Rechtssatz RS0076680
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076680
Geschäftszahl
9ObS15/91; 8ObS28/95 (8ObS29/95 - 8ObS36/95)
Entscheidungsdatum
13.07.1995
Rechtssatz
Aus der Regelung des § 1 Abs 2 Z 4 lit e IESG ergibt sich, daß die dem außergerichtlichen Vergleichsabschluß vorangegangene weitere außergerichtliche Tätigkeit jedenfalls mit dem gemäß § 23 RAT zu TP 2 RAT gebührenden Einheitssatz für Nebenleistungen abgegolten sein sollte; dasselbe muß wohl bei Orientierung an der vom Gesetzgeber beabsichtigten Gleichstellung von gerichtlichem und außergerichtlichem Vergleich auch für die einem gerichtlichen Vergleich vorangegangene außergerichtliche Tätigkeit gelten.Aus der Regelung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera e, IESG ergibt sich, daß die dem außergerichtlichen Vergleichsabschluß vorangegangene weitere außergerichtliche Tätigkeit jedenfalls mit dem gemäß Paragraph 23, RAT zu TP 2 RAT gebührenden Einheitssatz für Nebenleistungen abgegolten sein sollte; dasselbe muß wohl bei Orientierung an der vom Gesetzgeber beabsichtigten Gleichstellung von gerichtlichem und außergerichtlichem Vergleich auch für die einem gerichtlichen Vergleich vorangegangene außergerichtliche Tätigkeit gelten.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 15/91
Entscheidungstext OGH 23.10.1991 9 ObS 15/91
Veröff: SZ 64/149 = WBl 1992,126 = RdW 1992,218
- 8 ObS 28/95
Entscheidungstext OGH 13.07.1995 8 ObS 28/95
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076680
Dokumentnummer
JJR_19911023_OGH0002_009OBS00015_9100000_001