Rechtssatz RS0076448
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076448
Geschäftszahl
1Ob547/82; 1Ob762/82; 5Ob608/85; 7Ob651/92; 9Ob1630/94; 6Ob551/95
Entscheidungsdatum
01.06.1995
Rechtssatz
Der Vorschrift des § 9 ImmMV, wonach der Immobilienmakler bei Unterbleiben eines Vermittlungserfolges nur in bestimmten Fällen eine Provision "vorsehen" darf, wird durch eine allgemeine Verweisung "auf die (übrigen) Fälle des § 9 ImmMV" nicht entsprochen. Eine Provisionsvereinbarung gilt nur dann als "vorgesehen", wenn ihr Inhalt aus der Vertragsurkunde (oder allenfalls aus angeschlossenen Beilagen) für den Auftraggeber eindeutig und vor allem ohne Beschaffung der ihm in aller Regel nicht bekannten Verordnung zu entnehmen ist.Der Vorschrift des Paragraph 9, ImmMV, wonach der Immobilienmakler bei Unterbleiben eines Vermittlungserfolges nur in bestimmten Fällen eine Provision "vorsehen" darf, wird durch eine allgemeine Verweisung "auf die (übrigen) Fälle des Paragraph 9, ImmMV" nicht entsprochen. Eine Provisionsvereinbarung gilt nur dann als "vorgesehen", wenn ihr Inhalt aus der Vertragsurkunde (oder allenfalls aus angeschlossenen Beilagen) für den Auftraggeber eindeutig und vor allem ohne Beschaffung der ihm in aller Regel nicht bekannten Verordnung zu entnehmen ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 547/82
Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 547/82
Veröff: EvBl 1982/178 S 576 = MietSlg 34178 = MietSlg 34293 = MietSlg 34642 = MietSlg 34644(12)
- 1 Ob 762/82
Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 762/82
- 5 Ob 608/85
Entscheidungstext OGH 17.12.1985 5 Ob 608/85
- 7 Ob 651/92
Entscheidungstext OGH 10.12.1992 7 Ob 651/92
- 9 Ob 1630/94
Entscheidungstext OGH 21.12.1994 9 Ob 1630/94
Auch; nur: Eine Provisionsvereinbarung gilt nur dann als "vorgesehen", wenn ihr Inhalt aus der Vertragsurkunde (oder allenfalls aus angeschlossenen Beilagen) für den Auftraggeber eindeutig und vor allem ohne Beschaffung der ihm in aller Regel nicht bekannten Verordnung zu entnehmen ist. (T1)
- 6 Ob 551/95
Entscheidungstext OGH 01.06.1995 6 Ob 551/95
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0076448
Dokumentnummer
JJR_19820331_OGH0002_0010OB00547_8200000_002