Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Gemäß § 7 Abs 1 IESG ist das Arbeitsamt bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruches an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden, die gegenüber dem Antragsteller rechtskräftig geworden sind. Zur Auslegung der Grenzen dieser Bindung hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, die Entscheidung des Gerichtes bindend ist. Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, hiebei aber wiederum zugrundezulegen, ob nach den anspruchsbegründenden Feststellungen des Urteils ein Anspruch vorliegt, der seiner Art nach (§ 1 Abs 2 IESG) zu den gesicherten gehört. In der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt das Arbeitsamt in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüftGemäß Paragraph 7, Absatz eins, IESG ist das Arbeitsamt bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruches an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden, die gegenüber dem Antragsteller rechtskräftig geworden sind. Zur Auslegung der Grenzen dieser Bindung hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, die Entscheidung des Gerichtes bindend ist. Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, hiebei aber wiederum zugrundezulegen, ob nach den anspruchsbegründenden Feststellungen des Urteils ein Anspruch vorliegt, der seiner Art nach (Paragraph eins, Absatz 2, IESG) zu den gesicherten gehört. In der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt das Arbeitsamt in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft
wurden, frei (RdW 1989, 310; GesRZ 1989, 221 = WBl 1989, 377;
ähnlich EvBl 1990/126 = WBl 1990, 271; zuletzt 9 Ob S 3/90). An
dieser Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof trotz vereinzelter Kritik im Schrifttum (Schima, ZAS 1989, 206; Liebeg, WBl 1990, 261) festgehalten (EvBl 1990/126 = WBl 1990, 271; 9 Ob S 3/90).
Der zunächst für den Fall des § 1 Abs 3 Z 3 IESG (Anrechnung desjenigen auf die Kündigungsentschädigung, was sich der Arbeitnehmer infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitiger Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat) ausgesprochene Grundsatz, daß diese Frage der Anspruchsbegrenzung mangels Einwendung im Titelprozeß im Verfahren vor dem Arbeitsamt von Amts wegen zu prüfen ist (Schwarz-Holzer-Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 169; Dirschmied, DRdA 1980, 383; Arb 10.098; RdW 1989, 310) gilt für alle (bisher geregelten) Fälle des § 1 Abs 3 IESG (9 Ob S 19/89 = DRdA 1990, 470). In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß auch die Frage, ob der in § 1 Abs 3 Z 1 IESG besonders normierte Ausschlußgrund gegeben ist, der Prüfung durch das Arbeitsamt und im Rahmen der sukzessiven Kompetenz (§ 65 Abs 1 Z 7 ASGG) der Beurteilung durch das Gericht unterliegt, wenn die (inhaltsgleiche) Frage, ob der Anspruch durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben wurde, mangels Erhebung einer entsprechenden Einwendung im Titelverfahren ungeprüft blieb.Der zunächst für den Fall des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG (Anrechnung desjenigen auf die Kündigungsentschädigung, was sich der Arbeitnehmer infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitiger Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat) ausgesprochene Grundsatz, daß diese Frage der Anspruchsbegrenzung mangels Einwendung im Titelprozeß im Verfahren vor dem Arbeitsamt von Amts wegen zu prüfen ist (Schwarz-Holzer-Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 169; Dirschmied, DRdA 1980, 383; Arb 10.098; RdW 1989, 310) gilt für alle (bisher geregelten) Fälle des Paragraph eins, Absatz 3, IESG (9 Ob S 19/89 = DRdA 1990, 470). In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß auch die Frage, ob der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, IESG besonders normierte Ausschlußgrund gegeben ist, der Prüfung durch das Arbeitsamt und im Rahmen der sukzessiven Kompetenz (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, ASGG) der Beurteilung durch das Gericht unterliegt, wenn die (inhaltsgleiche) Frage, ob der Anspruch durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben wurde, mangels Erhebung einer entsprechenden Einwendung im Titelverfahren ungeprüft blieb.
Zur Frage, ob diese Grundsätze auch auf die durch Artikel IV Z 1 BUAG als Ziffer 5 in § 1 Abs 3 IESG neu eingeführte Ausschlußbestimmung anzuwenden sind, fehlt bisher eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, so daß die Revision trotz der grundsätzlichen Klärung der Grenzen der Bindungswirkung des § 7 Abs 1 IESG zuzulassen war, zumal die wiederholt novellierte Bestimmung des § 1 Abs 3 IESG die verschiedensten Arten von Ausschlußbestimmungen zusammenfaßt.Zur Frage, ob diese Grundsätze auch auf die durch Artikel römisch vier Ziffer eins, BUAG als Ziffer 5 in Paragraph eins, Absatz 3, IESG neu eingeführte Ausschlußbestimmung anzuwenden sind, fehlt bisher eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, so daß die Revision trotz der grundsätzlichen Klärung der Grenzen der Bindungswirkung des Paragraph 7, Absatz eins, IESG zuzulassen war, zumal die wiederholt novellierte Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, IESG die verschiedensten Arten von Ausschlußbestimmungen zusammenfaßt.
Nach § 1 Abs 3 Z 5 IESG gebührt Insolvenz-Ausfallgeld nicht (ausgeschlossener Anspruch)Nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, IESG gebührt Insolvenz-Ausfallgeld nicht (ausgeschlossener Anspruch)
"für Ansprüche nach Abs 2, sofern auf Grund gesetzlicher Anordnung ein anderer als der Arbeitgeber (ehemaliger Arbeitgeber) zur Zahlung verpflichtet ist.""für Ansprüche nach Absatz 2,, sofern auf Grund gesetzlicher Anordnung ein anderer als der Arbeitgeber (ehemaliger Arbeitgeber) zur Zahlung verpflichtet ist."
Diese Ausschlußbestimmung beruht darauf, daß gemäß § 10 Abs 1 BUAG Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich des BUAG fallen, Anspruch auf (Urlaubs)Abfindung im Ausmaß der bereits erworbenen Anwartschaften haben, wenn sie seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet, diesen Anspruch aber, da im Zeitpunkt seiner Geltendmachung kein Arbeitsverhältnis im Sinne des BUAG vorliegen kann und daher die Abwicklung der Auszahlung über einen Arbeitgeber nicht möglich ist (Martinek-Wiedorn, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 130) gemäß § 10 Abs 3 BUAG (nur) gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse richten können.Diese Ausschlußbestimmung beruht darauf, daß gemäß Paragraph 10, Absatz eins, BUAG Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich des BUAG fallen, Anspruch auf (Urlaubs)Abfindung im Ausmaß der bereits erworbenen Anwartschaften haben, wenn sie seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet, diesen Anspruch aber, da im Zeitpunkt seiner Geltendmachung kein Arbeitsverhältnis im Sinne des BUAG vorliegen kann und daher die Abwicklung der Auszahlung über einen Arbeitgeber nicht möglich ist (Martinek-Wiedorn, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 130) gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BUAG (nur) gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse richten können.
Der Revisionswerber ist der Ansicht, daß sich die in § 7 Abs 1 IESG normierte Bindungswirkung auch auf die Frage beziehe, ob der Anspruch gegen den Arbeitgeber oder gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu richten gewesen wäre. Da durch das Versäumungsurteil der Anspruch gegen die Arbeitgeberin rechtskräftig festgestellt worden sei, sei auch das Arbeitsamt in der Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch gegen die Arbeitgeberin vorliege, gebunden.Der Revisionswerber ist der Ansicht, daß sich die in Paragraph 7, Absatz eins, IESG normierte Bindungswirkung auch auf die Frage beziehe, ob der Anspruch gegen den Arbeitgeber oder gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu richten gewesen wäre. Da durch das Versäumungsurteil der Anspruch gegen die Arbeitgeberin rechtskräftig festgestellt worden sei, sei auch das Arbeitsamt in der Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch gegen die Arbeitgeberin vorliege, gebunden.
Der Revisionsrekurswerber übersieht jedoch, daß die Verwaltungsbehörden bei der Beurteilung der Frage, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch gesichert ist, nur zugrundezulegen haben, ob dieser Anspruch nach den Feststellungen des Urteils seiner Art nach zu den gesicherten gehört, in der Beurteilung von Anspruchsausschlüssen aber in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren, oder - wie hier - mangels Einwendung nicht geprüft wurden, frei bleibt. Das muß auch dann gelten, wenn die Frage, ob ein Anspruch "gesichert" ist, davon abhängt, ob auf Grund gesetzlicher Anordnung (ausnahmsweise) ein anderer als der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet ist, gegen den Arbeitgeber also kein konkreter Anspruch besteht, obwohl der Art nach ein arbeitsrechtlicher Anspruch vorliegt. Da die Frage, ob gegen die Arbeitgeberin im Hinblick auf die Bestimmungen des § 10 Abs 3 BUAG überhaupt ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung bestanden hätte, im Titelverfahren mangels Einwendung der (dort) Beklagten nicht geprüft wurde, war das Arbeitsamt bei der Beurteilung des Anspruchsausschlusses nach § 1 Abs 3 Z 5 IESG frei; für diese in § 1 Abs 3 IESG neu eingefügte Ausschlußbestimmung gilt nichts anderes als für die übrigen schon bisher in § 1 Abs 3 IESG geregelten Fälle (9 Ob S 1003/91).Der Revisionsrekurswerber übersieht jedoch, daß die Verwaltungsbehörden bei der Beurteilung der Frage, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch gesichert ist, nur zugrundezulegen haben, ob dieser Anspruch nach den Feststellungen des Urteils seiner Art nach zu den gesicherten gehört, in der Beurteilung von Anspruchsausschlüssen aber in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren, oder - wie hier - mangels Einwendung nicht geprüft wurden, frei bleibt. Das muß auch dann gelten, wenn die Frage, ob ein Anspruch "gesichert" ist, davon abhängt, ob auf Grund gesetzlicher Anordnung (ausnahmsweise) ein anderer als der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet ist, gegen den Arbeitgeber also kein konkreter Anspruch besteht, obwohl der Art nach ein arbeitsrechtlicher Anspruch vorliegt. Da die Frage, ob gegen die Arbeitgeberin im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 3, BUAG überhaupt ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung bestanden hätte, im Titelverfahren mangels Einwendung der (dort) Beklagten nicht geprüft wurde, war das Arbeitsamt bei der Beurteilung des Anspruchsausschlusses nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, IESG frei; für diese in Paragraph eins, Absatz 3, IESG neu eingefügte Ausschlußbestimmung gilt nichts anderes als für die übrigen schon bisher in Paragraph eins, Absatz 3, IESG geregelten Fälle (9 Ob S 1003/91).
Daß die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 Z 5 IESG gegeben sind, wurde von den Vorinstanzen zutreffend erkannt; der Revisionswerber hat das auch nur im Hinblick auf die behauptete Bindungswirkung des Versäumungsurteiles bezweifelt, die aber, wie ausgeführt, insofern nicht besteht.Daß die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, IESG gegeben sind, wurde von den Vorinstanzen zutreffend erkannt; der Revisionswerber hat das auch nur im Hinblick auf die behauptete Bindungswirkung des Versäumungsurteiles bezweifelt, die aber, wie ausgeführt, insofern nicht besteht.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Zu einem Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG) besteht kein Anlaß.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Zu einem Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG) besteht kein Anlaß.