Entscheidungsgründe:
Die Kläger waren Dienstnehmer einer GmbH, über deren Vermögen am 18.8.1992 zu S 48/92 des LG Leoben das Konkursverfahren eröffnet wurde. Bereits vor der Konkurseröffnung gab es Probleme mit der fristgerechten Zahlung des Arbeitsentgeltes, weshalb sich die Kläger an den Klagevertreter gewandt hatten, der in der Folge sowohl vor als auch nach der Konkurseröffnung einige längere Besprechungen und auch Telefonate mit den Klägern, Firmenvertretern, und nach der Konkurseröffnung auch mit dem Masseverwalter führte. Der Masseverwalter hat, wie der Oberste Gerichtshof durch Einsicht in den Konkursakt festgestellt hat, die angemeldeten Forderungen zur Gänze anerkannt, im an das Arbeitsamt gerichteten Forderungsverzeichnis gemäß § 6 Abs 3 IESG allerdings nur die angemeldeten Entgeltforderungen anerkannt und zu den von den Klägern geltend gemachten Kosten des Klagevertreters, die in diesem vom Arbeitsamt ihm übersandten Verzeichnis nicht aufgenommen waren, nicht Stellung genommen.Die Kläger waren Dienstnehmer einer GmbH, über deren Vermögen am 18.8.1992 zu S 48/92 des LG Leoben das Konkursverfahren eröffnet wurde. Bereits vor der Konkurseröffnung gab es Probleme mit der fristgerechten Zahlung des Arbeitsentgeltes, weshalb sich die Kläger an den Klagevertreter gewandt hatten, der in der Folge sowohl vor als auch nach der Konkurseröffnung einige längere Besprechungen und auch Telefonate mit den Klägern, Firmenvertretern, und nach der Konkurseröffnung auch mit dem Masseverwalter führte. Der Masseverwalter hat, wie der Oberste Gerichtshof durch Einsicht in den Konkursakt festgestellt hat, die angemeldeten Forderungen zur Gänze anerkannt, im an das Arbeitsamt gerichteten Forderungsverzeichnis gemäß Paragraph 6, Absatz 3, IESG allerdings nur die angemeldeten Entgeltforderungen anerkannt und zu den von den Klägern geltend gemachten Kosten des Klagevertreters, die in diesem vom Arbeitsamt ihm übersandten Verzeichnis nicht aufgenommen waren, nicht Stellung genommen.
Das beklagte Arbeitsamt (nunmehr Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) anerkannte die geltend gemachten Entgeltforderungen der Kläger zum überwiegenden Teil als gesicherte Ansprüche nach dem IESG, lehnte jedoch die Anerkennung der geltend gemachten Kostenforderungen für die Besprechungen und Telefonate des Klagevertreters ab und anerkannte an Kosten nur jene für die Forderungsanmeldungen im Konkursverfahren nach Tarifpost 1 inklusive der erforderlichen Barauslagen.
Die Kläger begehren - soweit im Revisionsverfahren noch
Verfahrensgegenstand - die Differenzbeträge zwischen den geltend
gemachten und von der beklagten Partei anerkannten Kosten; zusätzlich begehrt der Erstkläger den Betrag von S 4.022,60 an weiterer Überstundenabgeltung und die Achtklägerin den Betrag von S 386,20 als Jahresausgleich, den die Gemeinschuldnerin nicht an sie weitergeleitet habe.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und wendete ein, die geltend gemachten Kostenforderungen seien, soweit sie nicht anerkannt worden seien, keine gesicherten Ansprüche nach dem IESG. Der vom Erstkläger begehrte Betrag von S 4.022,60 an weiterer Überstundenabgeltung sei ihm ohnehin bereits zuerkannt worden. Ein Anspruch auf Auszahlung des Jahresausgleiches richte sich nicht gegen den Arbeitgeber, sondern gegen das Finanzamt und sei daher schon aus diesem Grund kein gesicherter Anspruch.
Das Erstgericht wies die von den Klägern geltend gemachten Zinsen- und Kostenforderungen ab, sprach dem Erstkläger S 4.022,60 an weiterem Überstundenentgelt und der Achtklägerin S 386,20 aus dem Titel Jahresausgleich zu. Es stellte hiezu fest, daß der Masseverwalter die strittigen Beträge von S 4.022,60 des Erstklägers und S 386,20 der Achtklägerin anerkannt habe und folgerte daraus rechtlich, daß diese Beträge als gesicherte Forderungen nach dem IESG zuzuerkennen seien.
Die von den Klägern geltend gemachten strittigen Kostenforderungen beträfen Leistungen, die in den Tarifposten 6 und 8 RATG genannt seien; diese seien daher nach § 23 Abs 1 RATG durch den Einheitssatz gedeckt. Wenn auch den Klägern darin gefolgt werden müsse, daß die von ihrem Vertreter erbrachten Leistungen mit einem erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verbunden gewesen seien, so genüge dies nicht, eine gesonderte Entlohnung dieser Nebenleistungen zu begründen.Die von den Klägern geltend gemachten strittigen Kostenforderungen beträfen Leistungen, die in den Tarifposten 6 und 8 RATG genannt seien; diese seien daher nach Paragraph 23, Absatz eins, RATG durch den Einheitssatz gedeckt. Wenn auch den Klägern darin gefolgt werden müsse, daß die von ihrem Vertreter erbrachten Leistungen mit einem erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verbunden gewesen seien, so genüge dies nicht, eine gesonderte Entlohnung dieser Nebenleistungen zu begründen.
Das erstgerichtliche Urteil bekämpften die Kläger - mit Ausnahme des Viert- und Siebentklägers - im Umfang der Abweisung ihrer Klagebegehren. Die beklagte Partei bekämpfte es insofern, als dem Erstkläger S 4.022,60 an weiterem Überstundenentgelt und der Achtklägerin der Betrag von S 386,20 an Jahresausgleich zuerkannt wurde.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Drittklägers teilweise Folge und sprach ihm einen Teilbetrag von S 311,- zu; im übrigen gab es den Berufungen der Kläger nicht Folge. Der Berufung der beklagten Partei gab es hinsichtlich des Erstklägers Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab; hinsichtlich der Achtklägerin gab es der Berufung im Umfang der Anfechtung, nämlich hinsichtlich S 386,20 Folge und hob das Urteil insoweit zur Verfahrensergänzung auf. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage ließ es die ordentliche Revision nicht zu.
Es teilte hinsichtlich der Abweisung der Kostenbegehren die Meinung des Erstgerichtes; Kosten gebührten nur nach § 1 Abs 2 Z 4 lit f IESG; auf die ausführliche Begründung des berufungsgerichtlichen Urteils hiezu (S 12 bis 15) wird verwiesen.Es teilte hinsichtlich der Abweisung der Kostenbegehren die Meinung des Erstgerichtes; Kosten gebührten nur nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera f, IESG; auf die ausführliche Begründung des berufungsgerichtlichen Urteils hiezu (S 12 bis 15) wird verwiesen.
Zur Berufung der beklagten Partei führte es aus, dem Erstkläger seien S 4.022,60 an Überstundenforderungen nicht zuzuerkennen, weil er diesen Betrag bereits zuerkannt erhalten habe; hinsichtlich des der Achtklägerin zuerkannten Betrages von S 386,20 (Jahresausgleich) sei noch nicht geklärt, ob es sich um eine gesicherte Schadenersatzforderung handle, weshalb das Urteil in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung aufzuheben sei.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision aller noch am Berufungsverfahren beteiligten Kläger. Sie bzw. der Erstkläger bekämpfen das angefochtene Urteil insoweit, als ihrer Berufung nicht, wohl aber jener der beklagten Partei Folge gegeben wurde, und zwar wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung; beantragt wird die Abänderung dahingehend, daß der eigenen Berufung Folge, jener der beklagten Partei hingegen nicht Folge gegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, die Revision der Kläger zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.