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Rechtssatz RS0076457

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076457

Geschäftszahl

2Ob587/90; 8Ob73/04z

Entscheidungsdatum

21.07.2005

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, wonach bei Eintritt eines Vorkaufsberechtigten in den Vertrag der Verkäufer dem Immobilienmakler auch die Käuferprovision zu bezahlen hat, ist nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 587/90
    Entscheidungstext OGH 05.09.1990 2 Ob 587/90
    Veröff: ImmZ 1990,459
  • 8 Ob 73/04z
    Entscheidungstext OGH 21.07.2005 8 Ob 73/04z
    Beisatz: Daraus ergibt sich, dass selbst bei erfolgreicher Tätigkeit des Maklers in dem Sinne, dass ein Käufer tatsächlich vermittelt wird, die „vereinbarte" Provision als Grenze der nach § 15 Abs 1 und 2 MaklerG vereinbarten Leistung mit der für den beauftragenden Verkäufer vorgesehenen Höchstgrenze der Provision begrenzt ist. Ein Überschreiten dieser Höchstgrenze um 100 % setzt voraus, dass der vermittelte Käufer keine Provisionsvereinbarung schließt, nicht aber dass er bloß nach den Vorstellungen der Vertragsparteien „provisionsfrei" bleiben soll. (T1); Veröff: SZ 2005/105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076457

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022

Dokumentnummer

JJR_19900905_OGH0002_0020OB00587_9000000_001