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Entscheidung 8 ObS 12/05f×

Entscheidung 8 ObS 12/05f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObS12/05f

Entscheidungsdatum

30.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Robert Ploteny als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Monika K*****, vertreten durch Dr. Andreas Löw, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei IAF-Service GmbH, *****, wegen EUR 521,80 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. März 2005, GZ 7 Rs 30/05s-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend haben bereits die Vorinstanzen auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. 10. 1993 zu 9 ObS 24/93 (= RIS-Justiz RS0076614 = SZ 66/124) verwiesen, wonach die Kosten zur Durchsetzung des nicht nach dem IESG gesicherten Anspruches auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses nicht zu den nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG gesicherten Kosten gehören. Soweit sich der Kläger nunmehr im gerichtlichen Verfahren auch darauf stützt, dass es sich um Schadenersatzansprüche im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, IESG handle, ist dem schon entgegenzuhalten, dass im gerichtlichen Verfahren qualitative Änderungen der Rechtsgrundlage nicht mehr zulässig sind vergleiche RIS-Justiz RS0103949 mit zahlreichen weiteren Nachweisen insb 8 ObS 113/98w). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass grundsätzlich ja die Frage der Kostenersatzpflicht durch die Bestimmungen der ZPO geregelt ist, zwischen den Parteien endgültig entschieden wird und auch im Wege des Schadenersatzes nicht neuerlich aufgerollt werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0023616) und daher der Anspruch der Klägerin gegen den Arbeitgeber auf der Kostenentscheidung beruht und damit nach der „spezielleren" Regelung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG zu beurteilen ist vergleiche im Übrigen ähnlich OGH 29. 11. 2001, 8 ObS 107/01w).

Insgesamt vermag es die Klägerin jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.

Textnummer

E77496

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBS00012.05F.0530.000

Im RIS seit

29.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20050530_OGH0002_008OBS00012_05F0000_000

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