Entscheidungsgründe:
Der Kläger schloss im März 2004 einen auf drei Jahre nicht aufkündbaren Dienstvertrag mit der späteren Gemeinschuldnerin, in dem ein Anfangsbezug von EUR 4.750,-- brutto 14 x jährlich vereinbart war. Bereits am 13. 5. 2004 wurde er ohne Nennung von Gründen durch die spätere Gemeinschuldnerin entlassen und brachte daraufhin am 21. 5. 2004 eine Klage ein, in der er geltend machte, dass die Entlassung ungerechtfertigt sei und die Beklagte einen Kündigungsverzicht abgegeben habe. Er stellte das Begehren auf Rechtsunwirksamkeit der Entlassung in eventu, zu einem bestimmten Termin und modifizierte dies aber schließlich auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Beschäftigungsverhältnisses.
Am 6. 4. 2005 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Arbeitgebergesellschaft eröffnet und schließlich mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 24. 8. 2005 festgestellt, dass das Beschäftigungsverhältnis weiter aufrecht ist und die Beklagte - damals schon der eingetretene Masseverwalter - zur Kostentragung letztlich auch durch eine Rekursentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck verpflichtet.
Schon am 24. 5. 2004 hatte der Kläger auch eine Mahnklage gegen die nunmehrige Gemeinschuldnerin auf Zahlung von Provisionen und Reisespesenersatz eingebracht, die letztlich mit rechtskräftigem Versäumungsurteil vom 9. 11. 2004 entschieden wurde. Diese Forderung betrieb der Kläger auch in einem Exekutionsverfahren. Am 11. 10. 2004 brachte der Kläger eine weitere Klage über EUR 28.919,99 betreffend die Gehälter von Mai 2004 bis September 2004 und Telefonspesen ein, der ebenfalls wieder mit Versäumungsurteil vom 9. 12. 2004 stattgegeben wurde, woraufhin der Kläger dann ein Exekutionsverfahren führte.
Nach der Konkurseröffnung am 6. 4. 2005 meldete der Kläger am 28. 4. 2005 im Konkursverfahren EUR 98.009,07 an, resultierend aus den titulierten Forderungen und einem Betrag von EUR 6.037,03 an restlichen Gehalt für April 2005 und nicht titulierten Kosten. Schon am 12. 4. 2005 wurde der Beschluss auf Schließung des Unternehmens veröffentlicht, woraufhin die für den 13. 5. 2005 anberaumte Prüfungstagsatzung nicht stattfand.
Der Masseverwalter anerkannte die Forderungen des Klägers mit einem Betrag von EUR 83.964,69 und bestritt einen darüber hinausgehenden Betrag von EUR 14.044,--. Am 23. 6. 2005 zeigte der Masseverwalter die Masseunzulänglichkeit an. Am 28. 6. 2006 wurde schließlich der Konkurs mangels Vermögens gemäß § 166 KO aufgehoben. Schon mit Antrag vom 24. 5. 2005 begehrte der Kläger Insolvenz-Ausfallgeld im Wesentlichen für das laufende Gehalt von Mai 2004 bis Mai 2005 zuzüglich Telefonspesen, Provisionen, Reisespesen, Zinsen und Kosten.Der Masseverwalter anerkannte die Forderungen des Klägers mit einem Betrag von EUR 83.964,69 und bestritt einen darüber hinausgehenden Betrag von EUR 14.044,--. Am 23. 6. 2005 zeigte der Masseverwalter die Masseunzulänglichkeit an. Am 28. 6. 2006 wurde schließlich der Konkurs mangels Vermögens gemäß Paragraph 166, KO aufgehoben. Schon mit Antrag vom 24. 5. 2005 begehrte der Kläger Insolvenz-Ausfallgeld im Wesentlichen für das laufende Gehalt von Mai 2004 bis Mai 2005 zuzüglich Telefonspesen, Provisionen, Reisespesen, Zinsen und Kosten.
Das Begehren ergänzte der Kläger durch weitere Ansprüche in Höhe von EUR 60.087,50 sowie Kosten von Exekutionsverfahren. Mit einem ersten Bescheid der Beklagten vom 25. 10. 2005 wurde ihm laufendes Entgelt für die Zeit vom Mai 2004 bis zur Konkurseröffnung am 6. 4. 2005 in Höhe von EUR 40.741,-- zuerkannt und hinsichtlich der darüber hinausgehenden Ansprüche eine gesonderte Entscheidung vorbehalten. In dem darauf folgenden Bescheid vom 16. 12. 2005 wurde dem Kläger weiteres Insolvenz-Ausfallgeld in Höhe von EUR 18.875,-- zugesprochen und zwar an laufenden Entgelt für die Zeit von 7. 4. 2005 bis 30. 6. 2005, aber auch noch für April 2004 sowie Spesen und Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration jeweils für die Zeit vom 14. 3. 2004 bis 31. 12. 2004. Schließlich gewährte die Beklagte noch mit Teilbescheid vom 29. 3. 2005 Insolvenz-Ausfallgeld in Höhe von EUR 10.521,-- resultierend aus Masseforderungen in Höhe von EUR 1.803,-- und Konkursforderungen in Höhe von EUR 8.568,--. Dies schlüsselte sie auf auf Kosten von Exekutionsverfahren, die Weihnachtsremuneration für das erste halbe Halbjahr 2005, Zinsen und weitere Kosten.
Mit dem am gleichen Tag erlassenen gegenständlichen Bescheid wurden weitere Ansprüche abgelehnt. Die nicht zuerkannten Prozess-, Exekutions- und Konkurskosten gehörten nicht zu den durch das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesicherten Ansprüchen, da es sich um Kosten für eine „Entlassungsanfechtung" handle. Die Ablehnung hinsichtlich des laufenden Entgeltes ab Juli 2005 wurde nicht weiter begründet.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zuerkennung von weiteren Insolvenz-Ausfallgeld in Höhe von EUR 55.805,14 sA und stützt dies im Wesentlichen auf das laufende Entgelt für Juli 2005 bis März 2006 im Ausmaß von EUR 38.080, der Weihnachtsremuneration 2005 vom EUR 4.232,--, den restlichen Urlaubszuschuss für das Jahr 2005 in Höhe von EUR 2.237,--, und die Kosten des Verfahrens betreffend die Bekämpfung der Entlassung in Höhe von EUR 11.248,14 sowie Zinsen. Er macht im Wesentlichen geltend, dass er bis zum rechtlichen Ende des Angestelltenverhältnisses Anspruch auf seine Gehaltsforderungen habe. Der aufrechte Bestand des Arbeitsverhältnisses sei erst mit Urteil vom 24. 8. 2005 festgestellt worden. Der Masseverwalter habe seine Forderungsanmeldung bestritten. Der Masseverwalter habe sogar auf Wunsch und in Absprache mit der Beklagten diesen Prozess geführt. Für die Kosten dieses Prozesses gebühre Insolvenz-Ausfallgeld. Dieser Prozess sei für die Durchsetzung seiner Gehaltsforderungen wesentlich gewesen.
Auch bei Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen und sofortiger Lösung durch den Masseverwalter hätte nach dem Urteil das Dienstverhältnis frühestens im Oktober 2005 geendet. Die Beklagte wendete in der Sache im Wesentlichen ein, dass die Anmeldungen teilweise nicht den Formerfordernissen entsprochen hätten. Weiters sei davon auszugehen, dass nach Schließung des Unternehmens kein mehr über § 3a Abs 2 Z 3 IESG hinausgehender Zeitraum gesichert sei. Die geltend gemachten Kosten seien nicht gesichert, da der Hauptanspruch - das Feststellungsbegehren - keinen nach § 1 Abs 2 IESG gesicherten Bereich betroffen habe. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Ausmaß von EUR 4.564,-- statt, wies es aber im Übrigen ab. Es erachtete die Ansprüche für das laufende Entgelt nach Konkurseröffnung mit der Dreimonatsfrist des § 3a Abs 2 Z 3 iVm § 3a Abs 5 IESG mit dem dritten Monat begrenzt. Kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld bestehe auch für die Kostenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Feststellungsverfahren, da dieses als solches auch nicht unmittelbar zu den nach dem IESG gesicherten Ansprüchen zähle.Auch bei Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen und sofortiger Lösung durch den Masseverwalter hätte nach dem Urteil das Dienstverhältnis frühestens im Oktober 2005 geendet. Die Beklagte wendete in der Sache im Wesentlichen ein, dass die Anmeldungen teilweise nicht den Formerfordernissen entsprochen hätten. Weiters sei davon auszugehen, dass nach Schließung des Unternehmens kein mehr über Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 3, IESG hinausgehender Zeitraum gesichert sei. Die geltend gemachten Kosten seien nicht gesichert, da der Hauptanspruch - das Feststellungsbegehren - keinen nach Paragraph eins, Absatz 2, IESG gesicherten Bereich betroffen habe. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Ausmaß von EUR 4.564,-- statt, wies es aber im Übrigen ab. Es erachtete die Ansprüche für das laufende Entgelt nach Konkurseröffnung mit der Dreimonatsfrist des Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz 5, IESG mit dem dritten Monat begrenzt. Kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld bestehe auch für die Kostenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Feststellungsverfahren, da dieses als solches auch nicht unmittelbar zu den nach dem IESG gesicherten Ansprüchen zähle.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte es insoweit darüber hinaus im klagsstattgebenden Sinne ab, als es auch die Kosten des Feststellungsverfahrens als durch das IESG gesichert ansah. Habe es sich doch im Ergebnis um ein Verfahren auf Feststellung des Fortbestandes des Dienstverhältnisses gehandelt. Das Interesse an dieser Feststellung liege schon in der Verpflichtung zur Zahlung des weiteren laufenden Entgeltes, darin liege auch ein vermögenswerter Anspruch. Da die Aufzählung nach § 1 Abs 2 Z 4 lit a bis f IESG nur demonstrativ sei, seien auch die Kosten dieses Feststellungsverfahrens im Ausmaß von EUR 11.248,14 zu ersetzen. Zutreffend sei aber die Abweisung des Begehrens auf Insolvenzentgeltsicherung für das weitere laufende Entgelt. Die wesentliche Zielrichtung der IESG-Novellen 107/1997 sei darin gelegen, die Zwangskreditfunktion des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds einzuschränken. Dazu sei auch die Dreimonatsfrist des § 3a Abs 5 IESG bzw die Einschränkung auf eine Ausfallhaftung vorgesehen. Dementsprechend sei von der Auflösung mit der ersten nicht vollständigen Zahlung nach Vorliegen des Urteiles hinsichtlich der Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Hinzu komme dass das Konkursgericht ja bereits die Schließung des Betriebes angeordnet habe. Die Beschränkung der Ansprüche des Klägers auf laufendes Entgelt mit 31. 7. 2005 sei daher zutreffend.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte es insoweit darüber hinaus im klagsstattgebenden Sinne ab, als es auch die Kosten des Feststellungsverfahrens als durch das IESG gesichert ansah. Habe es sich doch im Ergebnis um ein Verfahren auf Feststellung des Fortbestandes des Dienstverhältnisses gehandelt. Das Interesse an dieser Feststellung liege schon in der Verpflichtung zur Zahlung des weiteren laufenden Entgeltes, darin liege auch ein vermögenswerter Anspruch. Da die Aufzählung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a bis f IESG nur demonstrativ sei, seien auch die Kosten dieses Feststellungsverfahrens im Ausmaß von EUR 11.248,14 zu ersetzen. Zutreffend sei aber die Abweisung des Begehrens auf Insolvenzentgeltsicherung für das weitere laufende Entgelt. Die wesentliche Zielrichtung der IESG-Novellen 107 aus 1997, sei darin gelegen, die Zwangskreditfunktion des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds einzuschränken. Dazu sei auch die Dreimonatsfrist des Paragraph 3 a, Absatz 5, IESG bzw die Einschränkung auf eine Ausfallhaftung vorgesehen. Dementsprechend sei von der Auflösung mit der ersten nicht vollständigen Zahlung nach Vorliegen des Urteiles hinsichtlich der Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Hinzu komme dass das Konkursgericht ja bereits die Schließung des Betriebes angeordnet habe. Die Beschränkung der Ansprüche des Klägers auf laufendes Entgelt mit 31. 7. 2005 sei daher zutreffend.
Nicht geltend gemacht habe der Kläger allerdings den Anspruch auf Urlaubsbeihilfe für das Jahr 2005 und bestimmte Zinsen. Mangels Entscheidung über diesen Anspruch im Verwaltungsverfahren fehle aber eine Klagsvoraussetzung nach § 67 Abs 1 ASGG und sei insoweit das erstgerichtliche Verfahren samt Urteil aufzuheben und die Klage zurückzuweisen.Nicht geltend gemacht habe der Kläger allerdings den Anspruch auf Urlaubsbeihilfe für das Jahr 2005 und bestimmte Zinsen. Mangels Entscheidung über diesen Anspruch im Verwaltungsverfahren fehle aber eine Klagsvoraussetzung nach Paragraph 67, Absatz eins, ASGG und sei insoweit das erstgerichtliche Verfahren samt Urteil aufzuheben und die Klage zurückzuweisen.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, da hinsichtlich des Zuspruches der Kosten für die Feststellungsklage nur eine Entscheidung aus dem Jahre 1989 vorliege, in der jüngeren Rechtsprechung aber eine Tendenz ersichtlich sei, nur akzessorische Kostenersatzansprüche zur Sicherung gesicherter Hauptansprüche als vom Schutz des IESG erfasste Kosten anzusehen. Ebenso fehle eine höchstgerichtliche Judikatur hinsichtlich des Anspruchszeitraumes. Der gegen den Zurückweisungsbeschluss erhobene Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO iVm § 2 ASGG jedenfalls zulässig, die Revisionen der Parteien aus dem vom Berufungsgericht genannten Gründen. Sämtliche Rechtsmittel sind aber nicht berechtigt.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, da hinsichtlich des Zuspruches der Kosten für die Feststellungsklage nur eine Entscheidung aus dem Jahre 1989 vorliege, in der jüngeren Rechtsprechung aber eine Tendenz ersichtlich sei, nur akzessorische Kostenersatzansprüche zur Sicherung gesicherter Hauptansprüche als vom Schutz des IESG erfasste Kosten anzusehen. Ebenso fehle eine höchstgerichtliche Judikatur hinsichtlich des Anspruchszeitraumes. Der gegen den Zurückweisungsbeschluss erhobene Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, ASGG jedenfalls zulässig, die Revisionen der Parteien aus dem vom Berufungsgericht genannten Gründen. Sämtliche Rechtsmittel sind aber nicht berechtigt.