Rechtssatz RS0076689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076689
Geschäftszahl
8ObS28/95 (8ObS29/95 - 8ObS36/95)
Entscheidungsdatum
13.07.1995
Rechtssatz
Kosten der Vertretung, die dem Arbeitnehmer aus der Beantragung oder Teilnahme am Konkursverfahren erwachsen, sind nur im Umfang des § 1 Abs 2 Z 4 lit f IESG gesichert; dem Arbeitnehmer gebühren daher auch bei umfangreichen Besprechungen und Telefonaten, die sein Vertreter zwecks Anerkennung der Forderungen im Konkurs geführt hat (§§ 108 f KO) nur die tarifmäßigen Verfahrenskosten und der Ersatz der Barauslagen zuzüglich Einheitssatz, mit welchem diese Nebenleistungen abgegolten werden.Kosten der Vertretung, die dem Arbeitnehmer aus der Beantragung oder Teilnahme am Konkursverfahren erwachsen, sind nur im Umfang des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera f, IESG gesichert; dem Arbeitnehmer gebühren daher auch bei umfangreichen Besprechungen und Telefonaten, die sein Vertreter zwecks Anerkennung der Forderungen im Konkurs geführt hat (Paragraphen 108, f KO) nur die tarifmäßigen Verfahrenskosten und der Ersatz der Barauslagen zuzüglich Einheitssatz, mit welchem diese Nebenleistungen abgegolten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076689
Dokumentnummer
JJR_19950713_OGH0002_008OBS00028_9500000_001