Rechtssatz RS0076784
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076784
Entscheidungsdatum
29.05.1991
Rechtssatz
Der Erwerb eines Anspruches allenfalls durch eine anfechtbare Rechtshandlung wäre im Falle der Geltendmachung eines hierauf gegründeten Anspruchs durch den Arbeitnehmer im gerichtlichen Verfahren nur über Einwendung wahrzunehmen. Bleibt mangels entsprechender Einwendung im Titelverfahren ungeprüft, ob der Anspruch durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben wurde, so unterliegt die Frage, ob dieser im § 1 Abs 3 Z 1 IESG besonders normierte Ausschlußgrund vorliegt, der Prüfung durch das Arbeitsamt bzw im Rahmen der Sukzessiven Kompetenz (§ 65 Abs 1 Z 7 ASGG) der Prüfung durch das Gericht.Der Erwerb eines Anspruches allenfalls durch eine anfechtbare Rechtshandlung wäre im Falle der Geltendmachung eines hierauf gegründeten Anspruchs durch den Arbeitnehmer im gerichtlichen Verfahren nur über Einwendung wahrzunehmen. Bleibt mangels entsprechender Einwendung im Titelverfahren ungeprüft, ob der Anspruch durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben wurde, so unterliegt die Frage, ob dieser im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, IESG besonders normierte Ausschlußgrund vorliegt, der Prüfung durch das Arbeitsamt bzw im Rahmen der Sukzessiven Kompetenz (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, ASGG) der Prüfung durch das Gericht.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 27/89
Entscheidungstext OGH 22.11.1989 9 ObS 27/89
- 9 ObS 11/91
Entscheidungstext OGH 29.05.1991 9 ObS 11/91
Veröff: WBl 1991,328 (Liebeg) = RdW 1992,120 = ecolex 1991,637
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076784
Dokumentnummer
JJR_19891122_OGH0002_009OBS00027_8900000_001