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Rechtssatz RS0076786

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076786

Geschäftszahl

3Ob551/84; 8Ob503/85

Entscheidungsdatum

25.04.1985

Rechtssatz

Die Bezirksverwaltungsbehörde handelt fahrlässig aber noch nicht ungewöhnlich nachlässig, wenn sie nicht sofort nach jeder Erhöhung der Lehrlingsentschädigung eine neuerliche Meldung an das Gericht erstattete, wenn sie davon ausgehen konnte, daß die sehr niedrigen Unterhaltsbeträge auch noch nach Beginn der Lehrverhältnisse zusätzlich zu den Lehrlingsentschädigungen gebührten, und sie weiter annehmen konnte, daß das Gericht allenfalls von sich aus im zweiten oder dritten Lehrjahr eine Erhebung über die Höhe der Lehrlingsentschädigung durchführen werde und außerdem die Kinder durch die Berufsausbildung erhöhte Auslagen hatten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 551/84
    Entscheidungstext OGH 10.10.1984 3 Ob 551/84
  • 8 Ob 503/85
    Entscheidungstext OGH 25.04.1985 8 Ob 503/85
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0076786

Dokumentnummer

JJR_19841010_OGH0002_0030OB00551_8400000_001