Die Revision ist im Sinn des Eventualantrages berechtigt. Der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Rechtsansicht, daß im Hinblick auf die Rückziehung der ursprünglichen Bestreitung des vom Kläger geltend gemachten Abfertigungsanspruch durch den Masseverwalter die Frage, ob hiefür Insolvenzausfallgeld gebühre, nicht mehr geprüft werden könne, kann nicht beigetreten werden. § 1 Abs 3 IESG führt die Ansprüche an, hinsichtlich derer ein Ausschluß von der Leistung von Insolvenzausfallgeld festgesetzt wird. Gemäß § 7 Abs 1 IESG ist das Arbeitsamt bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruchs an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden (vgl auch §§ 38, 69 Abs 1 lit c AVG). Eine solche Bindung kommt auch der insolvenzrechtlichen Feststellung des gesicherten Anspruchs zu. Soweit diese Feststellungswirkung reicht, ist eine eigene Beurteilung durch das Arbeitsamt nicht zulässig; dieses ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage bzw die insolvenzrechtliche Feststellung des gesicherten Anspruchs seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden. Sie hat hiebei zu prüfen, ob nach den anspruchsbegründenden Feststellungen des Urteils bzw der anerkannten Anmeldung ein Anspruch vorliegt, der seiner Art nach (§ 1 Abs 2 IESG) zu den gesicherten gehört. Wie der Oberste Gerichtshof zu 9 Ob S 15/88 ausgeführt hat, ist das Arbeitsamt bei der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei. Das gilt insbesondere auch für die Anspruchsbegrenzung des § 1 Abs 3 Z 3 IESG, also für die Frage, ob sich der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsentschädigung anrechnen lassen muß, was er infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Unter Berufung auf Schwarz-Holzer-Holler,Die Revision ist im Sinn des Eventualantrages berechtigt. Der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Rechtsansicht, daß im Hinblick auf die Rückziehung der ursprünglichen Bestreitung des vom Kläger geltend gemachten Abfertigungsanspruch durch den Masseverwalter die Frage, ob hiefür Insolvenzausfallgeld gebühre, nicht mehr geprüft werden könne, kann nicht beigetreten werden. Paragraph eins, Absatz 3, IESG führt die Ansprüche an, hinsichtlich derer ein Ausschluß von der Leistung von Insolvenzausfallgeld festgesetzt wird. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IESG ist das Arbeitsamt bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruchs an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden vergleiche auch Paragraphen 38, 69, Absatz eins, Litera c, AVG). Eine solche Bindung kommt auch der insolvenzrechtlichen Feststellung des gesicherten Anspruchs zu. Soweit diese Feststellungswirkung reicht, ist eine eigene Beurteilung durch das Arbeitsamt nicht zulässig; dieses ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage bzw die insolvenzrechtliche Feststellung des gesicherten Anspruchs seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden. Sie hat hiebei zu prüfen, ob nach den anspruchsbegründenden Feststellungen des Urteils bzw der anerkannten Anmeldung ein Anspruch vorliegt, der seiner Art nach (Paragraph eins, Absatz 2, IESG) zu den gesicherten gehört. Wie der Oberste Gerichtshof zu 9 Ob S 15/88 ausgeführt hat, ist das Arbeitsamt bei der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei. Das gilt insbesondere auch für die Anspruchsbegrenzung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG, also für die Frage, ob sich der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsentschädigung anrechnen lassen muß, was er infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Unter Berufung auf Schwarz-Holzer-Holler,
Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2 170, Dirschmied, RdA 1980 383 und Arb.10.098 führte der Oberste Gerichtshof aus, daß diese Frage, die das Gericht bei der Beurteilung des privatrechtlichen Anspruchs gegen den Arbeitnehmer nur über Einwendung aufzugreifen hat, im Verfahren vor dem Arbeitsamt von Amts wegen zu prüfen ist. Eine Überprüfungsbefugnis des Arbeitsamtes auf Vorliegen von Ausschlußtatbeständen im Sinn des § 1 Abs 3 IESG wurde daher auch für den Fall anerkannt, daß über die Forderung bereits ein rechtskräftiger Titel vorliegt, sofern bei Beurteilung des privatrechtlichen Anspruchs über eine entsprechende Einwendung nicht rechtskräftig abgesprochen wurde.Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2 170, Dirschmied, RdA 1980 383 und Arb.10.098 führte der Oberste Gerichtshof aus, daß diese Frage, die das Gericht bei der Beurteilung des privatrechtlichen Anspruchs gegen den Arbeitnehmer nur über Einwendung aufzugreifen hat, im Verfahren vor dem Arbeitsamt von Amts wegen zu prüfen ist. Eine Überprüfungsbefugnis des Arbeitsamtes auf Vorliegen von Ausschlußtatbeständen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, IESG wurde daher auch für den Fall anerkannt, daß über die Forderung bereits ein rechtskräftiger Titel vorliegt, sofern bei Beurteilung des privatrechtlichen Anspruchs über eine entsprechende Einwendung nicht rechtskräftig abgesprochen wurde.
Dieser dort für den Fall des § 1 Abs 3 Z 3 IESG ausgesprochene Grundsatz gilt aber für alle Fälle des § 1 Abs 3 IESG. Auch der Erwerb eines Anspruchs allenfalls durch eine anfechtbare Rechtshandlung wäre im Falle der Geltendmachung eines hierauf gegründeten Anspruchs durch den Arbeitnehmer im gerichtlichen Verfahren nur über Einwendung wahrzunehmen. Bleibt mangels entsprechender Einwendung im Titelverfahren ungeprüft, ob der Anspruch durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben wurde, so unterliegt die Frage, ob dieser im § 1 Abs 3 Z 1 IESG besonders normierte Ausschlußgrund vorliegt, der Prüfung durch das Arbeitsamt bzw im Rahmen der sukzessiven Kompetenz (§ 65 Abs 1 Z 7 ASGG) der Prüfung durch das Gericht.Dieser dort für den Fall des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG ausgesprochene Grundsatz gilt aber für alle Fälle des Paragraph eins, Absatz 3, IESG. Auch der Erwerb eines Anspruchs allenfalls durch eine anfechtbare Rechtshandlung wäre im Falle der Geltendmachung eines hierauf gegründeten Anspruchs durch den Arbeitnehmer im gerichtlichen Verfahren nur über Einwendung wahrzunehmen. Bleibt mangels entsprechender Einwendung im Titelverfahren ungeprüft, ob der Anspruch durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben wurde, so unterliegt die Frage, ob dieser im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, IESG besonders normierte Ausschlußgrund vorliegt, der Prüfung durch das Arbeitsamt bzw im Rahmen der sukzessiven Kompetenz (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, ASGG) der Prüfung durch das Gericht.
Hier hat allerdings die beklagte Partei bloß bestritten, daß die zu berücksichtigende Dienstzeit in einer den Abfertigungsanspruch rechtfertigenden Dauer vorliege; eine Anrechnungsvereinbarung sei nicht getroffen worden. Das Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes im Sinn des § 1 Abs 3 Z 1 IESG wurde nicht behauptet. Erstmalig in der Revision wurde vorgebracht, daß die Vereinbarung über die Vordienstzeitanrechnung sittenwidrig und daher bei der Beurteilung des Anspruchs auf Insolvenzausfallgeld nicht zu berücksichtigen sei. Dieses Vorbringen verstößt jedoch gegen das Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO).Hier hat allerdings die beklagte Partei bloß bestritten, daß die zu berücksichtigende Dienstzeit in einer den Abfertigungsanspruch rechtfertigenden Dauer vorliege; eine Anrechnungsvereinbarung sei nicht getroffen worden. Das Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, IESG wurde nicht behauptet. Erstmalig in der Revision wurde vorgebracht, daß die Vereinbarung über die Vordienstzeitanrechnung sittenwidrig und daher bei der Beurteilung des Anspruchs auf Insolvenzausfallgeld nicht zu berücksichtigen sei. Dieses Vorbringen verstößt jedoch gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO).
Zu Recht wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß die Vorinstanzen der Berechnung des Abfertigungsanspruchs das letzte - offenbar als Geschäftsführer - bezogene Entgelt zugrundelegten. Geht man davon aus, daß das Angestelltenverhältnis des Klägers zur beklagten Partei mit seiner Bestellung zum Vorstandsmitglied erlosch, dann war der Kläger berechtigt, die mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig gewordene Abfertigung zu fordern. Dem Kläger ist ein unverjährbarer, erst nach dem im § 17 Abs 2 IESG angeführten Termin fällig gewordener Anspruch auf Abfertigung zuzubilligen, soweit dieser nur auf seine Tätigkeit als Angestellter zurückzuführen ist. Da nach § 1 Abs 6 Z 2 IESG die Ansprüche der Mitglieder des Organs einer juristischen Person nicht gesichert sind und von den Bezügen dieser Personen gemäß § 12 Abs 1 Z 5 letzter Satz IESG auch kein Beitrag zu leisten ist, wäre es inkonsequent, die Vorstandsbezüge als Bemessungsgrundlage für den aus der Tätigkeit als Arbeitnehmer resultierenden gesicherten Anspruch heranzuziehen. Ausschließlich auf der Tätigkeit des Klägers als Angestellter beruht nämlich nur jener Teil der Abfertigung, der schon bei Beendigung des Angestelltenverhältnisses fällig wurde und nach dessen Auszahlung keinerlei weitere Abfertigungsansprüche aus diesem Zeitraum zugestanden wären (vgl Martinek-Schwarz, AngG6, 462). Da demnach als Bemessungsgrundlage für die nach dem IESG gesicherte Abfertigung nicht etwa der letzte Bezug des Klägers als Geschäftsführer, sondern dessen letztes Entgelt vor der Bestellung zum Geschäftsführer heranzuziehen ist, Feststellungen über diese Bezüge aber bisher nicht getroffen wurden, ist eine Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz erforderlich (9 Ob S 6/89). Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Zu Recht wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß die Vorinstanzen der Berechnung des Abfertigungsanspruchs das letzte - offenbar als Geschäftsführer - bezogene Entgelt zugrundelegten. Geht man davon aus, daß das Angestelltenverhältnis des Klägers zur beklagten Partei mit seiner Bestellung zum Vorstandsmitglied erlosch, dann war der Kläger berechtigt, die mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig gewordene Abfertigung zu fordern. Dem Kläger ist ein unverjährbarer, erst nach dem im Paragraph 17, Absatz 2, IESG angeführten Termin fällig gewordener Anspruch auf Abfertigung zuzubilligen, soweit dieser nur auf seine Tätigkeit als Angestellter zurückzuführen ist. Da nach Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG die Ansprüche der Mitglieder des Organs einer juristischen Person nicht gesichert sind und von den Bezügen dieser Personen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, letzter Satz IESG auch kein Beitrag zu leisten ist, wäre es inkonsequent, die Vorstandsbezüge als Bemessungsgrundlage für den aus der Tätigkeit als Arbeitnehmer resultierenden gesicherten Anspruch heranzuziehen. Ausschließlich auf der Tätigkeit des Klägers als Angestellter beruht nämlich nur jener Teil der Abfertigung, der schon bei Beendigung des Angestelltenverhältnisses fällig wurde und nach dessen Auszahlung keinerlei weitere Abfertigungsansprüche aus diesem Zeitraum zugestanden wären vergleiche Martinek-Schwarz, AngG6, 462). Da demnach als Bemessungsgrundlage für die nach dem IESG gesicherte Abfertigung nicht etwa der letzte Bezug des Klägers als Geschäftsführer, sondern dessen letztes Entgelt vor der Bestellung zum Geschäftsführer heranzuziehen ist, Feststellungen über diese Bezüge aber bisher nicht getroffen wurden, ist eine Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz erforderlich (9 Ob S 6/89). Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.