Der Rekurs ist zulässig, weil die Beschränkung des Rechtsmittelzuges durch § 15 Abs. 3 UVG nicht für Beschlüsse über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse gilt; solche Beschlüsse sind vielmehr nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 14 und 16 AußStrG anfechtbar (JBl. 1980, 209; RZ 1979/60, S 207; 1 Ob 665, 682, 683/81; 6 Ob 520/82 auch SZ 52/69 ua). Vor der sachlichen Behandlung des Rechtsmittels war jedoch noch zu prüfen gewesen, ob der minderjährige Alois und der erst im Zuge des Verfahrens großjährig gewordene Anton S* rechtswirksam vertreten waren. Diese Frage wurde dadurch geklärt, daß der inzwischen großjährig gewordene Anton S* nachträglich das Verfahren über die Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses genehmigte (ON 75) und für den mj. Alois S* Johann B* zum Kollisionskurator bestellt wurde, der sich ebenfalls mit dem bisherigen Verfahren über die Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses einverstanden erklärte (ON 76).Der Rekurs ist zulässig, weil die Beschränkung des Rechtsmittelzuges durch Paragraph 15, Absatz 3, UVG nicht für Beschlüsse über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse gilt; solche Beschlüsse sind vielmehr nach den allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 14 und 16 AußStrG anfechtbar (JBl. 1980, 209; RZ 1979/60, S 207; 1 Ob 665, 682, 683/81; 6 Ob 520/82 auch SZ 52/69 ua). Vor der sachlichen Behandlung des Rechtsmittels war jedoch noch zu prüfen gewesen, ob der minderjährige Alois und der erst im Zuge des Verfahrens großjährig gewordene Anton S* rechtswirksam vertreten waren. Diese Frage wurde dadurch geklärt, daß der inzwischen großjährig gewordene Anton S* nachträglich das Verfahren über die Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses genehmigte (ON 75) und für den mj. Alois S* Johann B* zum Kollisionskurator bestellt wurde, der sich ebenfalls mit dem bisherigen Verfahren über die Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses einverstanden erklärte (ON 76).
Im übrigen war zu erwägen:
Die von dem Revisionsrekurswerber herangezogene Judikatur EFSlg. 39.014 ua, daß nach dem Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zu Unrecht bezogene Unterhaltsvorschüsse auf keinen Fall „für den Unterhalt des Kindes“ im Sinne des § 22 Abs. 1 UVG verbraucht werden konnten, läßt sich – wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (3 Ob 548/84; 3 Ob 551/84 ua) mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers (RV 5 BlgNR XIV. GP zu § 22 UVG) nicht vereinen. Danach sollten zu Unrecht bezogene Vorschüsse dann nicht erstattet werden müssen, wenn sie wie ein irrtümlich bezahlter Gehalt oder Ruhegenuß redlich verbraucht wurden. Da in den in der Regierungsvorlage dazu zitierten Entscheidungen SZ 13/262 und EvBl. 1965/2 (ähnlich auch seither Lehre und Rechtsprechung z.B. Wachter in Strasser FS 179 oder EvBl. 1984/69), darauf abgestellt wird, daß der Empfangsberechtigte durch den Überzug zur erhöhten Ausgabe veranlaßt wird, führt nicht nur der gutgläubige Verbrauch zu Beträgen, die dem notwendigen Mindestunterhalt entsprechen, sondern jeder gutgläubige Verbrauch zu Unterhaltszwecken schlechthin zum Ausschluß der Kondiktion. Dem Gesetzgeber kann also nicht unterstellt werden, daß er hier von einem Regelunterhalt oder den Rentenrichtsätzen ausgehen wollte.Die von dem Revisionsrekurswerber herangezogene Judikatur EFSlg. 39.014 ua, daß nach dem Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zu Unrecht bezogene Unterhaltsvorschüsse auf keinen Fall „für den Unterhalt des Kindes“ im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, UVG verbraucht werden konnten, läßt sich – wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (3 Ob 548/84; 3 Ob 551/84 ua) mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 5, BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 22, UVG) nicht vereinen. Danach sollten zu Unrecht bezogene Vorschüsse dann nicht erstattet werden müssen, wenn sie wie ein irrtümlich bezahlter Gehalt oder Ruhegenuß redlich verbraucht wurden. Da in den in der Regierungsvorlage dazu zitierten Entscheidungen SZ 13/262 und EvBl. 1965/2 (ähnlich auch seither Lehre und Rechtsprechung z.B. Wachter in Strasser FS 179 oder EvBl. 1984/69), darauf abgestellt wird, daß der Empfangsberechtigte durch den Überzug zur erhöhten Ausgabe veranlaßt wird, führt nicht nur der gutgläubige Verbrauch zu Beträgen, die dem notwendigen Mindestunterhalt entsprechen, sondern jeder gutgläubige Verbrauch zu Unterhaltszwecken schlechthin zum Ausschluß der Kondiktion. Dem Gesetzgeber kann also nicht unterstellt werden, daß er hier von einem Regelunterhalt oder den Rentenrichtsätzen ausgehen wollte.
Im vorliegenden Fall mußte den Kindern bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin nicht schon auf Grund offenkundiger Umstände auffallen, daß keinesfalls mehr ein Unterhaltsvorschuß gebühren könne. Gerade Lehrlingsentschädigungen dienen auch der Abdeckung der Kosten der Berufsausbildung. Ein Lehrling gilt nach allgemeinem Urteil noch nicht als voll selbsterhaltungsfähig. Ein Laie kann daher nicht annehmen, daß ihm ab einer bestimmten Höhe der Lehrlingsentschädigung auf keinen Fall mehr zusätzlich noch ein paar hundert Schilling Unterhaltsvorschuß gebühren können (3 Ob 551/84 ua). Zutreffend ging das Rekursgericht daher davon aus, daß eine Rückzahlungspflicht bezogener und verbrauchter Unterhaltsvorschüsse von Anton und Alois S* nicht besteht. Mit Recht verwies das Gericht zweiter Instanz darauf, daß für Unterhaltszwecke sowohl die monatlichen Zahlungen von S 500,- an Unterhaltsvorschuß als auch der monatliche Beitrag jedes Lehrlings von S 500,- verwendet worden seien; mit diesen Beträgen hätten die Unterhaltsbedürfnisse jedoch nicht gedeckt werden können. Es ist daher davon auszugehen, daß mit dem Rest der Lehrlingsentschädigung ein weiterer wesentlicher Teil des Unterhaltsbedarfes von den Lehrlingen selbst bestritten wurde. Es bleibt daher zu untersuchen, ob die Mutter oder die Bezirksverwaltungsbehörde wegen Verletzung einer Mitteilungspflicht zum Ersatz heranzuziehen sind. Gemäß § 22 Abs. 1 UVG tritt die Haftung der genannten Personen nur ein, wenn diese die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige Angaben im Antrag oder durch Verletzung der Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlaßt haben. Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und damit auffallender Weise vernachlässigt wurde, wenn also ein Versehen gegeben ist, das mit Rücksicht auf die Schwere und Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorkommt (EvBl. 1979/235).Im vorliegenden Fall mußte den Kindern bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin nicht schon auf Grund offenkundiger Umstände auffallen, daß keinesfalls mehr ein Unterhaltsvorschuß gebühren könne. Gerade Lehrlingsentschädigungen dienen auch der Abdeckung der Kosten der Berufsausbildung. Ein Lehrling gilt nach allgemeinem Urteil noch nicht als voll selbsterhaltungsfähig. Ein Laie kann daher nicht annehmen, daß ihm ab einer bestimmten Höhe der Lehrlingsentschädigung auf keinen Fall mehr zusätzlich noch ein paar hundert Schilling Unterhaltsvorschuß gebühren können (3 Ob 551/84 ua). Zutreffend ging das Rekursgericht daher davon aus, daß eine Rückzahlungspflicht bezogener und verbrauchter Unterhaltsvorschüsse von Anton und Alois S* nicht besteht. Mit Recht verwies das Gericht zweiter Instanz darauf, daß für Unterhaltszwecke sowohl die monatlichen Zahlungen von S 500,- an Unterhaltsvorschuß als auch der monatliche Beitrag jedes Lehrlings von S 500,- verwendet worden seien; mit diesen Beträgen hätten die Unterhaltsbedürfnisse jedoch nicht gedeckt werden können. Es ist daher davon auszugehen, daß mit dem Rest der Lehrlingsentschädigung ein weiterer wesentlicher Teil des Unterhaltsbedarfes von den Lehrlingen selbst bestritten wurde. Es bleibt daher zu untersuchen, ob die Mutter oder die Bezirksverwaltungsbehörde wegen Verletzung einer Mitteilungspflicht zum Ersatz heranzuziehen sind. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, UVG tritt die Haftung der genannten Personen nur ein, wenn diese die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige Angaben im Antrag oder durch Verletzung der Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlaßt haben. Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und damit auffallender Weise vernachlässigt wurde, wenn also ein Versehen gegeben ist, das mit Rücksicht auf die Schwere und Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorkommt (EvBl. 1979/235).
Bei der Mutter scheidet grobe Fahrlässigkeit schon nach den obigen Darlegungen von vornherein aus. Im übrigen ist davon auszugehen, daß das Erstgericht durch die am 14. 12. 1982 bei ihm eingelangte Mitteilung des Bezirksjugendamtes Kenntnis davon erlangte, daß Anton und Alois S* entsprechende Lehrlingsentschädigungen erhalten (AS 99 ff), weshalb eine zusätzliche Verpflichtung der Mutter, ebenfalls nach § 21 UVG vorzugehen, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bestand (vgl. 1 Ob 682/80 = EFSlg. 36.580; 2 Ob 521/84 ua). Es bestand aber auch keine weitere Verpflichtung des Jugendamtes, das Gericht auf den bereits mitgeteilten Einstellungsgrund hinzuweisen. Im übrigen kann der Bezirksverwaltungsbehörde auch hinsichtlich der relativ kurzen vor dem 14. 12. 1982 liegenden Zeitspanne nicht grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Sie konnte immerhin davon ausgehen, daß die sehr niedrigen Unterhaltsbeträge auch noch nach Beginn der beiden Lehrverhältnisse zusätzlich zu den Lehrlingsentschädigungen gebührten, und sie konnte weiter annehmen, daß das Gericht allenfalls von sich aus eine Erhebung über eine allfällige Lehrlingsentschädigung durchführen werde. Dazu kommt, daß die Kinder durch die Berufsausbildung erhöhte Auslagen hatten, so daß die Bezirksverwaltungsbehörde noch nicht ungewöhnlich nachlässig handelte, wenn sie nicht sofort eine Meldung an das Gericht erstattete, obschon dies für ein Amt grundsätzlich nicht unzumutbar wäre und im § 21 UVG durchaus davon ausgegangen wird, daß dem Gericht unverzüglich jeder Grund für eine Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen ist. Es läge daher hier allenfalls Fahrlässigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde, jedenfalls aber keine grobe Fahrlässigkeit vor.Bei der Mutter scheidet grobe Fahrlässigkeit schon nach den obigen Darlegungen von vornherein aus. Im übrigen ist davon auszugehen, daß das Erstgericht durch die am 14. 12. 1982 bei ihm eingelangte Mitteilung des Bezirksjugendamtes Kenntnis davon erlangte, daß Anton und Alois S* entsprechende Lehrlingsentschädigungen erhalten (AS 99 ff), weshalb eine zusätzliche Verpflichtung der Mutter, ebenfalls nach Paragraph 21, UVG vorzugehen, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bestand vergleiche 1 Ob 682/80 = EFSlg. 36.580; 2 Ob 521/84 ua). Es bestand aber auch keine weitere Verpflichtung des Jugendamtes, das Gericht auf den bereits mitgeteilten Einstellungsgrund hinzuweisen. Im übrigen kann der Bezirksverwaltungsbehörde auch hinsichtlich der relativ kurzen vor dem 14. 12. 1982 liegenden Zeitspanne nicht grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Sie konnte immerhin davon ausgehen, daß die sehr niedrigen Unterhaltsbeträge auch noch nach Beginn der beiden Lehrverhältnisse zusätzlich zu den Lehrlingsentschädigungen gebührten, und sie konnte weiter annehmen, daß das Gericht allenfalls von sich aus eine Erhebung über eine allfällige Lehrlingsentschädigung durchführen werde. Dazu kommt, daß die Kinder durch die Berufsausbildung erhöhte Auslagen hatten, so daß die Bezirksverwaltungsbehörde noch nicht ungewöhnlich nachlässig handelte, wenn sie nicht sofort eine Meldung an das Gericht erstattete, obschon dies für ein Amt grundsätzlich nicht unzumutbar wäre und im Paragraph 21, UVG durchaus davon ausgegangen wird, daß dem Gericht unverzüglich jeder Grund für eine Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen ist. Es läge daher hier allenfalls Fahrlässigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde, jedenfalls aber keine grobe Fahrlässigkeit vor.
Dem Revisionsrekurs war somit der Erfolg zu versagen.