rekursverfahrens vorliegt.