Rechtssatz RS0076615
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076615
Entscheidungsdatum
31.05.1988
Rechtssatz
Kein Fall der freien Werknutzung im Sinne des § 42 a UhrG liegt vor, wenn ein im Flur eines Hauses angebrachtes Wahlkampfplakat gezielt fotografiert und dann als Illustration eines Artikels in einer Zeitschrift der keine "Tagesereignisse" betroffen hat, verwendet wurde. "Gloria Wahlkampfporträt".Kein Fall der freien Werknutzung im Sinne des Paragraph 42, a UhrG liegt vor, wenn ein im Flur eines Hauses angebrachtes Wahlkampfplakat gezielt fotografiert und dann als Illustration eines Artikels in einer Zeitschrift der keine "Tagesereignisse" betroffen hat, verwendet wurde. "Gloria Wahlkampfporträt".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 23/88
Entscheidungstext OGH 31.05.1988 4 Ob 23/88
Veröff: SZ 61/135 = MR 1988,161 = ÖBl 1989,118
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0076615
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19880531_OGH0002_0040OB00023_8800000_003