Rechtssatz RS0076847
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076847
Geschäftszahl
9ObS1/90 (9ObS2/90); 8ObS5/10h
Entscheidungsdatum
23.11.2010
Rechtssatz
Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, nach anderen Kriterien als nach Zeiträumen bemessene Entgeltbestandteile von der in § 1 Abs 3 Z 4 IESG verfügten Beschränkung auszunehmen. Geht man von den Intentionen des IESG aus, die Arbeitnehmer vor dem Verlust ihrer Ansprüche, auf die sie zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angewiesen sind, zu bewahren, käme es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung jener Arbeitnehmer, die neben einem nach Zeiträumen bemessenen Entgelt auch an anderen Kriterien orientierte Entgeltteile beziehen, würde man ihnen für beide Entgeltarten jeweils den vollen Grenzbetrag zubilligen. (§ 48 ASGG).Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, nach anderen Kriterien als nach Zeiträumen bemessene Entgeltbestandteile von der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, IESG verfügten Beschränkung auszunehmen. Geht man von den Intentionen des IESG aus, die Arbeitnehmer vor dem Verlust ihrer Ansprüche, auf die sie zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angewiesen sind, zu bewahren, käme es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung jener Arbeitnehmer, die neben einem nach Zeiträumen bemessenen Entgelt auch an anderen Kriterien orientierte Entgeltteile beziehen, würde man ihnen für beide Entgeltarten jeweils den vollen Grenzbetrag zubilligen. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObS 1/90
Entscheidungstext OGH 14.02.1990 9 ObS 1/90
- 8 ObS 5/10h
Entscheidungstext OGH 23.11.2010 8 ObS 5/10h
Auch; Beisatz: Die Überschreitung des jeweiligen Grenzbetrags ist für jede geltend gemachte Anspruchsart gesondert zu prüfen. Bei Zusammentreffen von zeitabhängigen und sonstigen Entgeltansprüchen ist nicht einfach der längste in Betracht kommende Durchschnittszeitraum auf alle Ansprüche anzuwenden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076847
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19900214_OGH0002_009OBS00001_9000000_002