Rechtssatz RS0076461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076461
Geschäftszahl
1Ob811/82; 7Ob230/97t
Entscheidungsdatum
23.07.1997
Rechtssatz
§ 9 Abs 1 Z 2 ImmMV ist auf Vereinbarungen anzuwenden, in denen sich der Auftraggeber verpflichtete, bei bestimmten gegen Treu und Glauben verstoßendem Verhalten (hier: unrichtige Angaben über die Vermittelbarkeit einer Mietwohnung gegenüber dem Vermittler) die dem Immobilienmakler dadurch entgehende Provision der anderen Partei des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes zu ersetzen, wenn der Vermittler bereits Leistungen erbrachte, die erfolgversprechend zu sein schienen.Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, ImmMV ist auf Vereinbarungen anzuwenden, in denen sich der Auftraggeber verpflichtete, bei bestimmten gegen Treu und Glauben verstoßendem Verhalten (hier: unrichtige Angaben über die Vermittelbarkeit einer Mietwohnung gegenüber dem Vermittler) die dem Immobilienmakler dadurch entgehende Provision der anderen Partei des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes zu ersetzen, wenn der Vermittler bereits Leistungen erbrachte, die erfolgversprechend zu sein schienen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 811/82
Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 811/82
Veröff: MietSlg 35722
- 7 Ob 230/97t
Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 230/97t
Vgl auch; Beisatz: Daß sich die Beklagten geweigert haben, den vom Notar und Treuhänder verfaßten Kaufvertrag zu unterfertigen, begründet keinen Anwendungsfall des § 9 Abs 1 Z 2 ImmMV. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0076461
Dokumentnummer
JJR_19830112_OGH0002_0010OB00811_8200000_001