Rechtssatz RS0076457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076457
Entscheidungsdatum
21.07.2005
Rechtssatz
Eine Vereinbarung, wonach bei Eintritt eines Vorkaufsberechtigten in den Vertrag der Verkäufer dem Immobilienmakler auch die Käuferprovision zu bezahlen hat, ist nicht zulässig.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 587/90
Entscheidungstext OGH 05.09.1990 2 Ob 587/90
Veröff: ImmZ 1990,459
- 8 Ob 73/04z
Entscheidungstext OGH 21.07.2005 8 Ob 73/04z
Beisatz: Daraus ergibt sich, dass selbst bei erfolgreicher Tätigkeit des Maklers in dem Sinne, dass ein Käufer tatsächlich vermittelt wird, die „vereinbarte" Provision als Grenze der nach § 15 Abs 1 und 2 MaklerG vereinbarten Leistung mit der für den beauftragenden Verkäufer vorgesehenen Höchstgrenze der Provision begrenzt ist. Ein Überschreiten dieser Höchstgrenze um 100 % setzt voraus, dass der vermittelte Käufer keine Provisionsvereinbarung schließt, nicht aber dass er bloß nach den Vorstellungen der Vertragsparteien „provisionsfrei" bleiben soll. (T1); Veröff: SZ 2005/105
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076457
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2022
Dokumentnummer
JJR_19900905_OGH0002_0020OB00587_9000000_001