Rechtssatz RS0076905
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076905
Entscheidungsdatum
09.09.1975
Rechtssatz
Gibt der Urheber ein Werkstück, zB durch Schenkung, weiter und vereinbart er überdies mit dem Empfänger, daß das Werkstück in dessen Privatsphäre verbleiben soll, dann verläßt es durch diese Weitergabe nicht die Privatsphäre; es wird dadurch nicht in Verkehr gesetzt und berechtigt den Empfänger nicht zum Verbreiten noch weniger zu einer anderen Verwertung des Werkstücks.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0076905
Dokumentnummer
JJR_19750909_OGH0002_0040OB00331_7500000_001