Rechtssatz RS0076776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076776
Entscheidungsdatum
09.09.2008
Rechtssatz
Die in § 21 UVG normierte Mitteilungspflicht sowie die damit zusammenhängende Ersatzpflicht nach § 22 UVG sollen nicht diejenige Person treffen, die bloß tatsächlich mit der Pflege und Erziehung des in Genuss von Unterhaltsvorschüssen stehenden Kindes befasst ist, sondern den Obsorgeberechtigten beziehungsweise Obsorgepflichtigen, der sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben zwar Dritter bedienen kann, dadurch aber nicht von seinen Mitteilungspflichten und Ersatzpflichten befreit wird. Den tatsächlichen Verhältnissen kommt nur dann Bedeutung zu, wenn Eltern das Obsorgerecht zusteht, faktisch jedoch nur einer von ihnen die Pflege und Erziehung ausübt, wie dies vor allem im Stadium zwischen Auflösung der Ehe und Zuteilung des Obsorgerechtes vorkommt. In einem solchen Fall erscheint es gerechtfertigt, den faktisch nicht mit der Pflege und Erziehung des Kindes befassten Elternteil von der Mitteilungspflicht zu entbinden, da ihn das Vertrauen auf die Pflichterfüllung des anderen in aller Regel ohnehin exculpieren würde.Die in Paragraph 21, UVG normierte Mitteilungspflicht sowie die damit zusammenhängende Ersatzpflicht nach Paragraph 22, UVG sollen nicht diejenige Person treffen, die bloß tatsächlich mit der Pflege und Erziehung des in Genuss von Unterhaltsvorschüssen stehenden Kindes befasst ist, sondern den Obsorgeberechtigten beziehungsweise Obsorgepflichtigen, der sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben zwar Dritter bedienen kann, dadurch aber nicht von seinen Mitteilungspflichten und Ersatzpflichten befreit wird. Den tatsächlichen Verhältnissen kommt nur dann Bedeutung zu, wenn Eltern das Obsorgerecht zusteht, faktisch jedoch nur einer von ihnen die Pflege und Erziehung ausübt, wie dies vor allem im Stadium zwischen Auflösung der Ehe und Zuteilung des Obsorgerechtes vorkommt. In einem solchen Fall erscheint es gerechtfertigt, den faktisch nicht mit der Pflege und Erziehung des Kindes befassten Elternteil von der Mitteilungspflicht zu entbinden, da ihn das Vertrauen auf die Pflichterfüllung des anderen in aller Regel ohnehin exculpieren würde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 539/94
Entscheidungstext OGH 03.08.1994 5 Ob 539/94
- 10 Ob 61/08f
Entscheidungstext OGH 09.09.2008 10 Ob 61/08f
nur: Die in § 21 UVG normierte Mitteilungspflicht sowie die damit zusammenhängende Ersatzpflicht nach § 22 UVG sollen nicht diejenige Person treffen, die bloß tatsächlich mit der Pflege und Erziehung des in Genuss von Unterhaltsvorschüssen stehenden Kindes befasst ist, sondern den Obsorgeberechtigten beziehungsweise Obsorgepflichtigen, der sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben zwar Dritter bedienen kann, dadurch aber nicht von seinen Mitteilungspflichten und Ersatzpflichten befreit wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076776
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020
Dokumentnummer
JJR_19940803_OGH0002_0050OB00539_9400000_001