Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß der festgestellte Sachverhalt im Vorbringen des Klägers keine Deckung finde und deshalb der rechtlichen Beurteilung nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen, trifft nicht zu. "Überschießende Feststellungen" der ersten Instanz sind Sachverhaltsfeststellungen, die durch ein entsprechendes Prozeßvorbringen nicht gedeckt sind; sie können nach der Rechtsprechung bei der rechtlichen Beurteilung zumindest dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sie in den Rahmen eines geltend gemachten Klagegrundes oder einer bestimmten Einwendung fallen (ZVR 1973/7; MietSlg 27.432; JBl 1986, 121), mögen sie auch nachträglich nicht durch entsprechende Behauptungen ausdrücklich gedeckt worden sein. Im vorliegenden Fall hat der Kläger behauptet, daß die Beklagte ein von ihm produziertes Lichtbild veröffentlicht habe. Der festgestellte Sachverhalt, wonach der Kläger das von ihm angefertigte Lichtbild zur Herstellung eines Wahlplakates zur Verfügung gestellt hatte, von dem die Beklagte eine dann veröffentlichte fotografische Abbildung herstellen ließ, weicht aber von diesen Behauptungen des Klägers nicht so weit ab, daß seine Berücksichtigung einen Verstoß gegen § 405 ZPO bedeuten würde; er besagt über das Prozeßvorbringen des Klägers hinaus nur, daß die Beklagte dabei nicht ein vom Kläger hergestelltes Werkstück als solches veröffentlicht, sondern ein mit Zustimmung des Klägers veröffentlichtes Werkstück fotografiert und diese Aufnahme sodann veröffentlicht hat. Ob dieses Vorgehen gegen die dem Kläger nach dem UrhG zustehenden Rechte verstößt, ist daher Gegenstand der rechtlichen Beurteilung.Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß der festgestellte Sachverhalt im Vorbringen des Klägers keine Deckung finde und deshalb der rechtlichen Beurteilung nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen, trifft nicht zu. "Überschießende Feststellungen" der ersten Instanz sind Sachverhaltsfeststellungen, die durch ein entsprechendes Prozeßvorbringen nicht gedeckt sind; sie können nach der Rechtsprechung bei der rechtlichen Beurteilung zumindest dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sie in den Rahmen eines geltend gemachten Klagegrundes oder einer bestimmten Einwendung fallen (ZVR 1973/7; MietSlg 27.432; JBl 1986, 121), mögen sie auch nachträglich nicht durch entsprechende Behauptungen ausdrücklich gedeckt worden sein. Im vorliegenden Fall hat der Kläger behauptet, daß die Beklagte ein von ihm produziertes Lichtbild veröffentlicht habe. Der festgestellte Sachverhalt, wonach der Kläger das von ihm angefertigte Lichtbild zur Herstellung eines Wahlplakates zur Verfügung gestellt hatte, von dem die Beklagte eine dann veröffentlichte fotografische Abbildung herstellen ließ, weicht aber von diesen Behauptungen des Klägers nicht so weit ab, daß seine Berücksichtigung einen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO bedeuten würde; er besagt über das Prozeßvorbringen des Klägers hinaus nur, daß die Beklagte dabei nicht ein vom Kläger hergestelltes Werkstück als solches veröffentlicht, sondern ein mit Zustimmung des Klägers veröffentlichtes Werkstück fotografiert und diese Aufnahme sodann veröffentlicht hat. Ob dieses Vorgehen gegen die dem Kläger nach dem UrhG zustehenden Rechte verstößt, ist daher Gegenstand der rechtlichen Beurteilung.
Ob das vom Kläger angefertigte Porträtlichtbild ein Werk der Lichtbildkunst im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG ist, braucht nicht näher geprüft zu werden, weil alle hier in Betracht kommenden Bestimmungen des ersten Hauptstückes des UrhG auch für die Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers nach § 74 UrhG entsprechend gelten. Wie der Oberste Gerichtshof in der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung ÖBl 1987, 28 ausgeführt hat, ist das Fotografieren eines - in Form einer Fototapete veröffentlichten - Lichtbildes eine "Vervielfältigung" im Sinne des § 15 Abs 1 UrhG; daß die Veröffentlichung eines durch Vervielfältigung gewonnenen Werkstückes in einer Monatszeitschrift als "Verbreiten" im Sinne des § 16 Abs 1 UrhG anzusehen ist, kann nicht zweifelhaft sein. Durch den Auftrag zur Herstellung einer Vervielfältigung eines Werkstückes der vom Kläger angefertigten Fotografie und durch dessen Veröffentlichung in der Zeitschrift "B***" hat daher die Beklagte in diese dem Kläger zustehenden Verwertungsrechte eingegriffen. Selbst wenn man das Wahlplakat wegen der darauf befindlichen Parolen als Bearbeitung des Lichtbildes des Klägers ansehen wollte, wäre für die Beklagte nichts gewonnen; soweit nämlich ein Urheberrecht an einem bearbeiteten Werk besteht, ist zur Verwertung der Bearbeitung die Zustimmung des Originalwerkurhebers erforderlich (Peter, Urheberrecht 47, Anm. 2 zu § 5 UrhG). Auch § 5 UrhG gilt gemäß § 74 Abs 7 UrhG für Lichtbilder entsprechend.Ob das vom Kläger angefertigte Porträtlichtbild ein Werk der Lichtbildkunst im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, UrhG ist, braucht nicht näher geprüft zu werden, weil alle hier in Betracht kommenden Bestimmungen des ersten Hauptstückes des UrhG auch für die Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers nach Paragraph 74, UrhG entsprechend gelten. Wie der Oberste Gerichtshof in der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung ÖBl 1987, 28 ausgeführt hat, ist das Fotografieren eines - in Form einer Fototapete veröffentlichten - Lichtbildes eine "Vervielfältigung" im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, UrhG; daß die Veröffentlichung eines durch Vervielfältigung gewonnenen Werkstückes in einer Monatszeitschrift als "Verbreiten" im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, UrhG anzusehen ist, kann nicht zweifelhaft sein. Durch den Auftrag zur Herstellung einer Vervielfältigung eines Werkstückes der vom Kläger angefertigten Fotografie und durch dessen Veröffentlichung in der Zeitschrift "B***" hat daher die Beklagte in diese dem Kläger zustehenden Verwertungsrechte eingegriffen. Selbst wenn man das Wahlplakat wegen der darauf befindlichen Parolen als Bearbeitung des Lichtbildes des Klägers ansehen wollte, wäre für die Beklagte nichts gewonnen; soweit nämlich ein Urheberrecht an einem bearbeiteten Werk besteht, ist zur Verwertung der Bearbeitung die Zustimmung des Originalwerkurhebers erforderlich (Peter, Urheberrecht 47, Anmerkung 2 zu Paragraph 5, UrhG). Auch Paragraph 5, UrhG gilt gemäß Paragraph 74, Absatz 7, UrhG für Lichtbilder entsprechend.
Die Beklagte hat sich nicht darauf berufen, daß sie vom Kläger oder einer nach § 13 UrhG als berechtigt anzusehenden Person die Zustimmung zur Benützung des Lichtbildes erhalten habe; sie hat nur behauptet, daß das in ihrer Monatszeitschrift veröffentlichte Lichtbild des Wahlplakates auf ausdrücklichen Wunsch des Abgebildeten hergestellt worden sei. Der auf einem Wahlplakat Abgebildete genießt aber weder den Lichtbildschutz nach § 74 UrhG, noch ist er - ohne gegenteilige Anführung auf dem Plakat - dessen Herausgeber oder Verleger. Er gilt daher nicht als gemäß § 13 UrhG mit der Verwaltung des Urheberrechts betrauter Bevollmächtigter des auf einem erschienenen Werk nicht bezeichneten Urhebers (Lichtbildherstellers).Die Beklagte hat sich nicht darauf berufen, daß sie vom Kläger oder einer nach Paragraph 13, UrhG als berechtigt anzusehenden Person die Zustimmung zur Benützung des Lichtbildes erhalten habe; sie hat nur behauptet, daß das in ihrer Monatszeitschrift veröffentlichte Lichtbild des Wahlplakates auf ausdrücklichen Wunsch des Abgebildeten hergestellt worden sei. Der auf einem Wahlplakat Abgebildete genießt aber weder den Lichtbildschutz nach Paragraph 74, UrhG, noch ist er - ohne gegenteilige Anführung auf dem Plakat - dessen Herausgeber oder Verleger. Er gilt daher nicht als gemäß Paragraph 13, UrhG mit der Verwaltung des Urheberrechts betrauter Bevollmächtigter des auf einem erschienenen Werk nicht bezeichneten Urhebers (Lichtbildherstellers).
Auch aus § 16 Abs 3 UrhG ist für die Beklagte nichts zu gewinnen. Nach dieser Bestimmung unterliegen dem Verbreitungsrecht solche Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentumsrechtes in Verkehr gebracht worden sind; das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers (Lichtbildherstellers) nach § 15 Abs 1, § 74 Abs 1 UrhG wird dadurch nicht berührt.Auch aus Paragraph 16, Absatz 3, UrhG ist für die Beklagte nichts zu gewinnen. Nach dieser Bestimmung unterliegen dem Verbreitungsrecht solche Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentumsrechtes in Verkehr gebracht worden sind; das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers (Lichtbildherstellers) nach Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins, UrhG wird dadurch nicht berührt.
Die Beklagte könnte sich aber auch nicht mit Erfolg auf § 42 a UrhG berufen. Nach dieser dem Gesetz durch die UrhG-Nov 1980 eingefügten und durch die UrhG-Nov 1982 erweiterten Bestimmung dürfen zur Berichterstattung über Tagesereignisse Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden. Unter "Tagesereignis" ist dabei ein Ereignis zu verstehen, das wegen seiner Aktualität Interesse findet (EB zur UrhG-Nov 1980, 385 BlgNR 15.GP, abgedruckt in Dillenz, Materialien zum Österreichischen Urheberrecht, 341 ff 362). Ein solcher Fall freier Werknutzung liegt jedoch nicht vor: Das im Flur der "Rosa-Lila-Villa" angebrachte Plakat ist nicht bei einem Bericht über Vorgänge in diesem Haus öffentlich wahrnehmbar geworden; es wurde vielmehr gezielt fotografiert und dann als Illustration des genannten Artikels in der Zeitschrift "B***", der keine "Tagesereignisse" betroffen hat, verwendet.Die Beklagte könnte sich aber auch nicht mit Erfolg auf Paragraph 42, a UrhG berufen. Nach dieser dem Gesetz durch die UrhG-Nov 1980 eingefügten und durch die UrhG-Nov 1982 erweiterten Bestimmung dürfen zur Berichterstattung über Tagesereignisse Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden. Unter "Tagesereignis" ist dabei ein Ereignis zu verstehen, das wegen seiner Aktualität Interesse findet (EB zur UrhG-Nov 1980, 385 BlgNR 15.GP, abgedruckt in Dillenz, Materialien zum Österreichischen Urheberrecht, 341 ff 362). Ein solcher Fall freier Werknutzung liegt jedoch nicht vor: Das im Flur der "Rosa-Lila-Villa" angebrachte Plakat ist nicht bei einem Bericht über Vorgänge in diesem Haus öffentlich wahrnehmbar geworden; es wurde vielmehr gezielt fotografiert und dann als Illustration des genannten Artikels in der Zeitschrift "B***", der keine "Tagesereignisse" betroffen hat, verwendet.
Auch ein Fall freier Werknutzung an Werken der bildenden Künste nach § 54 Z 5 UrhG (Freiheit des Straßenbildes) liegt nicht vor:Auch ein Fall freier Werknutzung an Werken der bildenden Künste nach Paragraph 54, Ziffer 5, UrhG (Freiheit des Straßenbildes) liegt nicht vor:
Nach dieser Bestimmung ist es (ua) zulässig, Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort bleibend befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten. Das Plakat befand sich jedoch nicht "bleibend an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort" (siehe dazu Peter aaO 148, Anm 24 zu § 54 UrhG; ebenso die EB zu § 54 UrhG, abgedruckt bei Peter aaO 580).Nach dieser Bestimmung ist es (ua) zulässig, Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort bleibend befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten. Das Plakat befand sich jedoch nicht "bleibend an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort" (siehe dazu Peter aaO 148, Anmerkung 24 zu Paragraph 54, UrhG; ebenso die EB zu Paragraph 54, UrhG, abgedruckt bei Peter aaO 580).
Aus den dargelegten Gründen war daher die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Da das Erstgericht den auf das Fehlen der Herstellerbezeichnung gestützten Anspruch - von der Klägerin ungerügt - nicht erledigt hat, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, darüber zu entscheiden; auch der Revisionsrekursantrag ist nur auf die Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes gerichtet. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich hinsichtlich der Kosten des Klägers auf § 393 Abs 1 EO, hinsichtlich der Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Aus den dargelegten Gründen war daher die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Da das Erstgericht den auf das Fehlen der Herstellerbezeichnung gestützten Anspruch - von der Klägerin ungerügt - nicht erledigt hat, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, darüber zu entscheiden; auch der Revisionsrekursantrag ist nur auf die Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes gerichtet. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich hinsichtlich der Kosten des Klägers auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, hinsichtlich der Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.