Begründung:
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 19.Juni 1991 (ON 269) wurden die dem Mj.Michael S***** gewährten, an seine Mutter auszuzahlenden (ON 237) Unterhaltsvorschüsse ab 1.Jänner 1990 auf monatlich S 3.200 erhöht. Durch die am 9.August 1993 verfügte Herabsetzung der Vorschußleistungen auf S 600 monatlich für die Zeit vom 1.September 1991 bis zum 31.Dezember 1991 und auf S 900 für die Zeit vom 1.Jänner 1992 bis zum 31.August 1992 sowie die gänzliche Einstellung der Bevorschussung mit Ende August 1992 kam es in der Zeit vom 1. September 1991 bis zum 31.März 1993 zu einem Überbezug von S
51.200. Grund hiefür war die Aufnahme eines Lehrverhältnisses und der damit verbundene Bezug einer Lehrlingsentschädigung durch den Minderjährigen.
Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat daraufhin beantragt, den Minderjährigen, seine Mutter und seinen Stiefvater zur Rückzahlung bzw. zum Ersatz der zu Unrecht bezogenen Unterhaltsvorschüsse zu verpflichten.
Das Erstgericht wies den gegen den Minderjährigen gerichteten Antrag ab, weil die Vorschüsse für den Unterhalt dieses Kindes verbraucht wurden, gab jedoch dem Ersatzbegehren in Ansehung des Stiefvaters und der Mutter des Minderjährigen statt. Beiden wurde vorgeworfen, die in § 21 UVG normierte Mitteilungspflicht in grob fahrlässiger Weise verletzt zu haben, und zwar die Mutter nicht zuletzt dadurch, daß sie die ihr im Juli 1991, September 1992 und Februar 1993 vom Jugendamt zugekommenen Aufforderungen, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Minderjährigen und sein Einkommen bekannt zu geben, unbeantwortet ließ, ja nicht einmal an den Minderjährigen weiterleitete. Erst im März 1993 erfuhr das Jugendamt durch den Minderjährigen von dessen Berufstätigkeit.Das Erstgericht wies den gegen den Minderjährigen gerichteten Antrag ab, weil die Vorschüsse für den Unterhalt dieses Kindes verbraucht wurden, gab jedoch dem Ersatzbegehren in Ansehung des Stiefvaters und der Mutter des Minderjährigen statt. Beiden wurde vorgeworfen, die in Paragraph 21, UVG normierte Mitteilungspflicht in grob fahrlässiger Weise verletzt zu haben, und zwar die Mutter nicht zuletzt dadurch, daß sie die ihr im Juli 1991, September 1992 und Februar 1993 vom Jugendamt zugekommenen Aufforderungen, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Minderjährigen und sein Einkommen bekannt zu geben, unbeantwortet ließ, ja nicht einmal an den Minderjährigen weiterleitete. Erst im März 1993 erfuhr das Jugendamt durch den Minderjährigen von dessen Berufstätigkeit.
Das Rekursgericht wies auch das gegen den Stiefvater gerichtete Ersatzbegehren ab, bestätigte jedoch den erstgerichtlichen Beschluß in Ansehung der Mutter. Es führte aus:
Haftungsgrund sei die Verletzung der in § 21 UVG normierten Mitteilungspflicht, die neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem Unterhaltsschuldner denjenigen treffe, "der das Kind pflegt und erzieht". Diese Voraussetzung erfülle im gegenständlichen Fall die Mutter, weil ihr das Obsorgerecht zukomme. Sie habe sich zwar mit einem Verbleib des Kindes beim Stiefvater einverstanden erklärt, damit aber nur von ihrem Recht Gebrauch gemacht, sich der Hilfe eines Dritten bei der Pflege und Erziehung des Kindes zu bedienen. Eine Mitteilungspflicht des Stiefvaters im Sinne des § 21 UVG sei dadurch nicht begründet worden. Die scheinbar gegenteilige Meinung von Knoll im Kommentar zum UVG, wonach es auf die faktische Ausübung der Pflege und Erziehung und nicht auf deren rechtliche Zuordnung ankomme, sei nicht so zu verstehen, daß eigene Rechte und Pflichten eines nicht obsorgeberechtigten Extraneus begründet werden sollten. Man habe nur jenen Fällen Rechnung tragen wollen, in denen noch nicht über die Zuteilung der Elternrechte entschieden wurde, obwohl sich das Kind bereits faktisch in der alleinigen Obsorge eines Elternteils befindet. Bestätigt werde diese Auffassung durch die Regelung im § 17 Abs 2 letzter Halbsatz UVG, wonach den "Nurzahlungsempfänger" keine Mitteilungspflicht im Sinne des § 21 UVG und folglich auch keine Ersatzpflicht treffe. Letztlich sei davon auszugehen, daß eine Mitteilungspflicht im Sinne des § 21 UVG vor allem für den gelte, dem eine entsprechende Rechtsbelehrung anläßlich der Vorschußgewährung zugegangen sei. Im konkreten Fall sei ausdrücklich die Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse an die Mutter angeordnet worden, und an dieser Auszahlungsanordnung habe sich - entgegen ihren Behauptungen - auch nie etwas geändert. Gehe man aber von einer Mitteilungspflicht der Mutter im Sinne des § 21 UVG aus, dann falle ihr auch - aus den vom Erstgericht angeführten Gründen - eine grobe Pflichtverletzung zur Last.Haftungsgrund sei die Verletzung der in Paragraph 21, UVG normierten Mitteilungspflicht, die neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem Unterhaltsschuldner denjenigen treffe, "der das Kind pflegt und erzieht". Diese Voraussetzung erfülle im gegenständlichen Fall die Mutter, weil ihr das Obsorgerecht zukomme. Sie habe sich zwar mit einem Verbleib des Kindes beim Stiefvater einverstanden erklärt, damit aber nur von ihrem Recht Gebrauch gemacht, sich der Hilfe eines Dritten bei der Pflege und Erziehung des Kindes zu bedienen. Eine Mitteilungspflicht des Stiefvaters im Sinne des Paragraph 21, UVG sei dadurch nicht begründet worden. Die scheinbar gegenteilige Meinung von Knoll im Kommentar zum UVG, wonach es auf die faktische Ausübung der Pflege und Erziehung und nicht auf deren rechtliche Zuordnung ankomme, sei nicht so zu verstehen, daß eigene Rechte und Pflichten eines nicht obsorgeberechtigten Extraneus begründet werden sollten. Man habe nur jenen Fällen Rechnung tragen wollen, in denen noch nicht über die Zuteilung der Elternrechte entschieden wurde, obwohl sich das Kind bereits faktisch in der alleinigen Obsorge eines Elternteils befindet. Bestätigt werde diese Auffassung durch die Regelung im Paragraph 17, Absatz 2, letzter Halbsatz UVG, wonach den "Nurzahlungsempfänger" keine Mitteilungspflicht im Sinne des Paragraph 21, UVG und folglich auch keine Ersatzpflicht treffe. Letztlich sei davon auszugehen, daß eine Mitteilungspflicht im Sinne des Paragraph 21, UVG vor allem für den gelte, dem eine entsprechende Rechtsbelehrung anläßlich der Vorschußgewährung zugegangen sei. Im konkreten Fall sei ausdrücklich die Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse an die Mutter angeordnet worden, und an dieser Auszahlungsanordnung habe sich - entgegen ihren Behauptungen - auch nie etwas geändert. Gehe man aber von einer Mitteilungspflicht der Mutter im Sinne des Paragraph 21, UVG aus, dann falle ihr auch - aus den vom Erstgericht angeführten Gründen - eine grobe Pflichtverletzung zur Last.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zur Frage, wer als Pflegeperson im Sinne des § 22 UVG anzusehen ist, fehle nämlich eine höchstgerichtliche Judikatur.Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zur Frage, wer als Pflegeperson im Sinne des Paragraph 22, UVG anzusehen ist, fehle nämlich eine höchstgerichtliche Judikatur.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht die Mutter geltend, daß der Gesetzeswortlaut eindeutig demjenigen die Mitteilungspflicht im Sinne des § 21 UVG auferlege, in dessen Pflege und Erziehung sich das Kind befinde. Es komme daher auf die faktischen Verhältnisse und nicht auf die rechtliche Zuordnung der Pflege und Erziehung an. Da sich der Minderjährige Michael seit Auflösung der Ehegemeinschaft zwischen Mutter und Stiefvater bei letzterem befinde, habe für die Rechtsmittelwerberin keine Mitteilungspflicht bestanden. Nicht sie, sondern der Stiefvater sei auch in den faktischen Genuß der Unterhaltsvorschüsse gekommen. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auch das Ersatzbegehren gegen die Mutter abzuweisen oder hilfsweise die Rückersatzpflicht des Stiefvaters festzustellen.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht die Mutter geltend, daß der Gesetzeswortlaut eindeutig demjenigen die Mitteilungspflicht im Sinne des Paragraph 21, UVG auferlege, in dessen Pflege und Erziehung sich das Kind befinde. Es komme daher auf die faktischen Verhältnisse und nicht auf die rechtliche Zuordnung der Pflege und Erziehung an. Da sich der Minderjährige Michael seit Auflösung der Ehegemeinschaft zwischen Mutter und Stiefvater bei letzterem befinde, habe für die Rechtsmittelwerberin keine Mitteilungspflicht bestanden. Nicht sie, sondern der Stiefvater sei auch in den faktischen Genuß der Unterhaltsvorschüsse gekommen. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auch das Ersatzbegehren gegen die Mutter abzuweisen oder hilfsweise die Rückersatzpflicht des Stiefvaters festzustellen.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.