Rechtssatz RS0076620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076620
Geschäftszahl
9ObS24/89 (9ObS25/89); 8ObS8/07w
Entscheidungsdatum
30.08.2007
Rechtssatz
Auch die Kosten eines Verfahrens über eine Klage auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses (Dienstlehrverhältnisses) sind grundsätzlich den gesicherten Ansprüchen zuzuzählen.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 24/89
Entscheidungstext OGH 22.11.1989 9 ObS 24/89
- 8 ObS 8/07w
Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 ObS 8/07w
Beisatz: Die Kosten zur Durchsetzung der Feststellung des aufrechten Bestandes eines Beschäftigungsverhältnisses sind als vom IESG gesicherte Kosten im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 IESG anzusehen, weil es hier im Ergebnis ja zumindest auch - und wesentlich - um die Schaffung von Grundlagen für die Verfolgung vermögensrechtlicher und damit durch das IESG gesicherter Ansprüche - insbesondere der Ansprüche auf das laufende Entgelt - geht. (T1)
Schlagworte
SW: Arbeitslehrverhältnisses
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076620
Dokumentnummer
JJR_19891122_OGH0002_009OBS00024_8900000_001