Rechtssatz RS0076766
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076766
Entscheidungsdatum
31.05.1988
Rechtssatz
Der auf einem Wahlplakat Abgebildete genießt weder den Lichtbildschutz nach § 74 UrhG, noch ist er - ohne gegenteilige Anführung auf dem Plakat - dessen Herausgeber oder Verleger. Er gilt daher nicht als gemäß § 13 UrhG mit der Verwaltung des Urheberrechts betrauter Bevollmächtigter des auf einem erschienenen Werk nicht bezeichneten Urhebers (Lichtbildherstellers).Der auf einem Wahlplakat Abgebildete genießt weder den Lichtbildschutz nach Paragraph 74, UrhG, noch ist er - ohne gegenteilige Anführung auf dem Plakat - dessen Herausgeber oder Verleger. Er gilt daher nicht als gemäß Paragraph 13, UrhG mit der Verwaltung des Urheberrechts betrauter Bevollmächtigter des auf einem erschienenen Werk nicht bezeichneten Urhebers (Lichtbildherstellers).
"Gloria Wahlkampfporträt"
Entscheidungstexte
- 4 Ob 23/88
Entscheidungstext OGH 31.05.1988 4 Ob 23/88
Veröff: SZ 61/135 = MR 1988,161 = ÖBl 1989,118
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0076766
Dokumentnummer
JJR_19880531_OGH0002_0040OB00023_8800000_004