Die Revision ist nicht berechtigt.
Auch eine Verletzung von Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes verpflichtet grundsätzlich nur unter den allgemeinen Voraussetzungen (§§ 1293 ff ABGB) zum Schadenersatz (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 551.1; Schönherr-Kucsko in GRURInt 1980, 282); der Geschädigte muß daher auch hier - abgesehen von der Verursachung durch den Schädiger und im Regelfall (§ 1296 ABGB) auch dessen Verschulden - seinen Schaden (hier: Vermögensschaden) behaupten und nachweisen (Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht3 I 340). Nur der Umfang der Ersatzpflicht wird durch § 87 Abs 1 UrhG - abweichend von den allgemeinen Vorschriften des ABGB (§ 1324) - dahin erweitert, daß ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad, also auch bei bloß leicht fahrlässigem Verhalten, stets auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist (Schönherr aaO Rz 552; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 236).Auch eine Verletzung von Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes verpflichtet grundsätzlich nur unter den allgemeinen Voraussetzungen (Paragraphen 1293, ff ABGB) zum Schadenersatz (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 551.1; Schönherr-Kucsko in GRURInt 1980, 282); der Geschädigte muß daher auch hier - abgesehen von der Verursachung durch den Schädiger und im Regelfall (Paragraph 1296, ABGB) auch dessen Verschulden - seinen Schaden (hier: Vermögensschaden) behaupten und nachweisen (Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht3 römisch eins 340). Nur der Umfang der Ersatzpflicht wird durch Paragraph 87, Absatz eins, UrhG - abweichend von den allgemeinen Vorschriften des ABGB (Paragraph 1324,) - dahin erweitert, daß ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad, also auch bei bloß leicht fahrlässigem Verhalten, stets auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist (Schönherr aaO Rz 552; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 236).
Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist das Namensnennungsrecht des Lichtbildherstellers (§ 74 Abs 3 Satz 1 UrhG) untrennbar mit dessen ausschließlichem Verwertungsrecht nach § 74 Abs 1 UrhG verknüpft; eine Verletzung dieser persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des Lichtbildherstellers zieht daher auch einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gem. §§ 81 ff UrhG nach sich (MuR 1988, 18). Sinn und Zweck der Bestimmung des § 74 Abs 3 UrhG ist es - ähnlich wie bei der Verpflichtung zur Quellenangabe nach § 57 UrhG -, auf den Hersteller des Lichtbildes aufmerksam zu machen (Dittrich, Zum Namensnennungsrecht des Lichtbildherstellers, Schönherr-Gedenkschrift 121 ff !123 ). § 74 Abs 3 UrhG ist allerdings insofern nicht zwingend, als bei Weitergabe der dem Lichtbildhersteller nach § 74 Abs 1 UrhG zustehenden Verwertungsrechte zwischen den Parteien auch von § 74 Abs 3 UrhG abweichende Vereinbarungen getroffen werden können (so ausdrücklich die EB zum Stammgesetz, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 608). Da somit das Namensnennungsrecht des Lichtbildherstellers dem Schutz geistiger Interessen dient - womit nicht nur ideelle, sondern auch kommerzielle Interessen, wie die Wahrung des Rufes des Unternehmens, gemeint sind (MuR 1988, 18 mwN) -, kann seine Verletzung im Einzelfall auch einen Vermögensschaden des Lichtbildherstellers herbeiführen. Folgerichtig stellt § 87 Abs 1 UrhG nicht etwa nur auf die Verletzung von Verwertungs- oder Werknutzungsrechten ab, sondern auf eine "Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz", wozu auch das Weglassen oder Ändern der Urheberbezeichnung, das unbefugte Ändern des Werkes, eine gesetzwidrige Quellenangabe udgl. und damit insbesondere auch ein Verstoß gegen § 74 Abs 3 UrhG zählen (vgl Peter aaO 247 Anm 2 zu § 87 UrhG).Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist das Namensnennungsrecht des Lichtbildherstellers (Paragraph 74, Absatz 3, Satz 1 UrhG) untrennbar mit dessen ausschließlichem Verwertungsrecht nach Paragraph 74, Absatz eins, UrhG verknüpft; eine Verletzung dieser persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des Lichtbildherstellers zieht daher auch einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gem. Paragraphen 81, ff UrhG nach sich (MuR 1988, 18). Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, UrhG ist es - ähnlich wie bei der Verpflichtung zur Quellenangabe nach Paragraph 57, UrhG -, auf den Hersteller des Lichtbildes aufmerksam zu machen (Dittrich, Zum Namensnennungsrecht des Lichtbildherstellers, Schönherr-Gedenkschrift 121 ff !123 ). Paragraph 74, Absatz 3, UrhG ist allerdings insofern nicht zwingend, als bei Weitergabe der dem Lichtbildhersteller nach Paragraph 74, Absatz eins, UrhG zustehenden Verwertungsrechte zwischen den Parteien auch von Paragraph 74, Absatz 3, UrhG abweichende Vereinbarungen getroffen werden können (so ausdrücklich die EB zum Stammgesetz, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 608). Da somit das Namensnennungsrecht des Lichtbildherstellers dem Schutz geistiger Interessen dient - womit nicht nur ideelle, sondern auch kommerzielle Interessen, wie die Wahrung des Rufes des Unternehmens, gemeint sind (MuR 1988, 18 mwN) -, kann seine Verletzung im Einzelfall auch einen Vermögensschaden des Lichtbildherstellers herbeiführen. Folgerichtig stellt Paragraph 87, Absatz eins, UrhG nicht etwa nur auf die Verletzung von Verwertungs- oder Werknutzungsrechten ab, sondern auf eine "Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz", wozu auch das Weglassen oder Ändern der Urheberbezeichnung, das unbefugte Ändern des Werkes, eine gesetzwidrige Quellenangabe udgl. und damit insbesondere auch ein Verstoß gegen Paragraph 74, Absatz 3, UrhG zählen vergleiche Peter aaO 247 Anmerkung 2 zu Paragraph 87, UrhG).
Den Vorinstanzen ist aber darin zu folgen, daß in der bloßen Anführung des § 87 Abs 1 UrhG durch den Kläger noch keine Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches nach dieser Gesetzesstelle gesehen werden kann; hiezu hätte es vielmehr nach dem bisher Gesagten jedenfalls auch entsprechender Sachbehauptungen über einen durch das beanstandete Verhalten der Beklagten verursachten konkreten Vermögensschaden des Klägers bedurft. Von einer Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht kann bei einer solchen Sachlage - entgegen der Auffassung des Klägers - jedenfalls im Anwaltsprozeß - keine Rede sein. (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 656 und die dort angeführte Rechtsprechung).Den Vorinstanzen ist aber darin zu folgen, daß in der bloßen Anführung des Paragraph 87, Absatz eins, UrhG durch den Kläger noch keine Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches nach dieser Gesetzesstelle gesehen werden kann; hiezu hätte es vielmehr nach dem bisher Gesagten jedenfalls auch entsprechender Sachbehauptungen über einen durch das beanstandete Verhalten der Beklagten verursachten konkreten Vermögensschaden des Klägers bedurft. Von einer Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht kann bei einer solchen Sachlage - entgegen der Auffassung des Klägers - jedenfalls im Anwaltsprozeß - keine Rede sein. (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 656 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Kläger kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf die - zur Beweiserleichterung und Schadenspauschalierung geschaffene (siehe dazu die EB zu §§ 86-90 UrhG 1936 bei Peter aaO 634 f) - Bestimmung des § 87 Abs 3 UrhG berufen. Ob diese - von Koziol (aaO 237) als "rätselhaft" bezeichnete - Regelung im Sinne der Ausführungen dieses Autors tatsächlich einen Schadenersatzanspruch auch für den Fall gewährt, daß überhaupt kein Schaden eingetreten ist, oder ob mit Torggler (in ÖBl 1976, 58) davon auszugehen ist, daß der Verletzte auch hier grundsätzlich dartun muß, daß ihm - etwa in der Form entgangenen Entgelts - überhaupt ein Vermögensschaden entstanden ist, kann aber diesmal auf sich beruhen: Wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, kommt eine Anwendung des § 87 Abs 3 UrhG nur bei schuldhaften Eingriffen in Verwertungs- oder Werknutzungsrechte in Betracht. Das war in der bis zur UhrGNov 1982 geltenden Fassung des § 87 Abs 3 UrhG schon dadurch unmißverständlich zum Ausdruck gekommen, daß diese Vorschrift auf ganz bestimmte, im Gesetz erschöpfend aufgezählte Fälle von Urheberrechtsverletzungen - und zwar durchwegs Eingriffe in Verwertungs- oder Werknutzungsrechte - beschränkt war. Als ein die Ersatzpflicht nach dieser Gesetzesstelle auslösender Eingriff in die Schutzrechte des Lichtbildherstellers war dabei ausschließlich der Fall angeführt, daß "ein Lichtbild dem § 74 zuwider öffentlich vorgeführt oder durch Rundfunk gesendet wird". Seit der Neufassung des § 87 Abs 3 UrhG durch die UrhGNov 1982 kann nunmehr "der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, als Ersatz des ihm zugefügten Vermögensschadens (Abs 1), wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird, das Doppelte des ihm nach § 86 gebührenden Entgelts begehren". Ein bestimmter Grund für die Eliminierung des bisherigen Fallkataloges von Urheberrechtsverletzungen aus dieser Gesetzesstelle ist nicht ersichtlich. Da die Neufassung des § 87 Abs 3 UrhG in der RV zur UrhGNovelle 1980 (385 BlgNR 15.GP), auf welcher die UrhGNov 1982 im wesentlichen beruht - es wurden lediglich Teile dieses Gesetzentwurfes als UrhGNov 1980 vorgezogen -, nicht enthalten war, kann für sie nur die vom Justizausschuß für eine Reihe von Änderungen gegebene Pauschalbegründung maßgebend gewesen sein, es seien damit "eine Reihe weiterer Wünsche zu Änderungen des Urheberrechts berücksichtigt" worden (973 BlgNR 15.GP, abgedruckt bei Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 418). Dabei kann aber nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 87 Abs 3 UrhG dessen Anwendungsgebiet etwa auf jegliche "Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz" im Sinne des Abs 1 dieser Gesetzesstelle schlechthin hätte ausdehnen wollen; die - schon in der ursprünglichen Fassung dieser Bestimmung enthaltene - Verweisung auf "Abs 1" soll ja ersichtlich nur den Umfang der Ersatzpflicht und damit des ersatzfähigen, dem Verletzten zugefügten Vermögensschadens, klarstellen. Davon abgesehen, pauschaliert aber § 87 Abs 3 UrhG - um dem schon erwähnten Beweisnotstand abzuhelfen (vgl Schönherr-Kucsko aaO 284) - den Schadenersatzanspruch des Verletzten auch weiterhin mit dem Doppelten "des ihm nach § 86 gebührenden Entgelts"; er setzt damit voraus, daß dem Verletzten - mangels eines Verschuldens des Verletzers - gegen diesen überhaupt ein Bereicherungsanspruch nach dieser Gesetzesstelle zustünde. Dem Lichtbildhersteller gewährt aber § 86 Abs 1 Z 4 UrhG einen solchen Anspruch auf angemessenes Entgelt nur dann, wenn jemand "unbefugt ein Lichtbild ..... auf eine nach ...Der Kläger kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf die - zur Beweiserleichterung und Schadenspauschalierung geschaffene (siehe dazu die EB zu Paragraphen 86 -, 90, UrhG 1936 bei Peter aaO 634 f) - Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 3, UrhG berufen. Ob diese - von Koziol (aaO 237) als "rätselhaft" bezeichnete - Regelung im Sinne der Ausführungen dieses Autors tatsächlich einen Schadenersatzanspruch auch für den Fall gewährt, daß überhaupt kein Schaden eingetreten ist, oder ob mit Torggler (in ÖBl 1976, 58) davon auszugehen ist, daß der Verletzte auch hier grundsätzlich dartun muß, daß ihm - etwa in der Form entgangenen Entgelts - überhaupt ein Vermögensschaden entstanden ist, kann aber diesmal auf sich beruhen: Wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, kommt eine Anwendung des Paragraph 87, Absatz 3, UrhG nur bei schuldhaften Eingriffen in Verwertungs- oder Werknutzungsrechte in Betracht. Das war in der bis zur UhrGNov 1982 geltenden Fassung des Paragraph 87, Absatz 3, UrhG schon dadurch unmißverständlich zum Ausdruck gekommen, daß diese Vorschrift auf ganz bestimmte, im Gesetz erschöpfend aufgezählte Fälle von Urheberrechtsverletzungen - und zwar durchwegs Eingriffe in Verwertungs- oder Werknutzungsrechte - beschränkt war. Als ein die Ersatzpflicht nach dieser Gesetzesstelle auslösender Eingriff in die Schutzrechte des Lichtbildherstellers war dabei ausschließlich der Fall angeführt, daß "ein Lichtbild dem Paragraph 74, zuwider öffentlich vorgeführt oder durch Rundfunk gesendet wird". Seit der Neufassung des Paragraph 87, Absatz 3, UrhG durch die UrhGNov 1982 kann nunmehr "der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, als Ersatz des ihm zugefügten Vermögensschadens (Absatz eins,), wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird, das Doppelte des ihm nach Paragraph 86, gebührenden Entgelts begehren". Ein bestimmter Grund für die Eliminierung des bisherigen Fallkataloges von Urheberrechtsverletzungen aus dieser Gesetzesstelle ist nicht ersichtlich. Da die Neufassung des Paragraph 87, Absatz 3, UrhG in der Regierungsvorlage zur UrhGNovelle 1980 (385 BlgNR 15.GP), auf welcher die UrhGNov 1982 im wesentlichen beruht - es wurden lediglich Teile dieses Gesetzentwurfes als UrhGNov 1980 vorgezogen -, nicht enthalten war, kann für sie nur die vom Justizausschuß für eine Reihe von Änderungen gegebene Pauschalbegründung maßgebend gewesen sein, es seien damit "eine Reihe weiterer Wünsche zu Änderungen des Urheberrechts berücksichtigt" worden (973 BlgNR 15.GP, abgedruckt bei Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 418). Dabei kann aber nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung des Paragraph 87, Absatz 3, UrhG dessen Anwendungsgebiet etwa auf jegliche "Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz" im Sinne des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle schlechthin hätte ausdehnen wollen; die - schon in der ursprünglichen Fassung dieser Bestimmung enthaltene - Verweisung auf "Abs 1" soll ja ersichtlich nur den Umfang der Ersatzpflicht und damit des ersatzfähigen, dem Verletzten zugefügten Vermögensschadens, klarstellen. Davon abgesehen, pauschaliert aber Paragraph 87, Absatz 3, UrhG - um dem schon erwähnten Beweisnotstand abzuhelfen vergleiche Schönherr-Kucsko aaO 284) - den Schadenersatzanspruch des Verletzten auch weiterhin mit dem Doppelten "des ihm nach Paragraph 86, gebührenden Entgelts"; er setzt damit voraus, daß dem Verletzten - mangels eines Verschuldens des Verletzers - gegen diesen überhaupt ein Bereicherungsanspruch nach dieser Gesetzesstelle zustünde. Dem Lichtbildhersteller gewährt aber Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer 4, UrhG einen solchen Anspruch auf angemessenes Entgelt nur dann, wenn jemand "unbefugt ein Lichtbild ..... auf eine nach ...
§ 74 dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt". Nur die Verletzung der dem Lichtbildhersteller gem. § 74 Abs 1 UrhG zustehenden Verwertungsrechte kann also überhaupt einen Bereicherungsanspruch nach § 86 UrhG in der Form einer angemessenen Lizenzgebühr für den Unbefugten Gebrauch des geschützten Immaterialgutes (Schönherr aaO Rz 561) auslösen. Daß damit auch der pauschalierte Schadenersatz gem. § 87 Abs 3 UrhG auf die Fälle einer schuldhaften Verletzung solcher Verwertungs- oder Werknutzungsrechte des Lichtbildherstellers beschränkt ist, kommt schon in der Verweisung auf den Bereicherungsanspruch nach § 86 UrhG als Berechnungsgrundlage der Pauschalierung unmißverständlich zum Ausdruck. Wenngleich also auch das Namensnennungsrecht des Lichtbildherstellers gem. § 74 Abs 3 UrhG mit dessen ausschließlichem Verwertungrecht gem. § 74 Abs 1 UrhG unlösbar verknüpft ist (MuR 1988, 18), kann doch die - schuldlose oder schuldhafte - Verletzung bloß des erstgenannten Rechtes weder einen Bereicherungsanspruch nach § 86 UrhG noch einen Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 3 UrhG zur Folge haben. Die Richtigkeit dieser Überlegung zeigt sich im vorliegenden Fall auch darin, daß das vom Kläger als Bemessungsgrundlage herangezogene "Honorar", das er für jedes von ihm gelieferte und vom "K***" veröffentlichte Lichtbild von der Beklagten erhalten hat, als angemessenes Entgelt für eine gesetzwidrige Veröffentlichtung ohne Herstellerbezeichnung von vorneherein nicht in Betracht kommt; mit diesem "Honorar" wurde ja nur die Erlaubnis des Klägers zur jeweiligen Lichtbildveröffentlichung abgegolten, nicht aber die gem. § 74 Abs 3 UrhG bestehende Verpflichtung der Beklagten, die vom Kläger mit seinem Namen bezeichneten Lichtbilder bei ihrer Veröffentlichung auch mit einem entsprechenden Hinweis auf den Lichtbildhersteller zu versehen - eine Verpflichtung, bei der das Interesse des Lichtbildherstellers an der Namensnennung im Sinne einer Werbewirkung für ihn ganz eindeutig im Vordergrund steht. Der Revision mußte aus diesen Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben.Paragraph 74, dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt". Nur die Verletzung der dem Lichtbildhersteller gem. Paragraph 74, Absatz eins, UrhG zustehenden Verwertungsrechte kann also überhaupt einen Bereicherungsanspruch nach Paragraph 86, UrhG in der Form einer angemessenen Lizenzgebühr für den Unbefugten Gebrauch des geschützten Immaterialgutes (Schönherr aaO Rz 561) auslösen. Daß damit auch der pauschalierte Schadenersatz gem. Paragraph 87, Absatz 3, UrhG auf die Fälle einer schuldhaften Verletzung solcher Verwertungs- oder Werknutzungsrechte des Lichtbildherstellers beschränkt ist, kommt schon in der Verweisung auf den Bereicherungsanspruch nach Paragraph 86, UrhG als Berechnungsgrundlage der Pauschalierung unmißverständlich zum Ausdruck. Wenngleich also auch das Namensnennungsrecht des Lichtbildherstellers gem. Paragraph 74, Absatz 3, UrhG mit dessen ausschließlichem Verwertungrecht gem. Paragraph 74, Absatz eins, UrhG unlösbar verknüpft ist (MuR 1988, 18), kann doch die - schuldlose oder schuldhafte - Verletzung bloß des erstgenannten Rechtes weder einen Bereicherungsanspruch nach Paragraph 86, UrhG noch einen Schadenersatzanspruch nach Paragraph 87, Absatz 3, UrhG zur Folge haben. Die Richtigkeit dieser Überlegung zeigt sich im vorliegenden Fall auch darin, daß das vom Kläger als Bemessungsgrundlage herangezogene "Honorar", das er für jedes von ihm gelieferte und vom "K***" veröffentlichte Lichtbild von der Beklagten erhalten hat, als angemessenes Entgelt für eine gesetzwidrige Veröffentlichtung ohne Herstellerbezeichnung von vorneherein nicht in Betracht kommt; mit diesem "Honorar" wurde ja nur die Erlaubnis des Klägers zur jeweiligen Lichtbildveröffentlichung abgegolten, nicht aber die gem. Paragraph 74, Absatz 3, UrhG bestehende Verpflichtung der Beklagten, die vom Kläger mit seinem Namen bezeichneten Lichtbilder bei ihrer Veröffentlichung auch mit einem entsprechenden Hinweis auf den Lichtbildhersteller zu versehen - eine Verpflichtung, bei der das Interesse des Lichtbildherstellers an der Namensnennung im Sinne einer Werbewirkung für ihn ganz eindeutig im Vordergrund steht. Der Revision mußte aus diesen Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.