Rechtssatz RS0076786
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076786
Geschäftszahl
3Ob551/84; 8Ob503/85
Entscheidungsdatum
25.04.1985
Rechtssatz
Die Bezirksverwaltungsbehörde handelt fahrlässig aber noch nicht ungewöhnlich nachlässig, wenn sie nicht sofort nach jeder Erhöhung der Lehrlingsentschädigung eine neuerliche Meldung an das Gericht erstattete, wenn sie davon ausgehen konnte, daß die sehr niedrigen Unterhaltsbeträge auch noch nach Beginn der Lehrverhältnisse zusätzlich zu den Lehrlingsentschädigungen gebührten, und sie weiter annehmen konnte, daß das Gericht allenfalls von sich aus im zweiten oder dritten Lehrjahr eine Erhebung über die Höhe der Lehrlingsentschädigung durchführen werde und außerdem die Kinder durch die Berufsausbildung erhöhte Auslagen hatten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0076786
Dokumentnummer
JJR_19841010_OGH0002_0030OB00551_8400000_001