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Rechtssatz RS0076596

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076596

Geschäftszahl

4Ob65/92

Entscheidungsdatum

16.06.1992

Rechtssatz

Nach Paragraph 7, Absatz 2, UrhG sind vom Bundesamt für Eichwesen und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete und zur Verbreitung bestimmte Landkartenwerke keine freien Werke. Damit wollte der Gesetzgeber gewiß nicht - im Gegensatz zu Paragraph 10, Absatz eins, UrhG - zum Ausdruck bringen, daß das genannte Bundesamt (bzw der Rechtsträger) Urheber der Landkartenwerke sei; über die Frage der Verwertungsrechte wird in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich abgesprochen. Wohl aber läßt sich der Bestimmung tatsächlich die Ansicht des Gesetzgebers entnehmen, daß das Arbeitsergebnis der Bediensteten des Amtes diesem Amt zuzuordnen sei - eine Auffassung, die sich mit dem Grundsatz deckt, daß der wirtschaftliche Erfolg der Arbeitsleistung dem Arbeitgeber zukommt. Ein privatrechtlicher, aus dem Wesen des Dienstverhältnisses abzuleitender Anspruch auf ein solches Arbeitsergebnis liegt aber darin nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 65/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 65/92
    Veröff: SZ 65/89 = MR 1992,244 (Walter) = ÖBl 1992,281

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076596

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_0040OB00065_9200000_006