Rechtssatz RS0077148
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077148
Geschäftszahl
4Ob308/67 (4Ob311/67)
Entscheidungsdatum
09.05.1967
Norm
UrhGNov 1953 ArtIII Abs3
Rechtssatz
Aus der Diktion "bleibt" folgt, daß der Inhaber eines entgeltlichen Werknutzungsrechtes in diesem Rechte nicht beeinträchtigt werden soll. Es handelt sich um eine gesetzliche Vertragsverlängerung zu seinen Gunsten, die ihn zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet. Die Vereinbarung und tatsächliche Leistung einer angemessenen Vergütung ist aber nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser gesetzlichen Verlängerung. Die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen, wonach der Urheber "wenigstens hinsichtlich des Entgelts nicht an einen Vertrag gebunden sein soll" lassen erkennen, daß die weitere Bindung an den Vertrag im übrigen bestehen bleiben soll, daß die Bezahlung eines angemessenen Entgeltes nicht Voraussetzung für den Weiterbestand der vertraglichen Bindung ist und daß die weitere Werknutzung während der Schutzfrist von der Erfüllung dieser Voraussetzung nicht abhängig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0077148
Dokumentnummer
JJR_19670509_OGH0002_0040OB00308_6700000_001