Rechtssatz RS0076811
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076811
Entscheidungsdatum
26.04.1983
Rechtssatz
Die durch die §§ 14 Abs 1, 15 Abs 1 UrhG dem Urheber zustehenden Rechte sind streng von dem Eigentumsrecht an urheberrechtlichen Werken (hier Pläne und Entwürfe) zu unterscheiden. Für die Annahme, die Verwertungsrechte hafteten gleich den sich gemäß der (hier § 55 der Tiroler) Bauordnungen aus den Baubewilligungsbescheiden ergebenden Rechten und Pflichten auf dem Grundstück, fehlt jede gesetzliche Grundlage. Diese Verwertungsrechte sind insbesondere kein Zubehör einer Liegenschaft.Die durch die Paragraphen 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, UrhG dem Urheber zustehenden Rechte sind streng von dem Eigentumsrecht an urheberrechtlichen Werken (hier Pläne und Entwürfe) zu unterscheiden. Für die Annahme, die Verwertungsrechte hafteten gleich den sich gemäß der (hier Paragraph 55, der Tiroler) Bauordnungen aus den Baubewilligungsbescheiden ergebenden Rechten und Pflichten auf dem Grundstück, fehlt jede gesetzliche Grundlage. Diese Verwertungsrechte sind insbesondere kein Zubehör einer Liegenschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0076811
Dokumentnummer
JJR_19830426_OGH0002_0040OB00327_8300000_001