Rechtssatz RS0076868
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076868
Entscheidungsdatum
29.05.1991
Rechtssatz
Die Ausschlußbestimmung des § 1 Abs 3 Z 5 IESG beruht darauf, daß gemäß § 10 Abs 1 BUAG Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich des BUAG fallen, Anspruch auf Abfindung (Urlaubsabfindung) im Ausmaß der bereits erworbenen Anwartschaften haben, wenn sie seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet, diesen Anspruch aber, da im Zeitpunkt seiner Geltendmachung kein Arbeitsverhältnis im Sinne des BUAG vorliegen kann und daher die Abwicklung der Auszahlung über einen Arbeitgeber nicht mehr möglich ist gemäß § 10 Abs 3 BUAG (nur) gegen die Urlaubskasse und Abfertigungskasse richten können.Die Ausschlußbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, IESG beruht darauf, daß gemäß Paragraph 10, Absatz eins, BUAG Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich des BUAG fallen, Anspruch auf Abfindung (Urlaubsabfindung) im Ausmaß der bereits erworbenen Anwartschaften haben, wenn sie seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet, diesen Anspruch aber, da im Zeitpunkt seiner Geltendmachung kein Arbeitsverhältnis im Sinne des BUAG vorliegen kann und daher die Abwicklung der Auszahlung über einen Arbeitgeber nicht mehr möglich ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BUAG (nur) gegen die Urlaubskasse und Abfertigungskasse richten können.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 11/91
Entscheidungstext OGH 29.05.1991 9 ObS 11/91
Veröff: WBl 1991,328 (Liebeg) = RdW 1992,120 = ecolex 1991,637
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076868
Dokumentnummer
JJR_19910529_OGH0002_009OBS00011_9100000_001