Rechtssatz RS0077383
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077383
Entscheidungsdatum
22.10.2020
Rechtssatz
Eine Anwendung des § 87 Abs 3 UrhG kommt nur bei schuldhaften Eingriffen in Verwertungsrechte oder Werknutzungsrechte in Betracht; der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 87 Abs 3 UrhG dessen Anwendungsgebiet nicht etwa auf jegliche "Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz" im Sinne des Abs 1 dieser Gesetzesstelle schlechthin ausdehnen; die - wie schon in der ursprünglichen Fassung dieser Bestimmung enthaltene - Verweisung auf "Abs 1" soll ja ersichtlich nur den Umfang der Ersatzpflicht und damit des ersatzfähigen, dem Verletzten zugefügten Vermögensschadens, klarstellen.Eine Anwendung des Paragraph 87, Absatz 3, UrhG kommt nur bei schuldhaften Eingriffen in Verwertungsrechte oder Werknutzungsrechte in Betracht; der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des Paragraph 87, Absatz 3, UrhG dessen Anwendungsgebiet nicht etwa auf jegliche "Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz" im Sinne des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle schlechthin ausdehnen; die - wie schon in der ursprünglichen Fassung dieser Bestimmung enthaltene - Verweisung auf "Abs 1" soll ja ersichtlich nur den Umfang der Ersatzpflicht und damit des ersatzfähigen, dem Verletzten zugefügten Vermögensschadens, klarstellen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 76/88
Entscheidungstext OGH 15.11.1988 4 Ob 76/88
Veröff: SZ 61/245 = WBl 1989,251 = GRURInt 1990,327 = MR 1989,99 (M Walter)
- 6 ObA 1/20w
Entscheidungstext OGH 22.10.2020 6 ObA 1/20w
Vgl; Beisatz: Dem unberechtigt Abgebildeten (§ 78 UrhG) steht kein angemessenes Entgelt iSd § 86 UrhG zu, sodass auch eine Schadenspauschalierung nach § 87 Abs 3 UrhG bei Eingriffen in das Recht am eigenen Bild ausscheidet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077383
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020
Dokumentnummer
JJR_19881115_OGH0002_0040OB00076_8800000_008