Rechtssatz RS0077086
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077086
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Rechtssatz
Nur die Verletzung der dem Lichtbildhersteller gemäß § 74 Abs 1 UrhG zustehenden Verwertungsrechte kann überhaupt einen Bereicherungsanspruch nach § 86 UrhG in der Form einer angemessenen Lizenzgebühr für den unbefugten Gebrauch des geschützten Immaterialgutes auslösen. Daß damit auch der pauschalierte Schadenersatz gemäß § 87 Abs 3 UrhG auf die Fälle einer schuldhaften Verletzung solcher Verwertungsrechte oder Werknutzungsrechte des Lichtbildherstellers beschränkt ist, kommt schon in der Verweisung auf den Bereicherungsanspruch nach § 86 UrhG als Berechnungsgrundlage der Pauschalierung unmißverständlich zum Ausdruck.Nur die Verletzung der dem Lichtbildhersteller gemäß Paragraph 74, Absatz eins, UrhG zustehenden Verwertungsrechte kann überhaupt einen Bereicherungsanspruch nach Paragraph 86, UrhG in der Form einer angemessenen Lizenzgebühr für den unbefugten Gebrauch des geschützten Immaterialgutes auslösen. Daß damit auch der pauschalierte Schadenersatz gemäß Paragraph 87, Absatz 3, UrhG auf die Fälle einer schuldhaften Verletzung solcher Verwertungsrechte oder Werknutzungsrechte des Lichtbildherstellers beschränkt ist, kommt schon in der Verweisung auf den Bereicherungsanspruch nach Paragraph 86, UrhG als Berechnungsgrundlage der Pauschalierung unmißverständlich zum Ausdruck.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 76/88
Entscheidungstext OGH 15.11.1988 4 Ob 76/88
Veröff: SZ 61/245 = MR 1989,99 (M Walter) = GRURInt 1990,327 = WBl 1989,251
- 4 Ob 58/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.04.2024 4 Ob 58/24v
- 4 Ob 132/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 4 Ob 132/24a
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077086
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19881115_OGH0002_0040OB00076_8800000_001